BGH Beschluss vom 14.10.2009 – 5 StR 212/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Ge- samtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).
Brause Schaal Schneider
Dölp König