Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – V ZR 46/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom

13. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Gründe

I.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO).

1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-

dienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er

ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend für die Schätzung ist in der Rechts-

mittelinstanz das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der an-

gefochtenen Entscheidung. Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur Be-

seitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, ist als Wert des Beschwer-

degegenstands die Wertminderung anzusetzen, die das dienende Grundstück

durch die ausgeurteilte Belastung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom

2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat

- ebenso wie das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien - insoweit einen

Betrag von 4.000 € angenommen.

3

2. Von dieser Annahme ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-

schwerde auszugehen. Die Beklagte hat nämlich einen höheren Wert nicht

glaubhaft gemacht. In dem von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten

Sachverständigengutachten ist zwar eine Wertminderung des Grundstücks der

Beklagten von 22.000 € ausgewiesen. Aber dieses Gutachten beantwortet nicht

die hier relevante Frage.

4

a) Der Sachverständige ist bei seiner Wertberechnung von der Auswei-

tung des Wegerechts auf die gesamte Hoffläche des Grundstücks der Beklag-

ten ausgegangen, was zu einer gegenüber der reinen Wegerechtsfläche zu-

sätzlich beeinträchtigten Fläche von 224 qm führen soll. Dies geht jedoch über

die in dem Berufungsurteil enthaltene Verurteilung hinaus. Sie beinhaltet ledig-

lich, dass die Beklagte im Bereich der an der Hausecke rechtwinklig abkni-

ckenden Wegführung eine die Breite von 2 m überschreitende Fläche freihalten

muss, damit die Klägerin mit einem Kraftfahrzeug um das Haus herumfahren

kann. Welche Größe und welchen Wert diese Fläche hat, ist dem Sachver-

ständigengutachten nicht zu entnehmen.

5

b) Zur Wertminderung des Grundstücks der Beklagten durch die Beseiti-

gung der Schräge unter der hinter dem Haus befindlichen Treppe enthält das

Sachverständigengutachten keine Angaben. Stattdessen hat der Sachverstän-

dige die Baukosten von 4.400 € beziffert. Selbst wenn man diesen Betrag

zugrunde legt, gelangt man lediglich zu einem Beschwerdewert von 7.900 €

(3.000 € für die Verurteilung zu 1 a), 4.400 € für die Verurteilung zu 1 b) und

500 € für die Verurteilung zu 1 c)).

6

3. Zusammen mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

624,24 € nebst Zinsen ergibt sich somit allenfalls ein Beschwerdewert von

8.524,24 €. Dies ist zugleich der Wert der mit der Revision geltend zu machen-

den Beschwer.

II.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3A C 222/07 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2009 - 2 S 180/07 -