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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 176/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 176/09

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 gemäß

§ 206 a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Über-

bürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die

Staatskasse wird abgesehen.

Gründe:

1

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten am 12. Januar

2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung

einer durch Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19. Februar 2008

vorbehaltenen Geldstrafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der fünf Monate als

verbüßt gelten. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist

dieser am 24. September 2009 verstorben.

2

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die

Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der

notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-

lass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt