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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 410/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Aussetzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 30. April 2009 wird mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der ver-
hängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange
Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Aus den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen
entnimmt der Senat, dass die öffentliche Klage am 8. September 2007 erho-
ben wurde und der Eröffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die
Hauptverhandlung begann im März 2009. Die vom Beschwerdeführer dem-
nach zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erläuterte, mithin gegen Art. 6
Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 49, 342) von
jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein beziffer-
ter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [GS] 52, 124,
146 ff.). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat zwei
Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler
zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.
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