Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2009 – II ZR 241/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,

Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 26. September 2009 werden zurückgewie-

sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Rüge

der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Be-

klagten, die Verbundenheit der M. KG mit den Beklagten sei

bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995

erörtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf

diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da

sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist.

Der Prospekt des D. -Fonds B 100 klärt nicht hinreichend deutlich

darüber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförde-

rung bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lektüre der Sei-

te 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck

gewinnen, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die

Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger

26 % und die Beklagten 74 % (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 300.770,97 € (77.874,00 € für B 96, Rest für B 100)

Goette Caliebe Drescher

Löffler Bender

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2008 - 23 O 6/06 -

KG, Entscheidung vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -