Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2009 – 4 StR 252/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 252/09

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ge-

mäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie von Rechtsanwältin T. mit dem am 16. Januar 2009 eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiederein- setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann- ten Gründen zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli 2008 letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer