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BGH Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 5/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 5/06

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und

die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 15. November 2005 verkündete Urteil

des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Pa-

tents 0 568 798 (Streitpatents), das am 14. März 1993 unter Inanspruchnahme

der Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 12 175 vom 10. April 1992

angemeldet wurde, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist und das eine aus

Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle zur automatisierten Bear-

beitung von Werkstücken betrifft. In der letzten Fassung (B9) umfasst das

Streitpatent 45 Patentansprüche. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle, mit einem

Maschinengrundkörper (6), dem eine Arbeitsraumverkleidung zu-

geordnet ist, und einem Arbeitsraum (34), wobei der Maschinen-

grundkörper (6) den Arbeitsraum (34) auf zumindest zwei Seiten

umschließt und der Aufnahme von Werkzeugträgern und/oder Re-

volvern als feststehende Einheit dient, mit einer vertikal hängend

geführten, als Motorspindel (3) ausgebildeten Hauptspindel, die zu-

sammen mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten, mit einem

Abdeckblech versehenen Mehrachsschlitten (5) eine Spindelstock-

einheit bildet, wobei dem Maschinengrundkörper (6) oben die Füh-

rungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung für die Mehrachsschlit-

ten (5) zugeordnet sind, und die Motorspindel (3) zum Greifen,

Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkstücken oder

Werkzeugen dient und CNC-gesteuert ist."

2

3

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 45 des Streitpatents wird auf die

Patentschrift verwiesen.

Die Klägerin, welche von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpa-

tents gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat dessen Nichtigerklä-

rung beantragt. Sie beruft sich darauf, dass der Gegenstand des Streitpatents

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe und

gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Zur Begründung des

Einwandes der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin vor allem auf

den Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) und der

internationalen Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8, deutsche Übersetzung

DE 35 90 093 T1, Anlage E 8a).

4

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Zur Begründung

hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentan-

spruchs 1 zwar als neu zu gelten habe, aber nicht auf einer erfinderischen Tä-

tigkeit beruhe. Die Lehre aus Patentanspruch 1 unterscheide sich vom Inhalt

der Entgegenhaltung E 2 lediglich durch die Merkmale der speziellen Ausrich-

tung des Maschinengrundkörpers, welcher den Arbeitraum auf mindestens

zwei Seiten umschließen solle, sowie der Ausbildung der Hauptspindel als Mo-

torspindel. Von dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplom-

ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich

der Werkzeugmaschinen handele, sei jedoch zu erwarten, dass er im Rahmen

seines fachspezifischen Könnens die einzelnen Komponenten einer Bearbei-

tungszelle in ihrer gegenseitigen Anordnung derart ausrichte, wie es für die Be-

arbeitungsvorgänge, die mit der Werkzeugmaschine ausgeführt werden sollen,

vorteilhaft sei. So werde er es als zweckmäßig erkennen, für ein möglichst fle-

xibles und einfach handhabbares Bearbeitungssystem den Arbeitsraum auf

mindestens zwei Seiten von dem Maschinengrundkörper umschlossen anzu-

ordnen, so wie dies beispielhaft bei der in der Entgegenhaltung E 8 offenbarten

Werkzeugmaschine gezeigt sei. Zudem stelle es eine in der Fachwelt übliche

Maßnahme dar, die Hauptspindel als Motorspindel auszugestalten.

5

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Bun-

despatentgerichts und verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents im Haupt-

antrag zuletzt mit folgender Fassung:

"Aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle,

mit einem Maschinengrundkörper (6), der einen Arbeitsraum (34)

mit zumindest zwei Seitenwänden (26, 27) umschließt und der Auf-

nahme von Werkzeugträgern (5) und/oder Revolvern (48) als fest-

stehende Einheit dient,

mit einer Spindelstockeinheit, die einen als Kreuzschlitten ausge-

bildeten Mehrachsschlitten (5) aufweist, dessen Führungen (24, 25)

in einer Bewegungsrichtung dem Maschinengrundkörper (6) oben

zugeordnet sind, und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach

oben abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist, welches mit der

Spindelstockeinheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-

achsschlittens verfahrbar ist, und die ferner eine vertikal hängend

geführte Hauptspindel aufweist, welche als Motorspindel (3) aus-

gebildet ist, die zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstü-

cken oder Werkzeugen sowie zum Antreiben von Werkstücken

dient und CNC-gesteuert ist,

und mit einer Arbeitsraumverkleidung, die dem Maschinengrund-

körper zugeordnet ist."

6

7

Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags unterscheidet

sich von Patentanspruch 1 in der vorstehend wiedergegebenen Fassung da-

durch, dass vor den Wörtern "zwei Seitenwänden" das Wort "parallelen" einge-

fügt ist.

Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist gegenüber

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags hinter dem letzten Merkmal

um folgende Merkmalsgruppe ergänzt worden:

"… und mit einem Transportband (41) für Werkstücke oder Werk-

zeuge, das eine Be- und Entladezone (39) aufweist, zu der hin der

Arbeitsraum (34) offen ist oder geöffnet werden kann, und über die

die Motorspindel (3) mit dem Mehrachsschlitten (5) in der einen

Bewegungsrichtung bewegbar ist."

8

9

An die vorgenannten Haupt- bzw. Hilfsanträge schließen sich die abhän-

gigen Patentansprüche 2 bis 45 des Streitpatents in der B9-Fassung an.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das ange-

fochtene Urteil zurückzuweisen.

10

Im Auftrag des Senats hat em. Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. mult. Dr. h.c.

H. T. ,

Universität H. , ein schriftliches Gutachten

erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die

Klägerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. F. O. , Hochschule für angewandte

Wissenschaften, Fachhochschule A. , Fakultät für Maschinenbau, er-

stelltes Gutachten vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

11

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die

Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrags verteidigt,

12

13

ist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nich-

tig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). In dem ver-

teidigten Umfang fehlt dem Streitpatent die Patentfähigkeit, weil es nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).

I. Das Streitpatent betrifft eine aus Baugruppen zusammengesetzte Be-

arbeitungszelle.

1. Wie in der Beschreibung des Streitpatents im Einzelnen erläutert wird,

waren Werkzeugmaschinen in unterschiedlichen Ausgestaltungen im Stand der

Technik bekannt. Das Streitpatent macht es sich zur Aufgabe, ein Bearbei-

tungszentrum so auszugestalten, dass sich einfache, aber auch komplizierte

Bearbeitungsmaschinen, auch wenn deren Verkettung zu Transferstraßen oder

flexiblen Fertigungssystemen gewünscht wird, baueinfach und relativ preiswert

herstellen lassen. Durch die Ausgestaltung des Maschinengrundkörpers soll

eine kompakte Bauweise ermöglicht werden.

14

2. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags soll dies

durch eine Bearbeitungszelle erreicht werden, die folgende Merkmalskombina-

tion aufweist:

(1) Die Bearbeitungszelle ist aus Baugruppen zusammengesetzt.

(2) Die Bearbeitungszelle weist einen Maschinengrundkörper (6)

auf,

(2.1)

der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei Sei-

tenwänden (26, 27) umschließt,

(2.2)

und der der Aufnahme von Werkzeugträgern (5) und/

oder Revolvern (48) als feststehende Einheit dient.

(3) Die Bearbeitungszelle weist eine Spindelstockeinheit auf,

(3.1)

die einen als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachs-

schlitten (5) aufweist,

(3.1.1)

dessen Führungen (24, 25) in einer Bewegungsrich-

tung dem Maschinengrundkörper (6) oben zugeordnet

sind

(3.1.2)

und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach oben

abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist,

(3.1.2.1) welches mit der Spindelstockeinheit in der einen Be-

wegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar

ist,

(3.2)

und die ferner eine vertikal hängend geführte Haupt-

spindel aufweist,

(3.2.1) welche als Motorspindel (3) ausgebildet ist, die

(3.2.1.1) zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken

oder Werkzeugen

(3.2.1.2) sowie zum Antreiben von Werkstücken dient

(3.2.1.3) und CNC-gesteuert ist.

(4) Die Bearbeitungszelle weist eine Arbeitsraumverkleidung auf,

(4.1)

die dem Maschinengrundkörper zugeordnet ist.

15

In der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet Merkmal 2.1 - bei im Übrigen

unverändertem Anspruchswortlaut - wie folgt:

(2.1) der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei parallelen

Seitenwänden umschließt,

16

In der Fassung des Hilfsantrags 2 schließt sich folgende Merkmalsgrup-

pe 5 an Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags an:

(5) und mit einem Transportband (41) für Werkstücke oder Werk-

zeuge,

(5.1)

das eine Be- und Entladezone (39) aufweist,

(5.1.1) zu der hin der Arbeitsraum (34) offen ist oder geöffnet

werden kann,

(5.1.2) und über die die Motorspindel (3) mit dem Mehrachs-

schlitten (5) in der einen Bewegungsrichtung bewegbar

ist.

17

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen

aus dem Streitpatent und zeigen eine patentgemäße Bearbeitungszelle in per-

spektivischer Darstellung (Figur 3) und im Längsschnitt (Figur 4):

18

3. Die in Patentanspruch 1 beschriebene Bearbeitungszelle setzt sich

aus den Baugruppen "Maschinengrundkörper", "Spindelstockeinheit" und "Ar-

beitsraumverkleidung" zusammen.

19

Nach Merkmal 2.1 umschließt der Maschinengrundkörper einen Arbeits-

raum mit zumindest zwei Seitenwänden. Daraus ergibt sich, wie in der Be-

schreibung des Streitpatents erläutert wird, der Vorteil einer kompakten Bau-

weise, wobei dieser mehrere Funktionen wie die Abstützung der zu bildenden

Bearbeitungsmaschine, das Tragen der Spindelstockeinheit mit Kreuzschlitten

und Motorspindel und das Tragen der Speicher- und Transporteinheit sowie

das Abschirmen und Umschließen des Arbeitsraumes mit den dafür benötigten

Teilen übernehmen kann (Streitpatentschrift Abs. 46).

20

Merkmal 2.1 ist nicht dahin zu verstehen, dass die den Arbeitsraum um-

schließenden mindestens zwei Seitenwände des Grundkörpers in einem ortho-

gonal zu seiner Längsachse geführten Querschnitt zusammen mit einem diese

verbindenden Steg zwingend eine U-Form bilden müssen. Eine solche U-Form

wird zwar in der Beschreibung (Streitpatentschrift Abs. 56, 58, 60, 61, 63, 64)

und in Unteranspruch 12 erwähnt. Dies ist jedoch lediglich eine Möglichkeit der

Gestaltung des Maschinengrundkörpers, wie sich bereits aus dem umfassen-

der formulierten Wortlaut des Patentanspruchs 1 und insbesondere des Merk-

mals 2.1 ergibt. Zudem werden in der Beschreibung und den Unteransprüchen

ausdrücklich weitere patentgemäße Ausführungsmöglichkeiten benannt. Da-

nach kann der den Arbeitsraum umschließende Grundkörper auch in einem

orthogonal zu seiner Längsachse geführten Querschnitt L- oder H-förmig ge-

staltet sein (vgl. Streitpatentschrift Abs. 56, Unteransprüche 11 und 13). Anders

als die H-Form lässt sich die L-Form auch nicht auf eine U-Form reduzieren,

indem die für die Umschließung des eigentlichen Arbeitsraums irrelevanten

Vertikalstege des "H" unterhalb des horizontalen Verbindungsstegs außer Be-

tracht gelassen werden.

21

Der Maschinengrundkörper dient ferner der Aufnahme von Werkzeug-

trägern und/oder Revolvern. Merkmal 2.2 lehrt, dass diese Vorrichtungen orts-

fest mit dem Grundkörper verbunden sind. Sie führen also ihrerseits keine Vor-

schubbewegung aus.

22

Die Vorschubbewegungen werden mit einem als Kreuzschlitten ausge-

bildeten Mehrachsschlitten ausgeführt, der Teil der Spindelstockeinheit ist. Die

Vorschubbewegungen erfolgen in zwei vertikal zueinander angeordneten Ach-

sen. In dem in den Figuren 3 und 4 des Streitpatents gezeigten Ausführungs-

beispiel sind dies horizontal die X-Achse (Pick-up-Achse) und vertikal die

Z-Achse. In einer Bewegungsrichtung sind die Führungen des Kreuzschlittens

dem Maschinengrundkörper oben zugeordnet. In dem genannten Ausfüh-

rungsbeispiel ist dies die X-Achse. Bei diesem Ausführungsbeispiel sind die

Führungen (24, 25) auf den horizontalen Oberseiten der beiden Seitenwände

(26 und 27) angeordnet. Auf eine solche Ausgestaltung beschränkt sich die

Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents jedoch nicht. Diese sieht viel-

mehr zwingend allein eine Anordnung der Führungen im oberen Bereich des

Maschinengrundkörpers vor. Es steht also im Belieben des Anwenders, ob er

die Führungen statt horizontal auf dem Maschinengrundkörper beispielsweise

horizontal an einer vertikalen Seitenwand desselben anordnet, wenn die An-

ordnung nur in dessen oberen Bereich erfolgt.

23

Die Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1 geben vor, dass der Mehrachsschlitten

mit einem Abdeckblech versehen ist, das den Arbeitsraum nach oben abdichtet

und mit der Spindelstockeinheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-

achsschlittens verfahrbar ist. Das Abdeckblech ergänzt damit die in den Merk-

malen 4 und 4.1 vorgesehene, dem Maschinengrundkörper zugeordnete Ver-

kleidung des Arbeitsraums, indem sie diesen gegenüber dem Außenbereich

nach oben hin gegen sich aus dem Bearbeitungsvorgang ergebende Verunrei-

nigungen, wie etwa Spanflug oder Schmiermittel, abdichtet. Zu diesem Zweck

ist das Abdeckblech mit der Spindelstockeinheit in der Bewegungsrichtung des

Mehrachsschlittens verfahrbar, in welcher nach Merkmal 3.1.1 die Führungen

dem Maschinenkörper oben zugeordnet sind. Dass mit dem Abdeckblech dar-

über hinaus zwingend auch die dem Maschinengrundkörper oben zugeordne-

ten Führungen in der einen Bewegungsrichtung gegen Verunreinigungen ge-

schützt sein müssen, ist Anspruch 1 des Klagepatents nicht zu entnehmen.

Eine solche Ausgestaltung ist zwar, wie auch in den Ausführungen des gericht-

lichen Sachverständigen erläutert wird (Gutachten S. 17), bei dem in den Figu-

ren 2 und 3 gezeigten Ausführungsbeispiel vorteilhaft verwirklicht, beschränkt

aber den in Anspruch 1 bestimmten Gegenstand nicht, weil sich darin keine

entsprechende Anweisung findet.

24

Die Spindelstockeinheit weist neben dem Kreuzschlitten eine Haupt-

spindel auf. Diese ist vertikal hängend geführt und kann damit etwa in der

Z-Achse bewegt werden. Die Hauptspindel ist als Motorspindel ausgebildet.

Das bedeutet, dass der Rotor des Motors auf der Spindel fest angeordnet und

die Lagerung der Spindel zugleich die Lagerung des Motors ist.

25

Die Motorspindel dient zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werk-

stücken oder Werkzeugen und kann auf zwei vertikal zueinander ausgerichte-

ten Achsen (etwa der X- und der Z-Achse) bewegt werden. Für den Fachmann,

bei dem es sich um einen Ingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss

auf dem Gebiet des Maschinenbaus und mit einer mehrjährigen Praxis im Be-

reich der Systemkonstruktion handelt, ergibt sich daraus, dass der Zu- und Ab-

transport von Werkstücken oder der Austausch von Werkzeugen, die in Werk-

zeugträgern und/oder Revolvern des Maschinengrundkörpers bereitgehalten

werden, im sog. "Pick-up"-Verfahren vorgenommen werden können. Dabei

deutet sich bereits im Wortlaut des Patentanspruchs 1 durch die Verwendung

der Konjunktion "oder" an, dass dies wahlweise bei Werkstücken und Werk-

zeugen, nur bei Werkstücken oder nur bei Werkzeugen der Fall sein kann. In

diesem Verständnis sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er die Beschrei-

bung und die Zeichnungen des Streitpatents und insbesondere die dort darge-

stellten Ausführungsbeispiele heranzieht. Bei einer ersten Bearbeitungszelle

wird die Eignung der Motorspindel zum Greifen, Spannen und Ablegen allein

von Werkstücken gezeigt und erläutert (Streitpatentschrift Abs. 145 f., 152 ff.;

Figuren 4 bis 17), während dies bei einer zweiten Bearbeitungszelle im Hinblick

sowohl auf Werkstücke als auch auf Werkzeuge erfolgt (Streitpatentschrift

Abs. 166, 167, Figuren 18 bis 21).

26

In der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung des Patentan-

spruchs 1 ist es zudem hinreichend, wenn die Motorspindel zum Antreiben von

(lediglich) Werkstücken geeignet ist.

27

Alle Bewegungen, die Hauptbewegung der Spindel, die Vorschubbewe-

gung des Kreuzschlittens in zwei Achsen sowie die Schaltbewegungen zum

Greifen, Spannen, Aufnehmen und Ablegen sind CNC-gesteuert.

28

29

Die Arbeitsraumverkleidung der Bearbeitungszelle ist dem Maschinen-

grundkörper zugeordnet, also mit diesem verbunden.

4. Merkmal 2.1 kann auch nicht

im Sinne einer ausschließlich

U-förmigen Ausgestaltung des Maschinengrundkörpers ausgelegt werden,

wenn dieses in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 dahin kon-

kretisiert wird, dass die den Arbeitsraum umschließenden mindestens zwei Sei-

tenwände "parallel" angeordnet sind. Dann ist zwar insbesondere eine

L-förmige Anordnung der Seitenwände ausgeschlossen. Es bleibt aber immer

noch - neben der U-förmigen Ausgestaltung mit horizontal unten angeordnetem

Verbindungssteg - etwa eine Anordnung mit einem gleichfalls vertikal als Rück-

wand dienenden Verbindungssteg, worauf die Klägerin zutreffend hinweist (vgl.

auch die in Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigte hintere Abschlusswand 38).

30

5. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist zusätz-

lich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptan-

trags vorgesehen, dass die Bearbeitungszelle als weitere Baugruppe über ein

Transportband für Werkstücke oder Werkzeuge verfügt, das eine Be- und Ent-

ladezone aufweist, zu der hin der Arbeitsraum offen ist oder geöffnet werden

kann und über die die Motorspindel mit dem Mehrachsschlitten in der einen

Bewegungsrichtung bewegbar ist.

31

32

II. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents

in der Fassung des Hauptantrags ist neu (Art. 54 EPÜ).

1. Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) offenbart ei-

ne automatische Drehmaschine mit vertikaler Arbeitsspindel (22). Diese ist in

einem Spindelstock (20) gelagert, der horizontal und vertikal verfahrbar ist. Das

Werkzeug ist feststehend unterhalb des Spindelstocks (20) angeordnet. Der

Spindelstock (20) bewirkt den Vorschub für die Drehbearbeitung des Werk-

stücks und kann zu einer Seite über eine Werkstückzu- und -abführstation ver-

fahren werden, so dass die Werkstücke unmittelbar mit dem Spannfutter (24)

der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgetragen werden können. Das

feststehende Werkzeug

kann mittels einer horizontalen Mehrfach-

Werkzeugträgerscheibe (30) getaktet in die Arbeitsposition gebracht werden.

33

Nachfolgend wird die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung in verklei-

nertem Format wiedergegeben:

34

Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine Drehmaschine, die der Fach-

mann als Bearbeitungszelle identifiziert. Er wird auch ohne weiteres annehmen,

dass selbige aus Baugruppen zusammengesetzt ist, weil dies der allgemeinen

Gestaltung derartiger Bearbeitungszellen entspricht (Merkmal 1).

35

Die Drehmaschine verfügt über ein Maschinenständer-Unterteil (10),

welches ein Querbett (14) trägt. Beide Teile, die offensichtlich über eine Rück-

wand fest miteinander verbunden sind, bilden einen Maschinengrundkörper

(Merkmal 2). An dem Maschinenständer-Unterteil ist ein Werkzeugträger vor-

gesehen, der als um eine vertikale Achse getaktet drehbare Werkzeugträger-

scheibe (30) ausgebildet ist (Anlage E 2 S. 11 Abs. 3) (Merkmal 2.2).

36

Die Drehmaschine ist mit einem Spindelstock (20) ausgestattet (Merk-

mal 3), der einen als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachsschlitten (18) auf-

weist (Merkmal 3.1). Der Kreuzschlitten hat in dem als Querbett (14) bezeich-

neten Bauteil, welches Teil des Maschinengrundkörpers ist, Führungen in eine

Bewegungsrichtung (Merkmal 3.1.1). Die Spindelstockeinheit verfügt außerdem

über eine vertikal hängend geführte Hauptspindel (22) (Merkmal 3.2). Aus der

Angabe, dass mit dem Spindelstock Werkstücke unmittelbar mit dem Spannfut-

ter (24) der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgegeben werden können,

ohne dass eine Ladeeinrichtung notwendig ist (Anlage E 2, Patentanspruch 1;

S. 6 letzter Abs.), erschließt sich dem Fachmann, dass die Hauptspindel zum

Greifen, Spannen, Ablegen sowie Antreiben von Werkstücken geeignet ist

(Merkmale 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Da es sich um eine automatische Drehmaschi-

ne handelt, nimmt der Fachmann ohne weiteres an, dass sämtliche Funktionen

der Maschine durch eine CNC gesteuert werden (Merkmal 3.2.1.3). Für den

Fachmann ergibt sich schließlich aus der Entgegenhaltung, dass die Bearbei-

tungszelle eine Arbeitsraumverkleidung aufweist, die dem Grundkörper zuge-

ordnet ist (Merkmale 4 und 4.1). Diese wird zwar nicht in der Beschreibung er-

wähnt, ist jedoch in der einzigen Zeichnung durch gestrichelte Linien angedeu-

tet und wird auch von dem Fachmann, der weiß, dass für eine automatisierte

Drehmaschine eine Arbeitsraumverkleidung vorgeschrieben ist, als solche er-

kannt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gut-

achten S. 25 letzter Abs.).

37

Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 660 offenbart hingegen nicht,

dass der Maschinengrundkörper den Arbeitsraum mit zumindest zwei Seiten-

wänden umschließt (Merkmal 2.1). Die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung

zeigt eine von dem Maschinengrundkörper gebildete, rückwärtige Seitenwand,

die den Arbeitsraum von hinten begrenzt, und ein davon an einem Ende im

rechten Winkel abstehendes kastenförmiges Bauteil, welches den Arbeitsraum

teilweise abgrenzt, aber nicht vollständig an dieser Seite umschließt. Der

Fachmann kann der Beschreibung keinen Anhalt dafür entnehmen, dass es

sich bei diesem kastenförmigen Bauteil um eine zweite Seitenwand des Ma-

schinengrundkörpers handelt. Vielmehr wird er, wie der Sachverständige im

Verhandlungstermin bestätigt hat, dazu neigen, darin die Andeutung eines

Schaltkastens ohne eigentliche Trägerfunktion zu sehen. Außerdem wird in der

Beschreibung eine Trennwand erwähnt, welche den Arbeitsraum gegenüber

der Werkzeugträgerscheibe (34) abschirmt (Anlage E 2, S. 8 Abs. 2, Patenan-

spruch 8). In der Zeichnung ist diese Trennwand mit unterbrochenen Linien

angedeutet. Es wird dem Fachmann jedoch weder in der Beschreibung erläu-

tert, noch kann er der Zeichnung entnehmen, dass die Trennwand Teil des Ma-

schinengrundkörpers ist.

38

Aus der Entgegenhaltung geht weiterhin nicht hervor, den als Kreuz-

schlitten ausgebildeten Mehrachsschlitten mit einem den Arbeitsraum nach

oben abdichtenden Abdeckblech zu versehen, welches mit der Spindelstock-

einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist

(Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1). Zudem wird die Spindel der Entgegenhaltung

von einem Hauptantriebsmotor (26) angetrieben, der auf und nicht in dem

Spindelstock (20) angeordnet ist, so dass es auch an einer Motorspindel im

Sinne des Streitpatents fehlt (Merkmal 3.2.1).

39

2. Die internationale Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8, deutsche

Übersetzung: DE 35 90 093 T1, Anlage E 8a) offenbart eine Bearbeitungsma-

schine, die imstande ist, auf einem Werkstück Bearbeitungsvorgänge anzu-

wenden, wie insbesondere das Fräsen, Drehen und Bohren. Für diesen Zweck

weist die Bearbeitungsmaschine auf: eine Wiege (6), die rotierend auf einem

Maschinenständer (1, 2, 3, 4) schwingen kann, einen Tisch (8), der zur Auf-

nahme des zu bearbeitenden Werkstücks dient und der rotierend auf der Wiege

(6) montiert ist, und Bearbeitungsmittel, die von dem Maschinenständer getra-

gen werden. Die Wiege (6) ist beweglich um eine Achse (5) zum Schwingen

der Wiege montiert, während die Rotationsachse des Tisches (8) in der Längs-

verschiebung mit Bezug auf die Wiege fest sitzt. Die Bearbeitungsmittel zum

Fräsen, Drehen und Bohren werden von Mitteln (13, 18, 22, 29) getragen, von

denen einige in den drei Bewegungsrichtungen des Raumes beweglich sind.

40

Nachfolgend werden zwei Zeichnungen der Entgegenhaltung (Figuren 1

und 2) verkleinert wiedergegeben:

41

Die Entgegenhaltung offenbart eine sich aus Baugruppen zusammen-

setzende Bearbeitungszelle, die über einen Maschinengrundkörper (1, 2, 3, 4)

verfügt (Merkmal 1). Der Arbeitsraum wird durch zwei Seitenwände bildende

vertikale Träger (2) umschlossen (Merkmal 1.1). Die Bearbeitungszelle weist

eine Spindelstockeinheit mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachs-

schlitten (13, 18) auf (Merkmal 2 und 2.1). Die Führungen (Gleitschienen [12])

des Mehrachsschlittens für Vorschubbewegungen in der X-Achse (13) befinden

sich auf den vertikalen Trägern (2) und sind damit dem Maschinengrundkörper

zugeordnet (vgl. Anlage E 8a [deutsche Übersetzung], S. 6 letzter Abs.; Fi-

gur 1) (Merkmal 2.1).

42

Die Entgegenhaltung offenbart ferner eine vertikal hängend geführte

Hauptspindel (22), die Werkzeuge antreiben (Anlage E 8a [deutsche Überset-

zung], S. 7 Abs. 1; Figuren 1 und 2) und CNC-gesteuert sein (Anlage E 8a

[deutsche Übersetzung], S. 8 Abs. 2) kann (Merkmale 3.2 und 3.2.1.3).

43

Der internationalen Anmeldung WO 85/03893 ist nicht zu entnehmen,

dass der Maschinengrundkörper der Aufnahme von Werkzeugträgern und/oder

Revolvern als feststehende Einheit dient; der in Figur 2 gezeigte gleitende

Trommelgehäuseständer (29) ist nicht dem Maschinengrundkörper, sondern

dem Hauptschlitten (13) zugeordnet (Merkmal 1.2). Der als Kreuzschlitten aus-

gebildete Mehrachsschlitten ist auch nicht mit einem den Arbeitsraum nach

oben abdichtenden verfahrbaren Abdeckblech versehen (Merkmale 3.1.2 und

3.1.2.1). Es wird nicht offenbart, die Spindel (25) als Motorspindel auszubilden

(Merkmal 3.2.1) und zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken

oder Werkzeugen und zum Antreiben von Werkstücken einzusetzen (Merkma-

le 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Nicht gezeigt oder beschrieben wird schließlich eine

Arbeitsraumverkleidung, die dem Maschinengrundkörper zugeordnet

ist

(Merkmal 3 und 3.1).

44

Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im Hauptantrag vertei-

digten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht näher als die vorgenannten

Veröffentlichungen.

45

III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der Beklagten im

Hauptantrag verteidigten Fassung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig-

keit (Art. 56 EPÜ).

46

1. Das gilt zunächst hinsichtlich des Merkmals 2.1, wonach der Maschi-

nengrundkörper einen Arbeitsraum mit zumindest zwei Seitenwänden um-

schließen soll, wie bereits das Bundespatentgericht in der mit der Berufung an-

gegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat.

47

Dem Fachmann wird in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660

(Anlage E 2) eine aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle of-

fenbart, die nach dem Pick-up-Verfahren arbeitet. Eine Kreuzschlitteneinheit

trägt einen Spindelstock (20), in welchem eine Arbeitsspindel (22) vertikal gela-

gert ist. Die Arbeitsspindel (22) ist über die Kreuzschlitteneinheit (18) vertikal

auf der Z-Achse und horizontal auf der X-Achse verfahrbar. Der vertikale und

horizontale Bewegungshub bewirkt einerseits den Vorschub für die Dreharbeit.

Andererseits dient er der Bewegung der Arbeitsspindel (22) zwischen einem an

dem einen Ende des Fahrwegs auf der X-Achse angeordneten Werkzeugträger

(Werkzeugträgerscheibe 30) und einer an dessen anderen Ende befindlichen

horizontalen Werkstückzu- und -abführungsstation (46). Die Anordnung des

Werkzeugträgers und der Werkstückzu- und -abführungsstation an den beiden

Enden der X-Achse eröffnet Raum für die Bedienung der Bearbeitungszelle

allein aus Richtung der quer zur X-Achse liegenden Y-Achse, auf der nicht

durch die Gestellseitenwand verdeckten, frei zugänglichen Seite.

48

Vor dem Hintergrund des nach den Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen im Verhandlungstermin in den 90er Jahren - und damit auch

bereits zum Prioritätszeitpunkt - in Fachkreisen allgemein vorhandenen Bestre-

bens, Werkzeugmaschinen möglichst platzsparend anzuordnen, erkannte der

Fachmann, dass mit der Bedienung der Bearbeitungszelle quer zur Pick-up-

Achse (X-Achse) der Nachteil eines relativ hohen Raumbedarfs in Richtung

dieser Achse verbunden ist. Eine solche Anordnung der Bedienrichtung

schließt insbesondere die enge Reihung von Bearbeitungszellen zu einer

Transferstraße aus. Der Fachmann sah sich daher veranlasst, nach Alternati-

ven zu der in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 gezeigten Bedie-

nungssituation zu fragen. Als nächstliegende Lösung bot es sich ihm an, die

Bedienseite von der als ungünstig erkannten Richtung quer zur Pick-up-Achse

in Richtung derselben zu verlagern. Daran sah er sich nicht dadurch gehindert,

dass in der Zeichnung der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 an dem

einen Ende des Verfahrweges der Spindel auf der X-Achse der Werkzeugträ-

ger (Werkzeugträgerscheibe 30) sowie der Werkzeugwechsler (32) und das

Werkzeugmagazin (34) angeordnet sind und damit einer Verlagerung der Be-

dienseite im Wege stehen (vgl. Anlage E 2, Figur). Denn aufgrund seines all-

gemeinen Fachwissens und seiner Erfahrungen war der Fachmann ohne weite-

res in der Lage zu erkennen, dass er den Werkzeugträger und die anderen da-

zu gehörenden Bauteile an eine andere Stelle der Bearbeitungszelle verlagern

konnte, etwa indem er diese an eine im Innern der Bearbeitungszelle liegende

Stelle unterhalb der X-Achse versetzte. Der gerichtliche Sachverständige hat

das als erste Verbesserungsmaßnahme bezeichnet, an die er „als Fachmann“

gedacht und die er zur Verlegung der Bearbeitungsrichtung vorgenommen hät-

te.

49

Lag es für den Fachmann damit nahe, die Bedienrichtung bei der aus

der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten Pick-up-Drehma-

schine von der Y-Achse zur X-Achse zu verschieben, um eine möglichst effi-

ziente Raumausnutzung zu ermöglichen, ergab es sich für ihn konsequenter-

weise auch, das Grundgestell der Maschine um eine zweite Seitenwand paral-

lel zu der vorhandenen ersten Seitenwand zu erweitern. Denn mit der Verlage-

rung der Bedienseite in Richtung der Pick-up-Achse entfiel die Notwendigkeit,

eine Seite quer zu Pick-up-Achse frei zugänglich zu lassen. Damit eröffnete

sich die Möglichkeit, das Gestell an der durch die Veränderung der Bedienseite

"funktionsfrei“ gewordenen Seite um eine zweite Seitenwand zu erweitern, so

dass das ursprünglich L-förmige Gestell die Form eines "U" erhielt. Auf den

Oberseiten der beiden Schenkel der U-Form konnte sich dann der Pick-up-

Schlitten über eine Brückenkonstruktion abstützen. Wie für den Fachmann auf-

grund seines Fachwissens unmittelbar einsichtig war, war eine solche Brü-

ckenkonstruktion gegenüber der aus der deutschen Offenlegungsschrift

34 16 660 bekannten einseitigen Abstützung des Kreuzschlittens vorteilhaft,

weil der Kraftfluss günstiger verläuft und die Auflagereaktionen besser be-

herrscht werden können.

50

Darüber hinaus wurde der Fachmann aber auch durch die internationale

Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8) dazu angeregt, das aus der deutschen

Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannte Maschinengestell um eine zweite pa-

rallele Seitenwand zu erweitern, so dass die Stabilität der Konstruktion insge-

samt erhöht wurde. Es ist zwar zutreffend, dass die in der internationalen An-

meldung offenbarte Werkzeugmaschine nicht nach dem Pick-up-Verfahren ar-

beitet. Denn die dort dargestellte vertikale Fräs- und Bohrspindel (25) wird ne-

ben ihrer Bearbeitungsfunktion nicht auch zum Greifen, Spannen und Ablegen

von Werkstücken oder Werkzeugen eingesetzt. Als Werkstückspanneinrichtung

ist vielmehr der Drehtisch (8) vorgesehen, der sich bei der Bearbeitung des

Werkstücks über eine Schwinge (6) schwenken lässt. Darauf kommt es aus

fachlicher Sicht aber nicht an, wenn es darum geht, einen günstigen Kraftfluss

in der Vorrichtung zu erreichen, was gerade bei Bearbeitungsmaschinen ein

selbstverständliches Anliegen des Fachmanns ist, wie der gerichtliche Sach-

verständige bestätigt hat. Außerdem war für den Fachmann aufgrund seines

Fachwissens erkennbar, dass die in der Entgegenhaltung offenbarte vertikale

Spindel (25), wenn sie auch keine Pick-up-Funktion ausüben kann, mit einer

Pick-up-Spindel, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 be-

kannt war, doch die Gemeinsamkeit hat, in der X-Achse bewegt zu werden.

Dies legte es dem Fachmann nahe, den in der internationalen Anmeldung of-

fenbarten Aufbau des Maschinengestells auch für eine Pick-up-Spindel in Be-

tracht zu ziehen. Insoweit konnte er der Entgegenhaltung entnehmen, dass ein

Bewegungen der Spindel in der X- und in Z- Achse ermöglichender Kreuzschlit-

ten stabil in einer Brückenkonstruktion gelagert werden kann, die auf einem

U-förmigen Maschinengestell aufbaut.

51

Im Übrigen war die U-Form dem Fachmann als eine mögliche Grund-

form für den Aufbau einer Werkzeugmaschine auch aufgrund seines allgemei-

nen Fachwissens bekannt. Wie den Erläuterungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen im Verhandlungstermin zu entnehmen war, kannte der Fachmann

die U-Form beispielsweise von Werkzeugmaschinen, die in der sog. Gantry-

Bauweise konstruiert sind, bei welcher ein Maschinenportal über einen Maschi-

nentisch verfährt.

52

2. Für den Fachmann war es zudem ohne weiteres naheliegend, den

aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten Kreuzschlitten mit

einem den darunter befindlichen Arbeitsraum abdichtenden Abdeckblech zu

versehen (Merkmal 3.1.2). Dass ein solches Abdeckblech an der Kreuzschlit-

teneinheit angebracht werden kann, hat der gerichtliche Sachverständige in

seinem Gutachten erläutert (Gutachten S. 24 letzter Abs.) und im Verhand-

lungstermin noch einmal bestätigt. Aufgrund seines Wissens war es für den

Fachmann darüber hinaus erkennbar, dass ein am Kreuzschlitten befestigtes

Abdeckblech den Arbeitsraum nach oben hin abdichten kann, um das Bedie-

nungspersonal und die Umgebung vor Spänen und Kühlschmierstoffen zu

schützen. Dass ein solches Abdeckblech möglicherweise darüber hinaus nicht

auch die Führungsschienen des Kreuzschlittens effektiv gegen Spanflug und

Kühlschmiermitteln abzudichten vermag, weil diese in der einzigen Zeichnung

der Entgegenhaltung statt an einer horizontalen Fläche des Maschinengrund-

körpers oberhalb des Abdeckbleches (wie in Figur 4 des Streitpatents gezeigt)

an der vorderen vertikalen Stirnfläche des Querbetts (14) angeordnet sind,

steht dem Naheliegen des Merkmals 3.1.2 nicht entgegen. Denn, wie bereits

dargelegt, verlangt dieses nur, dass das Abdeckblech den Arbeitsraum nach

oben abdichtet. Aus der Befestigung des Abdeckbleches am Kreuzschlitten

ergibt sich überdies zwangsläufig, dass das Abdeckblech mit der Spindelstock-

einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist

(Merkmal 3.1.2.1).

53

3. Es lag zudem im allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, die

Hauptspindel als Motorspindel auszubilden. Zwar ist es zutreffend, dass keine

der beiden vorstehend diskutierten Entgegenhaltungen als Hauptspindel eine

Motorspindel offenbart. Wie der gerichtliche Sachverständige aber auf Vorhalt

der Beklagten überzeugend ausgeführt hat, war dem Fachmann zum Prioritäts-

zeitpunkt nicht nur bekannt, dass Spindeln von Bearbeitungsmaschinen (etwa

von Schleifmaschinen) als Motorspindeln ausgebildet werden können, sondern

bereitete es ihm auch keine Schwierigkeiten, eine sowohl zum Aufnehmen,

Spannen und Ablegen von Werkzeugen oder Werkstücken als auch zum An-

treiben von Werkstücken geeignete Motorspindel vorzusehen, auch wenn er

die dabei zu bewegenden Massen zu berücksichtigen hatte.

54

4. Mit Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung fal-

len die auf ihn rückbezogenen nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 45, für

die ein erfinderischer Gehalt weder in den zusätzlichen Merkmalen noch in ih-

ren Rückbeziehungen für den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer

Gehalt ist von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend

gemacht worden.

55

IV. 1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass auch der

Gegenstand aus Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags der

Beklagten, der vorsieht, dass der Maschinengrundkörper den Arbeitsraum mit

zumindest zwei parallelen Seitenwänden umschließt, nicht auf einer erfinderi-

schen Leistung beruht.

56

2. Das gilt schließlich auch für die Fassung des zweiten Hilfsantrags.

Dessen zusätzliche Merkmale werden, soweit die Alternative der Werkstücke

betroffen ist, in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 offenbart. Die Ent-

gegenhaltung zeigt ein Transportband für Werkstücke (Anlage E 2, Figur, Be-

zugsnummer 46), das eine Be- und Entladezone aufweist, zu der hin der Ar-

beitsraum offen ist und über die die Spindel (22) mit dem Mehrachsschlitten

(18) in der einen Bewegungsrichtung verfahrbar ist. Dass die Spindel auch als

Motorspindel ausgestaltet sein kann, weiß der Fachmann - wie bereits erläu-

tert - aufgrund seines Fachwissens.

57

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.

§§ 91, 97 ZPO.

Scharen

Gröning

Berger

Grabinski

Bacher

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.11.2005 - 4 Ni 52/04 (EU) -