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BGH Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 5/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und
die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 15. November 2005 verkündete Urteil
des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Pa-
tents 0 568 798 (Streitpatents), das am 14. März 1993 unter Inanspruchnahme
der Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 12 175 vom 10. April 1992
angemeldet wurde, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist und das eine aus
Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle zur automatisierten Bear-
beitung von Werkstücken betrifft. In der letzten Fassung (B9) umfasst das
Streitpatent 45 Patentansprüche. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle, mit einem
Maschinengrundkörper (6), dem eine Arbeitsraumverkleidung zu-
geordnet ist, und einem Arbeitsraum (34), wobei der Maschinen-
grundkörper (6) den Arbeitsraum (34) auf zumindest zwei Seiten
umschließt und der Aufnahme von Werkzeugträgern und/oder Re-
volvern als feststehende Einheit dient, mit einer vertikal hängend
geführten, als Motorspindel (3) ausgebildeten Hauptspindel, die zu-
sammen mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten, mit einem
Abdeckblech versehenen Mehrachsschlitten (5) eine Spindelstock-
einheit bildet, wobei dem Maschinengrundkörper (6) oben die Füh-
rungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung für die Mehrachsschlit-
ten (5) zugeordnet sind, und die Motorspindel (3) zum Greifen,
Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkstücken oder
Werkzeugen dient und CNC-gesteuert ist."
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Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 45 des Streitpatents wird auf die
Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin, welche von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpa-
tents gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat dessen Nichtigerklä-
rung beantragt. Sie beruft sich darauf, dass der Gegenstand des Streitpatents
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe und
gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Zur Begründung des
Einwandes der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin vor allem auf
den Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) und der
internationalen Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8, deutsche Übersetzung
DE 35 90 093 T1, Anlage E 8a).
4
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 zwar als neu zu gelten habe, aber nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit beruhe. Die Lehre aus Patentanspruch 1 unterscheide sich vom Inhalt
der Entgegenhaltung E 2 lediglich durch die Merkmale der speziellen Ausrich-
tung des Maschinengrundkörpers, welcher den Arbeitraum auf mindestens
zwei Seiten umschließen solle, sowie der Ausbildung der Hauptspindel als Mo-
torspindel. Von dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplom-
ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich
der Werkzeugmaschinen handele, sei jedoch zu erwarten, dass er im Rahmen
seines fachspezifischen Könnens die einzelnen Komponenten einer Bearbei-
tungszelle in ihrer gegenseitigen Anordnung derart ausrichte, wie es für die Be-
arbeitungsvorgänge, die mit der Werkzeugmaschine ausgeführt werden sollen,
vorteilhaft sei. So werde er es als zweckmäßig erkennen, für ein möglichst fle-
xibles und einfach handhabbares Bearbeitungssystem den Arbeitsraum auf
mindestens zwei Seiten von dem Maschinengrundkörper umschlossen anzu-
ordnen, so wie dies beispielhaft bei der in der Entgegenhaltung E 8 offenbarten
Werkzeugmaschine gezeigt sei. Zudem stelle es eine in der Fachwelt übliche
Maßnahme dar, die Hauptspindel als Motorspindel auszugestalten.
5
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Bun-
despatentgerichts und verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents im Haupt-
antrag zuletzt mit folgender Fassung:
"Aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle,
mit einem Maschinengrundkörper (6), der einen Arbeitsraum (34)
mit zumindest zwei Seitenwänden (26, 27) umschließt und der Auf-
nahme von Werkzeugträgern (5) und/oder Revolvern (48) als fest-
stehende Einheit dient,
mit einer Spindelstockeinheit, die einen als Kreuzschlitten ausge-
bildeten Mehrachsschlitten (5) aufweist, dessen Führungen (24, 25)
in einer Bewegungsrichtung dem Maschinengrundkörper (6) oben
zugeordnet sind, und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach
oben abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist, welches mit der
Spindelstockeinheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-
achsschlittens verfahrbar ist, und die ferner eine vertikal hängend
geführte Hauptspindel aufweist, welche als Motorspindel (3) aus-
gebildet ist, die zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstü-
cken oder Werkzeugen sowie zum Antreiben von Werkstücken
dient und CNC-gesteuert ist,
und mit einer Arbeitsraumverkleidung, die dem Maschinengrund-
körper zugeordnet ist."
6
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Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags unterscheidet
sich von Patentanspruch 1 in der vorstehend wiedergegebenen Fassung da-
durch, dass vor den Wörtern "zwei Seitenwänden" das Wort "parallelen" einge-
fügt ist.
Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist gegenüber
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags hinter dem letzten Merkmal
um folgende Merkmalsgruppe ergänzt worden:
"… und mit einem Transportband (41) für Werkstücke oder Werk-
zeuge, das eine Be- und Entladezone (39) aufweist, zu der hin der
Arbeitsraum (34) offen ist oder geöffnet werden kann, und über die
die Motorspindel (3) mit dem Mehrachsschlitten (5) in der einen
Bewegungsrichtung bewegbar ist."
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An die vorgenannten Haupt- bzw. Hilfsanträge schließen sich die abhän-
gigen Patentansprüche 2 bis 45 des Streitpatents in der B9-Fassung an.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das ange-
fochtene Urteil zurückzuweisen.
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Im Auftrag des Senats hat em. Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. mult. Dr. h.c.
H. T. ,
Universität H. , ein schriftliches Gutachten
erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die
Klägerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. F. O. , Hochschule für angewandte
Wissenschaften, Fachhochschule A. , Fakultät für Maschinenbau, er-
stelltes Gutachten vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
11
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die
Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrags verteidigt,
12
13
ist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nich-
tig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). In dem ver-
teidigten Umfang fehlt dem Streitpatent die Patentfähigkeit, weil es nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).
I. Das Streitpatent betrifft eine aus Baugruppen zusammengesetzte Be-
arbeitungszelle.
1. Wie in der Beschreibung des Streitpatents im Einzelnen erläutert wird,
waren Werkzeugmaschinen in unterschiedlichen Ausgestaltungen im Stand der
Technik bekannt. Das Streitpatent macht es sich zur Aufgabe, ein Bearbei-
tungszentrum so auszugestalten, dass sich einfache, aber auch komplizierte
Bearbeitungsmaschinen, auch wenn deren Verkettung zu Transferstraßen oder
flexiblen Fertigungssystemen gewünscht wird, baueinfach und relativ preiswert
herstellen lassen. Durch die Ausgestaltung des Maschinengrundkörpers soll
eine kompakte Bauweise ermöglicht werden.
14
2. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags soll dies
durch eine Bearbeitungszelle erreicht werden, die folgende Merkmalskombina-
tion aufweist:
(1) Die Bearbeitungszelle ist aus Baugruppen zusammengesetzt.
(2) Die Bearbeitungszelle weist einen Maschinengrundkörper (6)
auf,
(2.1)
der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei Sei-
tenwänden (26, 27) umschließt,
(2.2)
und der der Aufnahme von Werkzeugträgern (5) und/
oder Revolvern (48) als feststehende Einheit dient.
(3) Die Bearbeitungszelle weist eine Spindelstockeinheit auf,
(3.1)
die einen als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachs-
schlitten (5) aufweist,
(3.1.1)
dessen Führungen (24, 25) in einer Bewegungsrich-
tung dem Maschinengrundkörper (6) oben zugeordnet
sind
(3.1.2)
und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach oben
abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist,
(3.1.2.1) welches mit der Spindelstockeinheit in der einen Be-
wegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar
ist,
(3.2)
und die ferner eine vertikal hängend geführte Haupt-
spindel aufweist,
(3.2.1) welche als Motorspindel (3) ausgebildet ist, die
(3.2.1.1) zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken
oder Werkzeugen
(3.2.1.2) sowie zum Antreiben von Werkstücken dient
(3.2.1.3) und CNC-gesteuert ist.
(4) Die Bearbeitungszelle weist eine Arbeitsraumverkleidung auf,
(4.1)
die dem Maschinengrundkörper zugeordnet ist.
15
In der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet Merkmal 2.1 - bei im Übrigen
unverändertem Anspruchswortlaut - wie folgt:
(2.1) der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei parallelen
Seitenwänden umschließt,
16
In der Fassung des Hilfsantrags 2 schließt sich folgende Merkmalsgrup-
pe 5 an Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags an:
(5) und mit einem Transportband (41) für Werkstücke oder Werk-
zeuge,
(5.1)
das eine Be- und Entladezone (39) aufweist,
(5.1.1) zu der hin der Arbeitsraum (34) offen ist oder geöffnet
werden kann,
(5.1.2) und über die die Motorspindel (3) mit dem Mehrachs-
schlitten (5) in der einen Bewegungsrichtung bewegbar
ist.
17
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen
aus dem Streitpatent und zeigen eine patentgemäße Bearbeitungszelle in per-
spektivischer Darstellung (Figur 3) und im Längsschnitt (Figur 4):
18
3. Die in Patentanspruch 1 beschriebene Bearbeitungszelle setzt sich
aus den Baugruppen "Maschinengrundkörper", "Spindelstockeinheit" und "Ar-
beitsraumverkleidung" zusammen.
19
Nach Merkmal 2.1 umschließt der Maschinengrundkörper einen Arbeits-
raum mit zumindest zwei Seitenwänden. Daraus ergibt sich, wie in der Be-
schreibung des Streitpatents erläutert wird, der Vorteil einer kompakten Bau-
weise, wobei dieser mehrere Funktionen wie die Abstützung der zu bildenden
Bearbeitungsmaschine, das Tragen der Spindelstockeinheit mit Kreuzschlitten
und Motorspindel und das Tragen der Speicher- und Transporteinheit sowie
das Abschirmen und Umschließen des Arbeitsraumes mit den dafür benötigten
Teilen übernehmen kann (Streitpatentschrift Abs. 46).
20
Merkmal 2.1 ist nicht dahin zu verstehen, dass die den Arbeitsraum um-
schließenden mindestens zwei Seitenwände des Grundkörpers in einem ortho-
gonal zu seiner Längsachse geführten Querschnitt zusammen mit einem diese
verbindenden Steg zwingend eine U-Form bilden müssen. Eine solche U-Form
wird zwar in der Beschreibung (Streitpatentschrift Abs. 56, 58, 60, 61, 63, 64)
und in Unteranspruch 12 erwähnt. Dies ist jedoch lediglich eine Möglichkeit der
Gestaltung des Maschinengrundkörpers, wie sich bereits aus dem umfassen-
der formulierten Wortlaut des Patentanspruchs 1 und insbesondere des Merk-
mals 2.1 ergibt. Zudem werden in der Beschreibung und den Unteransprüchen
ausdrücklich weitere patentgemäße Ausführungsmöglichkeiten benannt. Da-
nach kann der den Arbeitsraum umschließende Grundkörper auch in einem
orthogonal zu seiner Längsachse geführten Querschnitt L- oder H-förmig ge-
staltet sein (vgl. Streitpatentschrift Abs. 56, Unteransprüche 11 und 13). Anders
als die H-Form lässt sich die L-Form auch nicht auf eine U-Form reduzieren,
indem die für die Umschließung des eigentlichen Arbeitsraums irrelevanten
Vertikalstege des "H" unterhalb des horizontalen Verbindungsstegs außer Be-
tracht gelassen werden.
21
Der Maschinengrundkörper dient ferner der Aufnahme von Werkzeug-
trägern und/oder Revolvern. Merkmal 2.2 lehrt, dass diese Vorrichtungen orts-
fest mit dem Grundkörper verbunden sind. Sie führen also ihrerseits keine Vor-
schubbewegung aus.
22
Die Vorschubbewegungen werden mit einem als Kreuzschlitten ausge-
bildeten Mehrachsschlitten ausgeführt, der Teil der Spindelstockeinheit ist. Die
Vorschubbewegungen erfolgen in zwei vertikal zueinander angeordneten Ach-
sen. In dem in den Figuren 3 und 4 des Streitpatents gezeigten Ausführungs-
beispiel sind dies horizontal die X-Achse (Pick-up-Achse) und vertikal die
Z-Achse. In einer Bewegungsrichtung sind die Führungen des Kreuzschlittens
dem Maschinengrundkörper oben zugeordnet. In dem genannten Ausfüh-
rungsbeispiel ist dies die X-Achse. Bei diesem Ausführungsbeispiel sind die
Führungen (24, 25) auf den horizontalen Oberseiten der beiden Seitenwände
(26 und 27) angeordnet. Auf eine solche Ausgestaltung beschränkt sich die
Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents jedoch nicht. Diese sieht viel-
mehr zwingend allein eine Anordnung der Führungen im oberen Bereich des
Maschinengrundkörpers vor. Es steht also im Belieben des Anwenders, ob er
die Führungen statt horizontal auf dem Maschinengrundkörper beispielsweise
horizontal an einer vertikalen Seitenwand desselben anordnet, wenn die An-
ordnung nur in dessen oberen Bereich erfolgt.
23
Die Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1 geben vor, dass der Mehrachsschlitten
mit einem Abdeckblech versehen ist, das den Arbeitsraum nach oben abdichtet
und mit der Spindelstockeinheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-
achsschlittens verfahrbar ist. Das Abdeckblech ergänzt damit die in den Merk-
malen 4 und 4.1 vorgesehene, dem Maschinengrundkörper zugeordnete Ver-
kleidung des Arbeitsraums, indem sie diesen gegenüber dem Außenbereich
nach oben hin gegen sich aus dem Bearbeitungsvorgang ergebende Verunrei-
nigungen, wie etwa Spanflug oder Schmiermittel, abdichtet. Zu diesem Zweck
ist das Abdeckblech mit der Spindelstockeinheit in der Bewegungsrichtung des
Mehrachsschlittens verfahrbar, in welcher nach Merkmal 3.1.1 die Führungen
dem Maschinenkörper oben zugeordnet sind. Dass mit dem Abdeckblech dar-
über hinaus zwingend auch die dem Maschinengrundkörper oben zugeordne-
ten Führungen in der einen Bewegungsrichtung gegen Verunreinigungen ge-
schützt sein müssen, ist Anspruch 1 des Klagepatents nicht zu entnehmen.
Eine solche Ausgestaltung ist zwar, wie auch in den Ausführungen des gericht-
lichen Sachverständigen erläutert wird (Gutachten S. 17), bei dem in den Figu-
ren 2 und 3 gezeigten Ausführungsbeispiel vorteilhaft verwirklicht, beschränkt
aber den in Anspruch 1 bestimmten Gegenstand nicht, weil sich darin keine
entsprechende Anweisung findet.
24
Die Spindelstockeinheit weist neben dem Kreuzschlitten eine Haupt-
spindel auf. Diese ist vertikal hängend geführt und kann damit etwa in der
Z-Achse bewegt werden. Die Hauptspindel ist als Motorspindel ausgebildet.
Das bedeutet, dass der Rotor des Motors auf der Spindel fest angeordnet und
die Lagerung der Spindel zugleich die Lagerung des Motors ist.
25
Die Motorspindel dient zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werk-
stücken oder Werkzeugen und kann auf zwei vertikal zueinander ausgerichte-
ten Achsen (etwa der X- und der Z-Achse) bewegt werden. Für den Fachmann,
bei dem es sich um einen Ingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss
auf dem Gebiet des Maschinenbaus und mit einer mehrjährigen Praxis im Be-
reich der Systemkonstruktion handelt, ergibt sich daraus, dass der Zu- und Ab-
transport von Werkstücken oder der Austausch von Werkzeugen, die in Werk-
zeugträgern und/oder Revolvern des Maschinengrundkörpers bereitgehalten
werden, im sog. "Pick-up"-Verfahren vorgenommen werden können. Dabei
deutet sich bereits im Wortlaut des Patentanspruchs 1 durch die Verwendung
der Konjunktion "oder" an, dass dies wahlweise bei Werkstücken und Werk-
zeugen, nur bei Werkstücken oder nur bei Werkzeugen der Fall sein kann. In
diesem Verständnis sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er die Beschrei-
bung und die Zeichnungen des Streitpatents und insbesondere die dort darge-
stellten Ausführungsbeispiele heranzieht. Bei einer ersten Bearbeitungszelle
wird die Eignung der Motorspindel zum Greifen, Spannen und Ablegen allein
von Werkstücken gezeigt und erläutert (Streitpatentschrift Abs. 145 f., 152 ff.;
Figuren 4 bis 17), während dies bei einer zweiten Bearbeitungszelle im Hinblick
sowohl auf Werkstücke als auch auf Werkzeuge erfolgt (Streitpatentschrift
Abs. 166, 167, Figuren 18 bis 21).
26
In der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung des Patentan-
spruchs 1 ist es zudem hinreichend, wenn die Motorspindel zum Antreiben von
(lediglich) Werkstücken geeignet ist.
27
Alle Bewegungen, die Hauptbewegung der Spindel, die Vorschubbewe-
gung des Kreuzschlittens in zwei Achsen sowie die Schaltbewegungen zum
Greifen, Spannen, Aufnehmen und Ablegen sind CNC-gesteuert.
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29
Die Arbeitsraumverkleidung der Bearbeitungszelle ist dem Maschinen-
grundkörper zugeordnet, also mit diesem verbunden.
4. Merkmal 2.1 kann auch nicht
im Sinne einer ausschließlich
U-förmigen Ausgestaltung des Maschinengrundkörpers ausgelegt werden,
wenn dieses in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 dahin kon-
kretisiert wird, dass die den Arbeitsraum umschließenden mindestens zwei Sei-
tenwände "parallel" angeordnet sind. Dann ist zwar insbesondere eine
L-förmige Anordnung der Seitenwände ausgeschlossen. Es bleibt aber immer
noch - neben der U-förmigen Ausgestaltung mit horizontal unten angeordnetem
Verbindungssteg - etwa eine Anordnung mit einem gleichfalls vertikal als Rück-
wand dienenden Verbindungssteg, worauf die Klägerin zutreffend hinweist (vgl.
auch die in Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigte hintere Abschlusswand 38).
30
5. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist zusätz-
lich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptan-
trags vorgesehen, dass die Bearbeitungszelle als weitere Baugruppe über ein
Transportband für Werkstücke oder Werkzeuge verfügt, das eine Be- und Ent-
ladezone aufweist, zu der hin der Arbeitsraum offen ist oder geöffnet werden
kann und über die die Motorspindel mit dem Mehrachsschlitten in der einen
Bewegungsrichtung bewegbar ist.
31
32
II. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
in der Fassung des Hauptantrags ist neu (Art. 54 EPÜ).
1. Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 660 (Anlage E 2) offenbart ei-
ne automatische Drehmaschine mit vertikaler Arbeitsspindel (22). Diese ist in
einem Spindelstock (20) gelagert, der horizontal und vertikal verfahrbar ist. Das
Werkzeug ist feststehend unterhalb des Spindelstocks (20) angeordnet. Der
Spindelstock (20) bewirkt den Vorschub für die Drehbearbeitung des Werk-
stücks und kann zu einer Seite über eine Werkstückzu- und -abführstation ver-
fahren werden, so dass die Werkstücke unmittelbar mit dem Spannfutter (24)
der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgetragen werden können. Das
feststehende Werkzeug
kann mittels einer horizontalen Mehrfach-
Werkzeugträgerscheibe (30) getaktet in die Arbeitsposition gebracht werden.
33
Nachfolgend wird die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung in verklei-
nertem Format wiedergegeben:
34
Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine Drehmaschine, die der Fach-
mann als Bearbeitungszelle identifiziert. Er wird auch ohne weiteres annehmen,
dass selbige aus Baugruppen zusammengesetzt ist, weil dies der allgemeinen
Gestaltung derartiger Bearbeitungszellen entspricht (Merkmal 1).
35
Die Drehmaschine verfügt über ein Maschinenständer-Unterteil (10),
welches ein Querbett (14) trägt. Beide Teile, die offensichtlich über eine Rück-
wand fest miteinander verbunden sind, bilden einen Maschinengrundkörper
(Merkmal 2). An dem Maschinenständer-Unterteil ist ein Werkzeugträger vor-
gesehen, der als um eine vertikale Achse getaktet drehbare Werkzeugträger-
scheibe (30) ausgebildet ist (Anlage E 2 S. 11 Abs. 3) (Merkmal 2.2).
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Die Drehmaschine ist mit einem Spindelstock (20) ausgestattet (Merk-
mal 3), der einen als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachsschlitten (18) auf-
weist (Merkmal 3.1). Der Kreuzschlitten hat in dem als Querbett (14) bezeich-
neten Bauteil, welches Teil des Maschinengrundkörpers ist, Führungen in eine
Bewegungsrichtung (Merkmal 3.1.1). Die Spindelstockeinheit verfügt außerdem
über eine vertikal hängend geführte Hauptspindel (22) (Merkmal 3.2). Aus der
Angabe, dass mit dem Spindelstock Werkstücke unmittelbar mit dem Spannfut-
ter (24) der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgegeben werden können,
ohne dass eine Ladeeinrichtung notwendig ist (Anlage E 2, Patentanspruch 1;
S. 6 letzter Abs.), erschließt sich dem Fachmann, dass die Hauptspindel zum
Greifen, Spannen, Ablegen sowie Antreiben von Werkstücken geeignet ist
(Merkmale 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Da es sich um eine automatische Drehmaschi-
ne handelt, nimmt der Fachmann ohne weiteres an, dass sämtliche Funktionen
der Maschine durch eine CNC gesteuert werden (Merkmal 3.2.1.3). Für den
Fachmann ergibt sich schließlich aus der Entgegenhaltung, dass die Bearbei-
tungszelle eine Arbeitsraumverkleidung aufweist, die dem Grundkörper zuge-
ordnet ist (Merkmale 4 und 4.1). Diese wird zwar nicht in der Beschreibung er-
wähnt, ist jedoch in der einzigen Zeichnung durch gestrichelte Linien angedeu-
tet und wird auch von dem Fachmann, der weiß, dass für eine automatisierte
Drehmaschine eine Arbeitsraumverkleidung vorgeschrieben ist, als solche er-
kannt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gut-
achten S. 25 letzter Abs.).
37
Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 660 offenbart hingegen nicht,
dass der Maschinengrundkörper den Arbeitsraum mit zumindest zwei Seiten-
wänden umschließt (Merkmal 2.1). Die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung
zeigt eine von dem Maschinengrundkörper gebildete, rückwärtige Seitenwand,
die den Arbeitsraum von hinten begrenzt, und ein davon an einem Ende im
rechten Winkel abstehendes kastenförmiges Bauteil, welches den Arbeitsraum
teilweise abgrenzt, aber nicht vollständig an dieser Seite umschließt. Der
Fachmann kann der Beschreibung keinen Anhalt dafür entnehmen, dass es
sich bei diesem kastenförmigen Bauteil um eine zweite Seitenwand des Ma-
schinengrundkörpers handelt. Vielmehr wird er, wie der Sachverständige im
Verhandlungstermin bestätigt hat, dazu neigen, darin die Andeutung eines
Schaltkastens ohne eigentliche Trägerfunktion zu sehen. Außerdem wird in der
Beschreibung eine Trennwand erwähnt, welche den Arbeitsraum gegenüber
der Werkzeugträgerscheibe (34) abschirmt (Anlage E 2, S. 8 Abs. 2, Patenan-
spruch 8). In der Zeichnung ist diese Trennwand mit unterbrochenen Linien
angedeutet. Es wird dem Fachmann jedoch weder in der Beschreibung erläu-
tert, noch kann er der Zeichnung entnehmen, dass die Trennwand Teil des Ma-
schinengrundkörpers ist.
38
Aus der Entgegenhaltung geht weiterhin nicht hervor, den als Kreuz-
schlitten ausgebildeten Mehrachsschlitten mit einem den Arbeitsraum nach
oben abdichtenden Abdeckblech zu versehen, welches mit der Spindelstock-
einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist
(Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1). Zudem wird die Spindel der Entgegenhaltung
von einem Hauptantriebsmotor (26) angetrieben, der auf und nicht in dem
Spindelstock (20) angeordnet ist, so dass es auch an einer Motorspindel im
Sinne des Streitpatents fehlt (Merkmal 3.2.1).
39
2. Die internationale Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8, deutsche
Übersetzung: DE 35 90 093 T1, Anlage E 8a) offenbart eine Bearbeitungsma-
schine, die imstande ist, auf einem Werkstück Bearbeitungsvorgänge anzu-
wenden, wie insbesondere das Fräsen, Drehen und Bohren. Für diesen Zweck
weist die Bearbeitungsmaschine auf: eine Wiege (6), die rotierend auf einem
Maschinenständer (1, 2, 3, 4) schwingen kann, einen Tisch (8), der zur Auf-
nahme des zu bearbeitenden Werkstücks dient und der rotierend auf der Wiege
(6) montiert ist, und Bearbeitungsmittel, die von dem Maschinenständer getra-
gen werden. Die Wiege (6) ist beweglich um eine Achse (5) zum Schwingen
der Wiege montiert, während die Rotationsachse des Tisches (8) in der Längs-
verschiebung mit Bezug auf die Wiege fest sitzt. Die Bearbeitungsmittel zum
Fräsen, Drehen und Bohren werden von Mitteln (13, 18, 22, 29) getragen, von
denen einige in den drei Bewegungsrichtungen des Raumes beweglich sind.
40
Nachfolgend werden zwei Zeichnungen der Entgegenhaltung (Figuren 1
und 2) verkleinert wiedergegeben:
41
Die Entgegenhaltung offenbart eine sich aus Baugruppen zusammen-
setzende Bearbeitungszelle, die über einen Maschinengrundkörper (1, 2, 3, 4)
verfügt (Merkmal 1). Der Arbeitsraum wird durch zwei Seitenwände bildende
vertikale Träger (2) umschlossen (Merkmal 1.1). Die Bearbeitungszelle weist
eine Spindelstockeinheit mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten Mehrachs-
schlitten (13, 18) auf (Merkmal 2 und 2.1). Die Führungen (Gleitschienen [12])
des Mehrachsschlittens für Vorschubbewegungen in der X-Achse (13) befinden
sich auf den vertikalen Trägern (2) und sind damit dem Maschinengrundkörper
zugeordnet (vgl. Anlage E 8a [deutsche Übersetzung], S. 6 letzter Abs.; Fi-
gur 1) (Merkmal 2.1).
42
Die Entgegenhaltung offenbart ferner eine vertikal hängend geführte
Hauptspindel (22), die Werkzeuge antreiben (Anlage E 8a [deutsche Überset-
zung], S. 7 Abs. 1; Figuren 1 und 2) und CNC-gesteuert sein (Anlage E 8a
[deutsche Übersetzung], S. 8 Abs. 2) kann (Merkmale 3.2 und 3.2.1.3).
43
Der internationalen Anmeldung WO 85/03893 ist nicht zu entnehmen,
dass der Maschinengrundkörper der Aufnahme von Werkzeugträgern und/oder
Revolvern als feststehende Einheit dient; der in Figur 2 gezeigte gleitende
Trommelgehäuseständer (29) ist nicht dem Maschinengrundkörper, sondern
dem Hauptschlitten (13) zugeordnet (Merkmal 1.2). Der als Kreuzschlitten aus-
gebildete Mehrachsschlitten ist auch nicht mit einem den Arbeitsraum nach
oben abdichtenden verfahrbaren Abdeckblech versehen (Merkmale 3.1.2 und
3.1.2.1). Es wird nicht offenbart, die Spindel (25) als Motorspindel auszubilden
(Merkmal 3.2.1) und zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken
oder Werkzeugen und zum Antreiben von Werkstücken einzusetzen (Merkma-
le 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Nicht gezeigt oder beschrieben wird schließlich eine
Arbeitsraumverkleidung, die dem Maschinengrundkörper zugeordnet
ist
(Merkmal 3 und 3.1).
44
Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im Hauptantrag vertei-
digten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht näher als die vorgenannten
Veröffentlichungen.
45
III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der Beklagten im
Hauptantrag verteidigten Fassung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit (Art. 56 EPÜ).
46
1. Das gilt zunächst hinsichtlich des Merkmals 2.1, wonach der Maschi-
nengrundkörper einen Arbeitsraum mit zumindest zwei Seitenwänden um-
schließen soll, wie bereits das Bundespatentgericht in der mit der Berufung an-
gegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat.
47
Dem Fachmann wird in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660
(Anlage E 2) eine aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle of-
fenbart, die nach dem Pick-up-Verfahren arbeitet. Eine Kreuzschlitteneinheit
trägt einen Spindelstock (20), in welchem eine Arbeitsspindel (22) vertikal gela-
gert ist. Die Arbeitsspindel (22) ist über die Kreuzschlitteneinheit (18) vertikal
auf der Z-Achse und horizontal auf der X-Achse verfahrbar. Der vertikale und
horizontale Bewegungshub bewirkt einerseits den Vorschub für die Dreharbeit.
Andererseits dient er der Bewegung der Arbeitsspindel (22) zwischen einem an
dem einen Ende des Fahrwegs auf der X-Achse angeordneten Werkzeugträger
(Werkzeugträgerscheibe 30) und einer an dessen anderen Ende befindlichen
horizontalen Werkstückzu- und -abführungsstation (46). Die Anordnung des
Werkzeugträgers und der Werkstückzu- und -abführungsstation an den beiden
Enden der X-Achse eröffnet Raum für die Bedienung der Bearbeitungszelle
allein aus Richtung der quer zur X-Achse liegenden Y-Achse, auf der nicht
durch die Gestellseitenwand verdeckten, frei zugänglichen Seite.
48
Vor dem Hintergrund des nach den Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen im Verhandlungstermin in den 90er Jahren - und damit auch
bereits zum Prioritätszeitpunkt - in Fachkreisen allgemein vorhandenen Bestre-
bens, Werkzeugmaschinen möglichst platzsparend anzuordnen, erkannte der
Fachmann, dass mit der Bedienung der Bearbeitungszelle quer zur Pick-up-
Achse (X-Achse) der Nachteil eines relativ hohen Raumbedarfs in Richtung
dieser Achse verbunden ist. Eine solche Anordnung der Bedienrichtung
schließt insbesondere die enge Reihung von Bearbeitungszellen zu einer
Transferstraße aus. Der Fachmann sah sich daher veranlasst, nach Alternati-
ven zu der in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 gezeigten Bedie-
nungssituation zu fragen. Als nächstliegende Lösung bot es sich ihm an, die
Bedienseite von der als ungünstig erkannten Richtung quer zur Pick-up-Achse
in Richtung derselben zu verlagern. Daran sah er sich nicht dadurch gehindert,
dass in der Zeichnung der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 an dem
einen Ende des Verfahrweges der Spindel auf der X-Achse der Werkzeugträ-
ger (Werkzeugträgerscheibe 30) sowie der Werkzeugwechsler (32) und das
Werkzeugmagazin (34) angeordnet sind und damit einer Verlagerung der Be-
dienseite im Wege stehen (vgl. Anlage E 2, Figur). Denn aufgrund seines all-
gemeinen Fachwissens und seiner Erfahrungen war der Fachmann ohne weite-
res in der Lage zu erkennen, dass er den Werkzeugträger und die anderen da-
zu gehörenden Bauteile an eine andere Stelle der Bearbeitungszelle verlagern
konnte, etwa indem er diese an eine im Innern der Bearbeitungszelle liegende
Stelle unterhalb der X-Achse versetzte. Der gerichtliche Sachverständige hat
das als erste Verbesserungsmaßnahme bezeichnet, an die er „als Fachmann“
gedacht und die er zur Verlegung der Bearbeitungsrichtung vorgenommen hät-
te.
49
Lag es für den Fachmann damit nahe, die Bedienrichtung bei der aus
der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten Pick-up-Drehma-
schine von der Y-Achse zur X-Achse zu verschieben, um eine möglichst effi-
ziente Raumausnutzung zu ermöglichen, ergab es sich für ihn konsequenter-
weise auch, das Grundgestell der Maschine um eine zweite Seitenwand paral-
lel zu der vorhandenen ersten Seitenwand zu erweitern. Denn mit der Verlage-
rung der Bedienseite in Richtung der Pick-up-Achse entfiel die Notwendigkeit,
eine Seite quer zu Pick-up-Achse frei zugänglich zu lassen. Damit eröffnete
sich die Möglichkeit, das Gestell an der durch die Veränderung der Bedienseite
"funktionsfrei“ gewordenen Seite um eine zweite Seitenwand zu erweitern, so
dass das ursprünglich L-förmige Gestell die Form eines "U" erhielt. Auf den
Oberseiten der beiden Schenkel der U-Form konnte sich dann der Pick-up-
Schlitten über eine Brückenkonstruktion abstützen. Wie für den Fachmann auf-
grund seines Fachwissens unmittelbar einsichtig war, war eine solche Brü-
ckenkonstruktion gegenüber der aus der deutschen Offenlegungsschrift
34 16 660 bekannten einseitigen Abstützung des Kreuzschlittens vorteilhaft,
weil der Kraftfluss günstiger verläuft und die Auflagereaktionen besser be-
herrscht werden können.
50
Darüber hinaus wurde der Fachmann aber auch durch die internationale
Anmeldung WO 85/03893 (Anlage E 8) dazu angeregt, das aus der deutschen
Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannte Maschinengestell um eine zweite pa-
rallele Seitenwand zu erweitern, so dass die Stabilität der Konstruktion insge-
samt erhöht wurde. Es ist zwar zutreffend, dass die in der internationalen An-
meldung offenbarte Werkzeugmaschine nicht nach dem Pick-up-Verfahren ar-
beitet. Denn die dort dargestellte vertikale Fräs- und Bohrspindel (25) wird ne-
ben ihrer Bearbeitungsfunktion nicht auch zum Greifen, Spannen und Ablegen
von Werkstücken oder Werkzeugen eingesetzt. Als Werkstückspanneinrichtung
ist vielmehr der Drehtisch (8) vorgesehen, der sich bei der Bearbeitung des
Werkstücks über eine Schwinge (6) schwenken lässt. Darauf kommt es aus
fachlicher Sicht aber nicht an, wenn es darum geht, einen günstigen Kraftfluss
in der Vorrichtung zu erreichen, was gerade bei Bearbeitungsmaschinen ein
selbstverständliches Anliegen des Fachmanns ist, wie der gerichtliche Sach-
verständige bestätigt hat. Außerdem war für den Fachmann aufgrund seines
Fachwissens erkennbar, dass die in der Entgegenhaltung offenbarte vertikale
Spindel (25), wenn sie auch keine Pick-up-Funktion ausüben kann, mit einer
Pick-up-Spindel, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 be-
kannt war, doch die Gemeinsamkeit hat, in der X-Achse bewegt zu werden.
Dies legte es dem Fachmann nahe, den in der internationalen Anmeldung of-
fenbarten Aufbau des Maschinengestells auch für eine Pick-up-Spindel in Be-
tracht zu ziehen. Insoweit konnte er der Entgegenhaltung entnehmen, dass ein
Bewegungen der Spindel in der X- und in Z- Achse ermöglichender Kreuzschlit-
ten stabil in einer Brückenkonstruktion gelagert werden kann, die auf einem
U-förmigen Maschinengestell aufbaut.
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Im Übrigen war die U-Form dem Fachmann als eine mögliche Grund-
form für den Aufbau einer Werkzeugmaschine auch aufgrund seines allgemei-
nen Fachwissens bekannt. Wie den Erläuterungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen im Verhandlungstermin zu entnehmen war, kannte der Fachmann
die U-Form beispielsweise von Werkzeugmaschinen, die in der sog. Gantry-
Bauweise konstruiert sind, bei welcher ein Maschinenportal über einen Maschi-
nentisch verfährt.
52
2. Für den Fachmann war es zudem ohne weiteres naheliegend, den
aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 bekannten Kreuzschlitten mit
einem den darunter befindlichen Arbeitsraum abdichtenden Abdeckblech zu
versehen (Merkmal 3.1.2). Dass ein solches Abdeckblech an der Kreuzschlit-
teneinheit angebracht werden kann, hat der gerichtliche Sachverständige in
seinem Gutachten erläutert (Gutachten S. 24 letzter Abs.) und im Verhand-
lungstermin noch einmal bestätigt. Aufgrund seines Wissens war es für den
Fachmann darüber hinaus erkennbar, dass ein am Kreuzschlitten befestigtes
Abdeckblech den Arbeitsraum nach oben hin abdichten kann, um das Bedie-
nungspersonal und die Umgebung vor Spänen und Kühlschmierstoffen zu
schützen. Dass ein solches Abdeckblech möglicherweise darüber hinaus nicht
auch die Führungsschienen des Kreuzschlittens effektiv gegen Spanflug und
Kühlschmiermitteln abzudichten vermag, weil diese in der einzigen Zeichnung
der Entgegenhaltung statt an einer horizontalen Fläche des Maschinengrund-
körpers oberhalb des Abdeckbleches (wie in Figur 4 des Streitpatents gezeigt)
an der vorderen vertikalen Stirnfläche des Querbetts (14) angeordnet sind,
steht dem Naheliegen des Merkmals 3.1.2 nicht entgegen. Denn, wie bereits
dargelegt, verlangt dieses nur, dass das Abdeckblech den Arbeitsraum nach
oben abdichtet. Aus der Befestigung des Abdeckbleches am Kreuzschlitten
ergibt sich überdies zwangsläufig, dass das Abdeckblech mit der Spindelstock-
einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehrachsschlittens verfahrbar ist
(Merkmal 3.1.2.1).
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3. Es lag zudem im allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, die
Hauptspindel als Motorspindel auszubilden. Zwar ist es zutreffend, dass keine
der beiden vorstehend diskutierten Entgegenhaltungen als Hauptspindel eine
Motorspindel offenbart. Wie der gerichtliche Sachverständige aber auf Vorhalt
der Beklagten überzeugend ausgeführt hat, war dem Fachmann zum Prioritäts-
zeitpunkt nicht nur bekannt, dass Spindeln von Bearbeitungsmaschinen (etwa
von Schleifmaschinen) als Motorspindeln ausgebildet werden können, sondern
bereitete es ihm auch keine Schwierigkeiten, eine sowohl zum Aufnehmen,
Spannen und Ablegen von Werkzeugen oder Werkstücken als auch zum An-
treiben von Werkstücken geeignete Motorspindel vorzusehen, auch wenn er
die dabei zu bewegenden Massen zu berücksichtigen hatte.
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4. Mit Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung fal-
len die auf ihn rückbezogenen nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 45, für
die ein erfinderischer Gehalt weder in den zusätzlichen Merkmalen noch in ih-
ren Rückbeziehungen für den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer
Gehalt ist von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend
gemacht worden.
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IV. 1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass auch der
Gegenstand aus Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags der
Beklagten, der vorsieht, dass der Maschinengrundkörper den Arbeitsraum mit
zumindest zwei parallelen Seitenwänden umschließt, nicht auf einer erfinderi-
schen Leistung beruht.
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2. Das gilt schließlich auch für die Fassung des zweiten Hilfsantrags.
Dessen zusätzliche Merkmale werden, soweit die Alternative der Werkstücke
betroffen ist, in der deutschen Offenlegungsschrift 34 16 660 offenbart. Die Ent-
gegenhaltung zeigt ein Transportband für Werkstücke (Anlage E 2, Figur, Be-
zugsnummer 46), das eine Be- und Entladezone aufweist, zu der hin der Ar-
beitsraum offen ist und über die die Spindel (22) mit dem Mehrachsschlitten
(18) in der einen Bewegungsrichtung verfahrbar ist. Dass die Spindel auch als
Motorspindel ausgestaltet sein kann, weiß der Fachmann - wie bereits erläu-
tert - aufgrund seines Fachwissens.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
Scharen
Gröning
Berger
Grabinski
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.11.2005 - 4 Ni 52/04 (EU) -