Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 239/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 239/08

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin

von Pentz beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

13. August 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

§ 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den Verur-

sacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom

Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es

sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus

Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunab-

hängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung

privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht

Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom

20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das

Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen

den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG

a.F. stattgegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 21.840,87 €

Galke

Zoll

Wellner

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 495/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.2008 - 14 U 145/07 -