BGH Beschluss vom 15.10.2009 – VII ZB 61/09
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-
rückgewiesen.
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO anzusehende Be-
schwerde des Klägers vom 1. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde ist als Rüge im Sinne
von § 321 a ZPO anzusehen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass
dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, in der die Rechtsbeschwerde
als unzulässig verworfen worden ist, sein beim Landgericht eingelegter Antrag
auf Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlag.
Die Rüge ist zulässig, jedoch unbegründet. Die unterlassene Kenntnis-
nahme von dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht entschei-
dungserheblich. Denn ein Notanwalt hätte dem Kläger nicht beigeordnet wer-
den können. Eine Beiordnung kann nur vorgenommen werden, wenn die
Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, § 78 b Abs. 1 ZPO. Diese Vorausset-
zung liegt nicht vor, denn das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu
Recht verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einge-
legt worden ist. Die im Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2009 vorgebrach-
ten Gründe vermögen die Entscheidung des Landgerichts nicht in Frage zu stel-
len. Der Kläger hat weder innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für
die Berufung beantragt, noch hat er trotz der ihm erteilten Belehrung in diesem
Verfahren einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 01.04.2009 - 419 C 9660/07 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.05.2009 - 5 S 4/09 -