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BGH Versäumnisurteil vom 15.10.2009 – III ZR 8/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

III ZR 8/09

Verkündet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 Cb, Fe; BImSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.1, § 6

Abs. 1, § 52 Abs. 1; AbfG (F: 27. August 1986) § 7 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3

Satz 2 Nr.3, § 11 Abs. 1

Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen

(bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Be-

trieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen An-

lage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers

des Betriebsgrundstücks als einem geschützten "Dritten" bestehen.

BGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09 - OLG Düsseldorf

LG Kleve

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,

Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Stadt ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D.

14 in E. . Aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags vom 6. Juli 1977 ü-

berließ sie dieses Grundstück für die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der R.

Ö. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. GmbH)

und seit Juli 1986 - ohne förmliche Übertragung des Erbbaurechts - deren Mut-

tergesellschaft, der E. Entsorgung U. und R. GmbH (im

Folgenden: E. GmbH) zur Errichtung einer Ölaufbereitungsanlage. Diese

Anlage wurde, nachdem bereits am 2. Mai 1976 von der Klägerin die Genehmi-

gung zum Bau einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie

Lagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen.

2

Durch Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 erteilte der Regie-

rungspräsident D. der E. GmbH, die in das Verwaltungsverfahren

eingetreten war, die für die Errichtung einer zusätzlichen Ölschlammaufberei-

tungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung. Darin waren verschie-

dene Auflagen enthalten sowie die Leistung einer Sicherheit in Höhe von

200.000 DM nach § 8 Abs. 2 des damals geltenden Abfallgesetzes vorgesehen.

Unter dem 29. Januar 1992 änderte der Regierungspräsident D. die in

dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die aufgrund eines Widerspruchs

der E. GmbH durch Bescheid vom August 1992 weiter modifiziert wurden.

3

Am 28. November 1996 erhielt die E. GmbH von der Bezirksregierung

D. eine immissionschutzrechtliche "Änderungsgenehmigung für die

wesentliche Änderung der Ölschlammaufbereitungsanlage - Errichtung und Be-

trieb einer Waschanlage für kontaminierte Böden". In Abänderung der bisheri-

gen Auflagen entfiel eine Begrenzung der Lagermengen; lediglich die Kapazität

aller Anlagenbereiche wurde beschränkt. Zusätzlich wurden bauliche Änderun-

gen der Anlage aufgegeben. In der Folgezeit wurde die Waschanlage in Betrieb

genommen, obwohl die Auflagen aus diesem Genehmigungsbescheid (Abdich-

tungsmaßnahmen und Überdachung) nicht erfüllt waren und eine Schlussab-

nahme nicht stattgefunden hatte. Im April 1997 fand eine Begehung des Gelän-

des durch das staatliche Umweltamt K. statt. In einem darüber gefertigten

Vermerk wurde festgehalten, dass - in Absprache mit der Bezirksregierung

D. - die E. GmbH die Nebenbestimmungen und Auflagen aus dem

Bescheid vom 28. November 1996 in den folgenden zwei Jahren umsetzen soll-

te. Im August 1998 zeigte der Kreis K. der Bezirksregierung D. an,

dass auf dem Gelände mehrere tausend Kubikmeter Erdreich auf zum Teil un-

befestigten Grund lagerten. Eine vom staatlichen Umweltamt vorgenommene

Ortsbesichtigung im Oktober 1998 ergab, dass der Zustand der Anlage seit der

Ortsbesichtigung vom April 1997 unverändert geblieben war. Das staatliche

Umweltamt kam dabei zu dem Schluss, dass eine Umsetzung der aufgegebe-

nen Maßnahmen aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betreiberin

nicht möglich sei.

Zwischenzeitlich, im Dezember 1996, hatte die Bezirksregierung D.

auf entsprechenden Antrag der E. GmbH die erbrachte Sicherheitsleis-

tung in Höhe von 200.000 DM zurückgegeben.

Im Juni/Juli 1999 beantragten die R. GmbH und die E. GmbH je-

weils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellten den Betrieb der Anla-

gen ein. Auf dem Gelände verblieben erhebliche Mengen an Abfall- und Fest-

stoffen, im Wesentlichen behandelte und unbehandelte Böden sowie Öl-

schlämme und Öle. Die Klägerin entsorgte diese Altlasten, nachdem ihr dies auf

Weisung des beklagten Landes durch Ordnungsverfügungen des Kreises K.

aufgegeben worden war. In dem hiergegen von der Klägerin angestrengten

verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vereinbarung mit dem

Kreis, wonach sich dieser mit einem Betrag von 165.000 € an den Sanierungs-

kosten beteiligte.

4

5

6

Nunmehr macht die Klägerin die von ihr für die vorgenommene Entsor-

gung weiter aufgewendeten Kosten einschließlich derjenigen des verwaltungs-

gerichtlichen Verfahrens sowie den durch die vorübergehende Unverkäuflichkeit

ihres Grundstücks nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden gegen das

beklagte Land geltend; sie stützt ihre Ansprüche auf von ihr angenommene

Amtspflichtverletzungen hauptsächlich im Rahmen des Plangenehmigungsver-

fahrens im Jahr 1988 und im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung

vom 28. November 1996 sowie bei der Überwachung der betriebenen Anlagen,

vor allem hinsichtlich der Einhaltung der erteilten Auflagen und Beschränkun-

gen.

7

Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil überwiegend

für gerechtfertigt angesehen, während das Berufungsgericht sie unter Zurück-

weisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen hat. Mit

der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge

auf Zurückweisung der Berufung und Verurteilung des beklagten Landes im

gesamten Umfang ihres Klagebegehrens weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Über

das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die

Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis des Revisionsbe-

klagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

A.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage könne schon deshalb

keinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin als verletzt angesehenen Amts-

pflichten nicht bezweckten, entweder ihr Grundeigentum vor Wertminderungen

durch Abfälle zu schützen oder zu verhindern, dass sie künftig als Zustandsstö-

rerin für die Beseitigung etwaiger abfallrechtlicher oder immissionsschutzrechtli-

cher Versäumnisse der R. GmbH und der E. GmbH ordnungsrechtlich in

Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Bescheids vom 30. Juni 1988 be-

lege bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach

dem Abfallgesetz, dass ausschließlich Belange des Gemeinwohls geschützt

seien. Im Übrigen könne die Klägerin aus den von ihr herangezogenen Vor-

schriften dieses Gesetzes, insbesondere aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in

der damals geltenden Fassung, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herlei-

ten, weil sie der Erteilung der Genehmigung nicht widersprochen, sondern

durch Abschluss des Erbbaurechtsvertrages sogar dem Betrieb der Abfallent-

sorgungsanlage auf ihrem Grundstück konkludent zugestimmt habe.

10

Auch die für die Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 maß-

geblichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten lediglich

dem Schutz und den Interessen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft; das

Betriebsgrundstück selbst sei als Teil der dort betriebenen Anlage anzusehen

und der Zweck des Gesetzes bestehe nicht darin, dieses im Interesse seines

Eigentümers, der den Betrieb der Anlage dort ermöglicht habe, vor den davon

ausgehenden Gefahren zu schützen.

11

Aus einer nicht hinreichenden Kontrolle und Überwachung der in den

jeweiligen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Einschränkungen für den Be-

trieb der Anlage könne die Klägerin ebenfalls keine sie schützenden Amtspflich-

ten herleiten. Die darauf bezogenen Vorschriften dienten lediglich allgemein der

Prävention von schädlichen Umwelteinflüssen. Da Eigentümerinteressen da-

nach nicht zu schützen seien, könne die Klägerin aus der amtspflichtwidrigen

Duldung des Betriebs der Bodenwaschanlage vor Erfüllung der im Bescheid

vom 28. November 1996 enthaltenen Auflagen ebenso wenig Ansprüche herlei-

ten wie aus der Rückgabe der ursprünglich angeordneten Sicherheitsleistung.

Letztlich ergäben sich aus dem Umstand, dass für die Beseitigung der von der

Anlage ausgehenden Umweltgefahr auch der Grundstückseigentümer herange-

zogen werden könne, keine die Klägerin schützenden Amtspflichten.

B.

12

Diese Ausführungen halten im Wesentlichen einer rechtlichen Überprü-

fung nicht stand.

I.

13

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der geltend

gemachte Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Amtspflichten durch

die zuständigen Behörden nicht mit der Begründung verneinen, die Amtspflich-

ten, die die Behörden des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Ge-

nehmigung und der Überwachung der streitgegenständlichen Abfallentsor-

gungsanlage verletzt haben sollen, hätten nicht (auch) den Schutz der Klägerin

bezweckt, auf deren Grundstück die R. GmbH und später die E. GmbH

die Anlage betrieben hatten.

14

1.

Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass

Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die

Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht vor-

aussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis

der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht

wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse

gerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Senatsrechtsprechung, vgl.

BGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55).

Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädig-

ten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begrün-

denden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsge-

schäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen

Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts

geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob

in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Inte-

ressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist

(vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368;

Staudinger/Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juris-

tische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsge-

schäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist

(BGHZ 153, 198, 201).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich aus den Vorschriften des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das seit dem 1. Mai 1993, dem Tag des

Inkrafttretens des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG)

vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), auch auf Abfallentsorgungsanlagen an-

wendbar ist, entnehmen, dass den für die Erteilung von Genehmigungen für die

Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen und die Überwachung derartiger An-

lagen zuständigen Behörden Amtspflichten auch gegenüber den Eigentümern

der Betriebsgrundstücke obliegen können. Gleiches galt für die bis dahin ein-

schlägigen Bestimmungen das Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986

(BGBl. I, S. 1410, 1501), dessen Anwendungsbereich sich ab dem 1. Mai 1993

- ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des Abfallgesetzes getre-

tenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September

1994 (BGBl. I S. 2705) - auf (Abfall-)Deponien beschränkte (siehe § 7 Abs. 1

und 2 AbfG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 IWG sowie § 31 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG).

16

a) aa) Die Errichtung und die wesentliche Änderung - hier: vorgenommen

aufgrund der

immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom

28. November 1996 - einer Abfallentsorgungsanlage bedürfen nach § 4 Abs. 1

Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung. Nach § 6 Nr. 1

BImSchG ist die Genehmigung - gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen nach

§ 12 BImSchG - zu erteilen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass die

sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu er-

richten und zu betreiben, dass - auch nach einer Betriebseinstellung - schädli-

che Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-

hebliche Belastungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht her-

vorgerufen werden können. Die sich nach Maßgabe dieser Vorschriften für die

Genehmigungsbehörde ergebenden Amtspflichten dienen auch dem Schutz der

Nachbarschaft (vgl. BVerwGE 119, 329, 332; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007,

§ 5 Rn. 120, 125 m.w.N). Dafür sprechen die ausdrückliche Erwähnung des

Nachbarn sowie der Charakter der Vorschrift als Abwehrpflicht; für alle die

Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Vorschriften gilt Ent-

sprechendes (Jarass, aaO, Rn. 120).

17

bb) Nachbarschaft im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

kennzeichnet im Gegensatz zur Allgemeinheit ein qualifiziertes Betroffensein,

das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der

Allgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im

Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung voraus. Eine solche

Beziehung kann vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer

Sachgesamtheit, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind,

dass sie in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen

sein können (vgl. BVerwG NJW 1983, 1507, 1508). Zu den Nachbarn zählen

danach insbesondere die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich

belegenen - benachbarten - Grundstücke (vgl.BVerwG aaO; Jarass, aaO, § 3

Rn. 33, 35; BeckOK/Schulte, BImSchG [Stand 1. April 2009], § 3 Rn. 63;

Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 27-30; Kunig, in: GS Martens

1987, S. 599 f). Auch wenn der Begriff der Nachbarschaft, soweit es um das

Grundstückseigentum geht, vor allem die Eigentümer der neben der Anlage

befindlichen Grundstücke im Blick hat, so ist es doch gerechtfertigt, auch den

Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage betrieben wird, in den Ge-

nuss des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes kommen zu lassen.

Entscheidend für ein derart weites Nachbarverständnis spricht vor allem der

Umstand, dass gerade das Grundstück, auf dem sich die genehmigungsbedürf-

tige Anlage befindet, den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Einwir-

kungsgefahren in ganz besonderer Weise ausgesetzt ist. Gründe, dem Eigen-

tümer diesen Schutz zu versagen, bestehen demgegenüber nicht.

18

(1) Soweit das Berufungsgericht einen Schutz des Eigentümers verneint,

weil das Betriebsgrundstück bei wertender Betrachtung selbst Teil der Abfall-

entsorgungsanlage sei und das Grundstückseigentum kein abgrenzbares

Rechtsgut darstelle, lässt sich diese These weder aus dem Wortlaut des Geset-

zes ableiten noch entspricht eine derartige Gleichsetzung des Eigentümers mit

dem Anlagenbetreiber den gesetzlichen Schutzzielen und dem sich daraus er-

gebenden weiten Nachbarbegriff. Der Eigentümer des Grundstücks ist nicht

notwendig auch der Eigentümer oder der Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, a-

aO, § 3, Rn. 81, 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, [Stand

Mai 2003], § 5, Rn. 28). Davon geht auch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus, in

dem Eigentümer und Betreiber von Anlagen und Eigentümer und Besitzer der

Betriebsgrundstücke ausdrücklich nebeneinander genannt werden. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus § 3 Abs. 5 Nr. 3

BImSchG keine andere Beurteilung. Danach können zwar auch Grundstücke

selbst als Anlagen gelten. Dies ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber

nicht dahin zu verstehen, dass das Betriebsgrundstück unabhängig von der

Stellung der Berechtigten daran stets als untrennbarer Teil der (eigentlichen)

Anlage anzusehen ist. Vielmehr wird darin lediglich geregelt, unter welchen

Voraussetzungen auch ein Grundstück allein eine Anlage darstellen kann. Dar-

um geht es jedoch hier nicht.

19

Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachbarschaft unter Ein-

schluss des Betriebsgrundstücks selbst spricht auch die Gesetzesbegründung.

Danach ist unter Nachbarschaft der gesamte Einwirkungsbereich der Anlage

ohne Begrenzung auf bestimmte Personen zu verstehen (vgl. BT-Drucks.

7/179, S. 29). Dementsprechend sind sowohl die Bewohner einer Mietwohnung

auf dem Betriebsgrundstück (Jarass, aaO, § 3 Rn. 35) als auch die in dem An-

lagenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Nachbarn im Sinne des Bundes-

Immisionsschutzgesetzes anzusehen (so die ganz h.M., vgl. Kutscheidt, in:

Landmann/Rohmer, aaO, [Stand März 1999], § 3 BImSchG, Rn. 6 d; Jarass

aaO, § 3 Rn. 37 m.w.N.; Beck-OK/Schulte, aaO, § 3 Rn. 67; a.A. wegen Spe-

zialität des Arbeitsschutzrechts Halmschlag, in: Schmatz/Nöthlichs, Immissi-

onsschutz [Stand März 2009], § 3 Anm. 7).

20

(2) Gegen die Einbeziehung des Grundstückseigentümers in den Kreis

der geschützten Nachbarn lässt sich auch nicht anführen, dieser habe sich - im

Unterschied zu anderen Nachbarn - durch die Bestellung eines Erbbaurechts

oder durch den Abschluss eines Pachtvertrags "freiwillig" den mit dem Anla-

genbetrieb einhergehenden Umwelteinwirkungen ausgesetzt und könne zudem

durch entsprechende Vertragsgestaltung die Wahrung seiner Eigentümerbelan-

ge sicherstellen. Auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist im Regelfal-

le mangels eigener Sachkunde darauf angewiesen, dass die zuständigen Be-

hörden die Voraussetzungen der zu erteilenden Genehmigung sorgfältig prüfen

und eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind. Er muss sich darauf verlassen können, dass nur genehmigungsfä-

hige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der Überlassung sei-

nes Grundstücks an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unver-

tretbaren Risiken eingeht.

21

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch bestätigt, dass auch der

Eigentümer des Betriebsgrundstücks befugt ist, die Erteilung einer Anlagen-

genehmigung, etwa wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen gegen

Bodenverunreinigungen, anzufechten. Dabei ist die Klagebefugnis nach § 42

Abs. 2 VwGO, mit der die Drittgerichtetheit im Sinne des Amtshaftungsrechts

einhergeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268), selbst dann nicht zu

verneinen, wenn der die Genehmigung anfechtende Eigentümer auch privat-

rechtlich (etwa durch Geltendmachung von vertraglichen Unterlassungsansprü-

chen, eines Heimfallanspruchs nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG oder durch Vertrags-

kündigung etc.) gegen den Adressaten der Genehmigung vorgehen könnte.

Dem Schutzbegehren könnte - was hier nicht vertieft zu werden braucht - allen-

falls dann der Erfolg zu versagen sein, wenn der Eigentümer den gegenüber

der Behörde beanstandeten Zustand vertraglich ausdrücklich erlaubt hat (vgl.

Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, aaO, [Stand März 1999], § 3 Rn. 15 g; siehe

auch Buchholz, BVerwG 406.19 "Nachbarschutz" Nr. 139).

22

Nach dem Gesagten kann mithin auch der Eigentümer des Anlagen-

grundstücks in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissions-

schutzrechtlichen Anlagengenehmigung geschützter Dritter sein. Dies gilt je-

denfalls dann, wenn - wie hier - Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber

völlig personenverschieden sind. Der Frage, ob und inwieweit dieser Grundsatz

überhaupt noch oder nur mit Einschränkungen zu gelten hat, wenn zwar formal

keine Personenidentität vorliegt, aber Eigentümer und Betreiber miteinander

rechtlich oder wirtschaftlich verflochten sind (etwa: Eigentümer und Betreiber

sind zwar selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Gesell-

schafter sind aber jeweils dieselben natürlichen Personen), braucht vorliegend

nicht weiter nachgegangen zu werden.

23

b) aa) Dass auch im Rahmen der Genehmigung einer Abfallbeseiti-

gungsanlage auf der Grundlage des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - hier:

Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 nebst nachfolgenden Änderun-

gen - den zuständigen Behörden drittgerichtete Amtspflichten oblagen, ergab

sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass

die Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage zu versagen ist, wenn nach-

teilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auf-

lagen und Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und

der Betroffene widerspricht. Diese Norm hat zweifelsfrei drittschützenden Cha-

rakter, wobei die Annahme nahe liegt, dass es in erster Linie die Nachbarn sind,

bei denen derartige Wirkungen auf ihre Rechte zu besorgen sind (siehe

Schwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, § 8 Rn. 53, 54

m.w.N). Dabei ist der Umstand, dass die Erhebung des Widerspruchs Voraus-

setzung für die Genehmigungsversagung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist,

maßgeblicher Anknüpfungspunkt dafür, dass die im Genehmigungsverfahren zu

beachtenden Amtspflichten nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift jedoch nicht

so zu verstehen, dass nur diejenigen Personen aus der Verletzung "an sich

drittgerichteter" Amtspflichtverletzungen Rechte herleiten können, die tatsäch-

lich Widerspruch erhoben haben. Gegen ein derart enges Normverständnis

spricht schon der Umstand, dass das Unterlassen oder die Versäumung von

Einwendungen - mit Ausnahme solcher, deren Abwägungserheblichkeit sich der

entscheidenden Behörde nicht aufdrängen musste - keine materielle Präklusion

nach sich zog und auch nicht dazu führte, dass Abwehransprüche in einem

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konn-

ten (vgl. Schwermer, aaO, § 7 Rn. 32 und § 8 Rn. 57).

24

bb) Was die Einbeziehung (auch) des Eigentümers des Anlagengrund-

stücks in den Schutzbereich der Amtspflichten angeht, ist freilich zu beachten,

dass § 8 Abs. 4 AbfG bestimmte: "Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das

Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfest-

stellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnach-

teil in Geld zu entschädigen." Diese Bestimmung sollte sicherstellen, dass der

planbetroffene Eigentümer zum Ausgleich der ihm auferlegten Duldungspflicht

eine angemessene Entschädigung in Geld erhält (vgl. BVerwG NVwZ 1990,

969, 971). Um eine derartige Geldentschädigung zum Ausgleich für hinzuneh-

mende Nachteile geht es jedoch hier nicht, sondern ausschließlich darum, ob

bei der Genehmigungserteilung den Umweltstandards Genüge getan wurde.

25

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können den zustän-

digen Behörden auch im Rahmen der Überwachung der genehmigten Anlagen

und der Durchsetzung von Auflagen drittschützende Amtspflichten obliegen.

26

Allerdings sind die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen, § 52 Abs. 1

Satz 1 BImSchG und § 11 Abs. 1 AbfG, als Generalklausel derart weit formu-

liert, dass sie weder den geschützten Personenkreis noch das geschützte priva-

te Interesse ausreichend erkennen lassen; deshalb hat der Bürger grundsätz-

lich keinen Anspruch darauf, dass die Überwachung genehmigter Anlagen in

bestimmter Art und Weise vorgenommen wird (vgl. Jarass, aaO, § 52 Rn. 16;

Spindler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht [Stand März 2001], § 52

Rn. 125). Jedoch können sich die im Allgemeinen nur im öffentlichen Interesse

bestehenden Amtspflichten dann zu drittschützenden Amtspflichten verdichten,

wenn der begründete Verdacht besteht oder sogar feststeht, dass die Voraus-

setzungen einer auch dem Schutz der Nachbarn dienenden Anordnung oder

sonstigen Maßnahme erfüllt sind (vgl. Jarass, aaO, § 52 Rn. 17 und § 26

Rn. 12; Dederer, in: Kotulla, BImSchG [Stand August 2008], § 52 Rn. 166;

Lechelt, in: GK-BImSchG, [Stand August 2006], § 52 Rn. 303; BeckOK/

Schwertner, BImSchG, [Stand 1. April 2009], § 52 Rn. 36; Kunig, in: GS Mar-

tens, S. 607). Eine drittschützende Wirkung der gesetzlich vorgesehenen

Überwachungsmaßnahmen ist danach typischerweise dann anzunehmen, wenn

für einen Nachbarn begründeter Anlass besteht, sich gegen beeinträchtigende

Immissionen zu wehren. In diesem Falle kann er, wenn er sich mit seinem An-

liegen an die Behörde wendet, verlangen, dass diese ermessensfehlerfrei dar-

über befindet, ob und welche konkreten Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Darüber hinaus kann ein Drittschutz auch dann angenommen werden, wenn die

Behörde selbst, etwa anlässlich einer "Routinekontrolle", von einem derartigen

Sachverhalt Kenntnis erlangt. Auch dann hat der Nachbar Anspruch auf ein

entsprechendes Tätigwerden.

27

2.

Nach dem zuvor Gesagten hätte das Berufungsgericht aufgrund des re-

visionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts die Klägerin als geschützte

Dritte ansehen müssen. Dabei ist es, da es vorliegend allein um Beeinträchti-

gungen des Grundeigentums geht, insbesondere ohne Belang, dass es sich bei

der klagenden Eigentümerin nicht um eine Person des privaten Rechts, son-

dern um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Gemeinde) handelt (vgl.

BVerwGE 123, 247, 261; 90, 96, 101 f; BVerwG NuR 1993, 77, 79).

28

a) Bezüglich des auf der Grundlage von § 8 AbfG erteilten abfallrecht-

lichen Plangenehmigungsbescheids vom 30. Juni 1988, mit dem der E.

GmbH auch die Trennung von Ölschlämmen aus Öltrennanlagen, aus Tankrei-

nigung und Ölabscheidern gestattet wurde, erhebt die Klägerin den Vorwurf, die

genehmigte Anlage sei dazu nicht geeignet gewesen und es sei auch kein

Sachverständigengutachten über ihre Tauglichkeit eingeholt worden; sie hätte

deshalb nicht genehmigt werden dürfen. Damit beruft sie sich auf Amtspflichten

im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, die auch und gerade dem

Interesse des Grundeigentümers dienen. Dass die Klägerin der Erteilung der

Genehmigung, mit der sie "im Grundsatz" einverstanden war, nicht widerspro-

chen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG), ist dabei, wie bereits ausgeführt,

unschädlich.

29

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Drittschutzes für die immissions-

schutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 28. Juni 1996. Insoweit macht

die Klägerin geltend, nach der Betriebsbeschreibung der Bodenwaschanlage

seien die vier Öltanks T I bis T IV als zwei beheizbare Öltanks und zwei Pro-

dukttanks vorgesehen gewesen; da sich im Tank III jedoch Ölschlammrück-

stände befunden hätten, hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.

30

c) Was die unzulängliche Überwachung der Abfallentsorgungsanlage

angeht, so war nach dem Vorbringen der Klägerin dem beklagten Land auf-

grund der durchgeführten Ortsbesichtigungen die mangelnde Beachtung und

Umsetzung der erteilten Auflagen im Einzelnen bekannt, erforderliche Maß-

nahmen wurden jedoch nicht oder nur unzureichend eingeleitet.

III.

31

Das angefochtene Urteil stellt sich, abgesehen von der Frage der Frei-

gabe der Sicherheit, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

32

1.

Allerdings hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne

ihre Schadenersatzansprüche nicht auf die Freigabe der Sicherheit in Höhe von

200.000 DM im Dezember 1996 stützen, den Rügen der Revision stand. Dabei

kann dahin stehen, ob die nach dem damals geltenden § 8 Abs. 2 AbfG ange-

ordnete Sicherheitsleistung auch den Schutz von Interessen Dritter bezweckte;

nach dieser Bestimmung konnte dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage

aufgegeben werden, für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Ver-

meidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung

der Anlage Sicherheit zu leisten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das be-

klagte Land durch die antragsgemäß erfolgte Aufhebung der Auflage einer Si-

cherheitsleistung im Jahre 1996 rechtswidrig gehandelt hat. Mit ihrer Rüge, die

Sicherheit sei zu früh, nämlich vor der Einstellung des Betriebs, freigegeben

worden, übersieht die Revision, dass sich die Rechtslage nach Erlass dieser

Nebenbestimmung im Bescheid vom 30. Juni 1988 geändert hatte und eine

Sicherheitsleistung nach Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1996 nicht mehr

aufgegeben werden konnte.

33

Wie bereits ausgeführt wurden durch das Investitionserleichterungs- und

Wohnbaulandgesetz Abfallentsorgungsanlagen mit Wirkung vom 1. Mai 1993

dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. § 7 Abs. 1

AbfG sowie § 4 Abs. 1 und § 67 Abs. 7 BImSchG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 und

Art. 8 Nr. 1 und 11 IWG). Dementsprechend wurde § 8 Abs. 2 AbfG dahinge-

hend geändert, dass das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort

"Deponien" ersetzt wurde (Art. 6 Nr. 4 IWG); damit gab es ab diesem Zeitpunkt

für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen keine

Rechtsgrundlage mehr. Erst mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorge-

pflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1550) wurde der Ge-

nehmigungsbehörde wieder die Möglichkeit eröffnet, dem Betreiber einer Ab-

fallentsorgungsanlage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eine Sicherheitsleis-

tung für die Erfüllung der Stilllegungspflicht aufzugeben (siehe dazu Hansmann

NVwZ 1993, 921, 927; Vallendar, UPR 1991, 91, 93; Konzak, Die abfallrechtli-

che Sicherheitsleistung 1995 S. 68 f; vgl. auch BT-Drucks. 14/4599, S. 127 f).

34

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen unter Schutz-

zweckgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der geltend

gemachten Schäden, insbesondere der aufgrund der Bodenkontaminationen

eingetretenen Wertminderung des Grundstücks und der mit einer Bodensanie-

rung verbundenen Aufwendungen. Dabei ist es in letzterem Fall unerheblich, ob

der geschädigte Grundeigentümer die zur Sanierung notwendigen Aufwendun-

gen aus eigenem Antrieb oder (nur) deshalb getätigt hat, weil er als Zustands-

störer in Anspruch genommen wurde (vgl. BVerwGE 123, 247, 260 f).

IV.

35

36

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Ent-

scheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich feststellen lassen, dass Behörden des beklagten Landes im

Rahmen der für die streitgegenständliche Abfallentsorgungsanlage erteilten

Genehmigungen und der Überwachung der Anlage Amtspflichten verletzt ha-

ben, die ihnen auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Anlagen-

grundstücks obgelegen haben, wird der Frage nachzugehen sein, ob der Kläge-

rin gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB Schadensersatz

zu versagen ist oder der Anspruch nach Maßgabe des § 254 BGB (jedenfalls)

zu mindern ist.

37

1.

Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die der R. GmbH und der

E. GmbH erteilten Genehmigungen anzufechten. Soweit aus ihrer Sicht die

zuständigen Landesbehörden gebotene Überwachungs- und Kontrollmaßnah-

men unterlassen und erteilte Auflagen nicht durchgesetzt haben, hätte der Klä-

gerin eine Verpflichtungsklage zu Gebote gestanden, gegebenenfalls verbun-

den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu OVG

Rheinland-Pfalz, GewArch 1975, 165). Dabei wird die Annahme eines Ver-

schuldens seitens der Klägerin, die immerhin im Jahre 1975 die (erste) Bauge-

nehmigung erteilt hatte und daher über einen gewissen Sachverstand verfügt

haben dürfte, jedenfalls dann nahe liegen, wenn sie, wie der Beklagte behaup-

tet, in die gesamten Genehmigungs- und Überwachungsvorgänge eingebunden

war.

38

2.

Unter dem Aspekt des § 254 BGB kann der Klägerin gegebenenfalls

entgegengehalten werden, dass sie, nachdem deutliche Mängel beim Betrieb

der Anlage aufgetreten waren, nicht zivilrechtlich gegen die Anlagenbetreiber

vorgegangen ist. Auch wenn sie darauf verzichtet haben sollte, sich für derarti-

ge Fälle ein Heimfallrecht einräumen oder eine Vertragsstrafe versprechen zu

lassen (§ 2 Nr. 4 und 5 ErbbauRG), so hätten ihr doch Unterlassungs- und Be-

seitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB zugestanden (MünchKommBGB/von

Oefele, 5. Aufl., § 2 ErbbauRG Rn. 17).

Schlick

Dörr

Hucke

Seiters

Tombrink

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 O 490/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2008 - I-18 U 68/08 -