BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 344/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tat-
identität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König