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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 256/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 256/09

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 12. Januar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfrei-

heitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer

als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts

gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zur Höhe der Ein-

zelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Das Urteil ist lediglich aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu

ergänzen.

2

Darüber hinaus liegt keine weitere zu kompensierende rechtsstaatswidri-

ge Verfahrensverzögerung vor. Die Aufhebung des ersten tatrichterlichen Ur-

teils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeit-

aufwändige Verhandlung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237;

vgl. auch BGH StV 2008, 5, 8).

3

Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung

von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden. Besondere Umstände hin-

sichtlich der Auswirkungen der Verfahrensverzögerung hat der Revisionsführer

in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nicht vor-

getragen. Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Kompensa-

tion für angemessen.

4

Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen

geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den

gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1

und 4 StPO).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt