Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.10.2009 – 5 StR 409/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist

trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König