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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 410/09

5. Strafsenat

5 StR 410/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen Aussetzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 30. April 2009 wird mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der ver-

hängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange

Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Aus den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen

entnimmt der Senat, dass die öffentliche Klage am 8. September 2007 erho-

ben wurde und der Eröffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die

Hauptverhandlung begann im März 2009. Die vom Beschwerdeführer dem-

nach zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erläuterte, mithin gegen Art. 6

Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 49, 342) von

jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein beziffer-

ter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [GS] 52, 124,

146 ff.). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat zwei

Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler

zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.

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