Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZB 184/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hechingen vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Be-

richtigungsmöglichkeiten einer zunächst falschen Auskunft und zu der Beein-

trächtigung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers durch die falsche Aus-

kunft sind zu Lasten des Schuldners geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009

- IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 13, 15; v. 8. Januar 2009 - IX ZB

73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Die Begründung der Rechtsbeschwerde

zeigt insoweit keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf.

3

Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße

geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. Das Landgericht hat im Wesentlichen un-

streitigen Sachverhalt nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein

Gehörsverstoß. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Hechingen, Entscheidung vom 23.10.2007 - IN 3/03 -

LG Hechingen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 T 130/07 -