Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2009 – 5 StR 212/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Ge- samtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).

Brause Schaal Schneider

Dölp König