BGH Beschluss vom 19.10.2009 – II ZR 241/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 26. September 2009 werden zurückgewie-
sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Rüge
der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Be-
klagten, die Verbundenheit der M. KG mit den Beklagten sei
bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995
erörtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf
diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da
sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist.
Der Prospekt des D. -Fonds B 100 klärt nicht hinreichend deutlich
darüber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförde-
rung bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lektüre der Sei-
te 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck
gewinnen, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die
Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger
26 % und die Beklagten 74 % (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.770,97 € (77.874,00 € für B 96, Rest für B 100)
Goette Caliebe Drescher
Löffler Bender
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2008 - 23 O 6/06 -
KG, Entscheidung vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -