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BGH Beschluss vom 20.10.2009 – 4 StR 246/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der

Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

am 23. Oktober 2008 und dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt

am 16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb

das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer wei-

tergehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des

nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer