Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2009 – 3 StR 392/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in

Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen Wände und Decke des gewerblich

genutzten Saunaraums im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels

einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen,

um wesentliche Gebäudebestandteile handelte.

Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken ge-

nutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerb-

liche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brand-

stiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist,

dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen we-

sentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. auch

BGHSt 48, 14, 21; BGH NStZ 2007, 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118).

Dies hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt;

ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung

den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges

Übergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei

vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigen-

art des Gebäudes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat

nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleichermaßen die Fälle, in denen erst

ein dem Täter zurechenbares, die Brandlasten erhöhendes Handeln diese Mög-

lichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklag-

ten und dem Mitangeklagten C. im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdge-

schoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen

Wohnungen hätte emporarbeiten können, musste sich das Landgericht deshalb

nicht auseinandersetzen.

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Mayer