BGH Beschluss vom 13.10.2009 – 5 StR 409/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist
trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.
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