BGH Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZR 170/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
15. August 2007, berichtigt durch Beschlüsse vom 26. September
2007 und vom 22. Oktober 2007, wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 399.062,08 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Sicherungsabtre-
tung vom 15. März 2002/8. April 2002 mangels Bestimmtheit als unwirksam
beurteilt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang
steht, kann dahinstehen. Die Abtretung ist jedenfalls aus einem anderen Grund
nicht genügend bestimmt und deshalb unwirksam. Abgetreten hat der Siche-
rungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von Küken gegen
die L. GmbH … zustehenden und künftig zur Entstehung
kommenden Ansprüche und Rechte jeder Art", also eine Mehrheit von Forde-
rungen. Zugleich ist das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar beschränkt. In einer
solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des
Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den
gesicherten Betrag übersteigen. Werden - wie hier - auch künftige Forderungen
abgetreten, muss außerdem klar gestellt werden, welche künftigen Forderun-
gen jeweils "nachrücken" sollen (BGHZ 71, 75, 78 f; OLG Dresden NJW-RR
1997, 1070, 1071; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1316, 1317; vgl. auch RGZ
98, 200, 202; BGH, Urt. v. 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; v.
27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WM 1968, 1054; MünchKomm-BGB/Roth,
Rn. 61, 65).
Auf die Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Sittenwidrigkeit der
in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen
Abtretung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die-
se Klausel sei durch die im Jahr 2002 individualvertraglich vereinbarte Abtre-
tung hinfällig geworden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 13.04.2007 - 6 O 518/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 5 U 56/07 -