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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZR 232/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

25. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 35.124,79 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist nicht begründet.

1. Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung wie auch der

Grundsätzlichkeit unterbreitete Rechtsfrage, inwieweit der Mandant im Rahmen

seiner Informationspflicht gehalten ist, dem Rechtsanwalt seine Forderung und

die genauen Umstände ihrer Entstehung unter Vorlage von Beweismitteln

schriftlich zu unterbreiten, ist nicht entscheidungserheblich.

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a) Das Oberlandesgericht ist - unbeanstandet von der Nichtzulassungs-

beschwerde - davon ausgegangen, dass der Beklagte selbst bei Anstrengung

der äußersten Sorgfalt durch die Auswertung der im Ausgangsverfahren einge-

reichten Unterlagen nicht in der Lage war, die von der Klägerin geltend ge-

machte Forderung ordnungsgemäß darzulegen. Angesichts dieser Sachlage

war die Klägerin nach der weiteren ebenfalls unangegriffenen rechtlichen Wür-

digung des Berufungsgerichts gehalten, den offenen Rechnungsbestand unter

Vorlage der einzelnen Rechnungen zu beschreiben, soweit erforderlich inhaltli-

che Informationen über die jeweils abgerechneten Leistungen zu geben sowie

die Umstände der jeweiligen Beauftragung vorzutragen und das gesamte Zah-

lenwerk mit der Klageforderung nachvollziehbar in Deckung zu bringen. Soweit

das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Rechtsanwalt gestattet

hat, den Mandanten um eine schriftliche Darlegung zu bitten, war damit ersicht-

lich lediglich gemeint, auf diese Weise weiter bestehende Unklarheiten auszu-

räumen, nicht aber, eine schlüssige Klagebegründung nebst Beweisangeboten

zu fertigen.

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b) Davon abgesehen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, ob

sich der Mandant auf eine mündliche Informationserteilung beschränken darf

oder zu einer ergänzenden schriftlichen Unterrichtung seines Rechtsanwalts

verpflichtet ist. Betrifft der Rechtsstreit einen in tatsächlicher Hinsicht komple-

xen Sachverhalt wie die im Streitfall gegebene Punktesache und ist der Man-

dant - wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat - zu einer umfassenden

mündlichen Informationserteilung außerstande, ist der Anwalt im Interesse sei-

nes Mandanten sogar gehalten, von ihm ergänzende schriftliche Angaben zu

verlangen, weil andernfalls eine schlüssige Klagebegründung überhaupt nicht

gefertigt werden könnte.

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2. Aus einem fehlenden schriftlichen Informationsverlangen des Beklag-

ten kann nicht hergeleitet werden, dass er die Klägerin tatsächlich nicht um eine

ergänzende Darlegung ersucht hat.

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Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der

Beklagte die Klägerin wiederholt mündlich um ergänzende Informationen gebe-

ten. Das Berufungsgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die Klägerin diesen

Bitten nicht nachgekommen ist.

3. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Zeugenbekundungen ersichtlich dahin ver-

standen, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten umfassend

über die Notwendigkeit ergänzender Darlegung instruiert wurde. Daher geht die

Annahme der Klägerin fehl, dass es nach dem Inhalt der Zeugenaussage an

einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die benötigten Informationen fehle.

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4. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin eine Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist jedenfalls nicht ent-

scheidungserheblich.

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a) Die Klägerin hat ihre Klage in den Tatsacheninstanzen nicht darauf

gestützt, dass der Beklagte gehalten gewesen sei, von einer Klage gegen

Rechtsanwalt M. abzuraten. Im Widerspruch zu dieser Darstellung hat die

Klägerin vielmehr geltend gemacht, dass der Beklagte auf der Grundlage der

ihm von ihr erteilten Information in der Lage war, eine schlüssige Klage zu er-

heben. Eine Verpflichtung des Beklagten, von einer Klageerhebung abzuraten,

hat die Klägerin nur für den Fall in den Raum gestellt, dass der Beklagte

pflichtwidrig zur Fertigung einer schlüssigen Klage nicht in der Lage gewesen

ist.

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b) Soweit der Beklagte in dem Ausgangsverfahren zur Einlegung der Be-

rufung riet, geschah dies nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur im

Blick auf die gegen Rechtsanwalt M. zu erhebende Regressklage. Die Klä-

gerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von dem Beklagten darüber unterrich-

tet worden, dass der Berufung wegen der bereits erstinstanzlich erteilten, aber

nicht umgesetzten richterlichen Hinweise keine Erfolgsaussichten beizumessen

waren.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.01.2008 - 9 O 252/05 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2008 - 4 U 50/08-18 -