BGH Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 239/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 239/08
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin
von Pentz beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
13. August 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
§ 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den Verur-
sacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom
Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es
sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus
Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunab-
hängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung
privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht
Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom
20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das
Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen
den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG
a.F. stattgegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 21.840,87 €
Galke
Zoll
Wellner
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 495/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.2008 - 14 U 145/07 -