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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 416/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 416/09

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2009 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn

vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revi-

sion verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisi-

onseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten ver-

kündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Re-

vision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt