Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 344/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tat-

identität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König