BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 373/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 6. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin H. entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten
gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzuläs-
sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die recht-
zeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen
(vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007,
3686, 3688).
Durch die vorliegend vom Angeklagten – wenn auch ein anderes Verfahren
betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung –
gestattete Entnahme seines Speichels hat sich der Angeklagte im Grundsatz
mit der Verwertung seiner DNA einverstanden erklärt (§ 81f Abs. 1; § 81g
Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Dies geschah lediglich nicht in der vom Gesetz
vorgesehenen Schriftform. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es bei dem hier
in Frage stehenden höchstpersönlichen Rechtsgut der Dispositionsfreiheit
des Angeklagten zu überantworten, ob er von seinem geäußerten Willen ab-
rückt und gegebenenfalls durch Erklärung eines Verwertungswiderspruchs
eine weitere rechtliche Klärung der Verwertbarkeit erstrebt (vgl. Graalmann-
Scheerer in FS Peter Rieß S. 153, 161; vgl. auch BGHSt 51, 285, 296 f.).
Hierfür sprechen auch Gründe der Verfahrensökonomie, die ebenfalls den
Interessen des Angeklagten dienen. Auf einen begründeten Widerspruch
hätte nämlich das Tatgericht ohne weiteres gemäß § 244 Abs. 2, § 81a
Abs. 1, § 81e Abs. 1 Satz 1, § 81f Abs. 1 Satz 1 StPO die Entnahme, Unter-
suchung und Verwertung einer neuen Speichelprobe anzuordnen (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 81a Rdn. 25c). Bei der hier nach Belehrung
freiwillig abgegebenen Speichelprobe liegt die Annahme eines Grundes, an
der rechtzeitigen Erhebung eines Widerspruchs gehindert gewesen zu sein,
völlig fern (vgl. BGHSt 52, 38, 43 f.).
Basdorf Brause Schneider
Dölp König