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BGH Beschluss vom 15.10.2009 – VII ZR 237/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter

Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom

21. November 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von

297.454,33 € nebst Zinsen verurteilt worden sind und die Wider-

klage in Höhe von 96.365,33 € nebst Zinsen abgewiesen worden

ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsge-

richts zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 393.819,66 €

Gründe

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1. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör verstoßen, Art. 103 Abs. 1 GG, indem es von einer Beweis-

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erhebung über das Verständnis der Vertragsklauseln § 9 Nr. 3 und 5 abgese-

hen hat.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2008 darauf hinge-

wiesen, dass zu der Behauptung der Beklagten, das Verschuldenserfordernis

habe durch die Vertragsgestaltung nicht entfallen und eine Garantiehaftung

nicht übernommen werden sollen, die benannten Zeugen zu hören sind.

Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Beweiserhebung sei überflüssig,

weil die Beklagten sich auf eine verzögerte Erteilung der Baugenehmigung, auf

die archäologischen Untersuchungen, auf die Bodenkontaminationen und auf

weitere Umstände nicht berufen könnten. Diese Umstände fielen in den Risiko-

bereich der Beklagten zu 1).

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Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Ver-

ständnis der Vertragsklausel erneut außer Acht gelassen und unter Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Beweiserhebung unterlassen. Denn mit ihrem

Vortrag haben die Beklagten verdeutlicht, dass die Parteien eine verschuldens-

unabhängige Einstandspflicht für die vom Berufungsgericht erwähnten Umstän-

de nicht haben vereinbaren wollen. Die vom Berufungsgericht angenommene

Risikoübernahme steht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, einer ver-

schuldensunabhängigen Einstandspflicht und einer Garantiehaftung gleich.

2. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Berufungsurteil beruhen. Der

Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat

des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Vorsorg-

lich wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Berufungsgericht ist nach der Beweisaufnahme gehalten, erneut zu

prüfen, ob überhaupt eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist oder eine Scha-

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denspauschale, wie die Klägerin zunächst selbst angenommen hat und der

Wortlaut des sachkundig entworfenen Vertrags ausweist. Dass eine verschul-

densunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist, hat die Klägerin zu beweisen.

Zweifel nach der Beweisaufnahme gehen zu ihren Lasten.

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Sollte eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart sein, so

sind die Beklagten nicht gehindert, nicht zu vertretende Verzögerungen der

Baugenehmigung, durch Bodenkontaminationen, durch archäologische Funde

und durch weitere Ursachen geltend zu machen. Soweit die Beklagten nicht zu

vertretende Verzögerungen durch Umplanungen geltend machen, die auf Ände-

rungswünschen der Klägerin beruhen, tragen die vom Berufungsgericht getrof-

fenen Feststellungen nicht die Auffassung, die Beklagten könnten sich auf feh-

lendes Verschulden nicht berufen. Denn danach hat die Klägerin vor Vertrags-

schluss eine Änderung der Planung lediglich beabsichtigt. Das besagt nichts

darüber, inwieweit die Beklagte zu 1) nach dem Vertrag verpflichtet war, solche

- im Umfang möglicherweise nicht einmal feststehende - Änderungswünsche

schon bei der Zeitplanung zu berücksichtigen. Zutreffend weist die Beschwerde

zudem darauf hin, dass das Berufungsgericht Vortrag dazu übersehen hat,

dass die Änderungen nicht lediglich den Trockenbau betroffen haben.

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Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sei-

ne Auffassung unter Berücksichtigung des von der Nichtzulassungsbeschwerde

aufgezeigten Vortrags zu überdenken, eine Bauzeitverlängerung nach Maßga-

be des § 9 Nr. 3 des Vertrages könne nicht beansprucht werden. So kann ins-

besondere eine Bauzeitverlängerung wegen archäologischer Funde nicht mit

dem Argument versagt werden, die Beklagte zu 1) habe wegen Einwänden der

unteren Naturschutzbehörde nicht mit den Erdarbeiten beginnen dürfen, wenn

- wie die Beklagten vortragen - die Baugenehmigungsbehörde den Arbeitsbe-

ginn trotz der noch ausstehenden Baugenehmigung gebilligt hat.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 363/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2008 - 21 U 89/08 -