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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 416/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2009 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn
vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revi-
sion verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisi-
onseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten ver-
kündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Re-
vision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.
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Appl Schmitt