BGH Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 325/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
AKB §§ 7, 10
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versiche- rungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung pri- vatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - LG Würzburg AG Würzburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
20. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Würzburg vom 23. November 2005 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seine landwirtschaftliche
Zugmaschine (Traktor) eine Kraftfahrtversicherung, der Allgemeine Ver-
sicherungsbedingungen (AKB) zugrunde liegen, die auszugsweise wie
folgt lauten:
"A. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 … I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversiche- rung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 10 … (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begrün- deter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzan- sprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- rungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag be- zeichneten Fahrzeugs … b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhan- den kommen, …"
Am 10. November 2004 geriet das versicherte Fahrzeug auf einer
Kreisstraße in Brand; dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verun-
reinigte außer der Straße selbst auch das angrenzende Erdreich. Der
Brand wurde durch die Feuerwehr der Stadt B. N. ge-
löscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf
der Straße ab.
Das Landratsamt R. übersandte dem Kläger eine
Rechnung über 490,29 € für die Reinigung der Straße. Von der Stadt
B. N. erhielt der Kläger einen Leistungsbescheid über
1.191,90 € für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen (Brand-
bekämpfung, Verkehrslenkung und Abbinden von Öl). Ein weiterer Ge-
bührenbescheid erging durch das Landratsamt R. über 975 €
für die Entgegennahme und Entsorgung des durch eine private Firma
ausgebaggerten, mit Öl kontaminierten Erdreichs. Die Beklagte, die die
Kosten für die Einschaltung der privaten Firma übernommen hat, lehnt
weitere Versicherungsleistungen ab. Sie vertritt die Auffassung, es han-
dele sich bei allen drei Positionen um öffentlich-rechtliche Ansprüche,
die von § 10 (1) AKB nicht umfasst seien.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte
Versicherungsschutz zu gewähren habe, stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer
Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Es handele sich zwar sämtlich
um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die gegen den Kläger gel-
tend gemacht würden. Das könne jedoch nicht zum Ausschluss des Ver-
sicherungsschutzes gemäß § 10 (1) AKB führen. Es seien nur solche
Ansprüche von § 10 (1) AKB nicht gedeckt, die sich allein auf Haftpflicht-
bestimmungen öffentlich-rechtlichen Charakters gründeten. Bei Konkur-
renz zwischen einem privatrechtlichen Anspruch und einem öffentlich-
rechtlichen Anspruch bestehe Versicherungsschutz, wenn jedenfalls der
privatrechtliche Anspruch gedeckt sei. Das sei hier zu bejahen. Der Klä-
ger hafte dem Landkreis (auch) aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB
wegen der Verunreinigung der Straße und des Erdreiches mit auslaufen-
dem Öl. Der Feuerwehr stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag zu, welcher Aufwendungen mit Schadensersatzcharakter bein-
halte und deshalb ebenfalls § 10 (1) AKB unterfalle. Ohne Belang sei die
Geltendmachung der Ansprüche durch Verwaltungsakt; entscheidend sei
allein, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch zivilrechtliche
Ansprüche begründet seien. Es könne insbesondere nicht im Belieben
der Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die Art der
gewählten Vorgehensweise seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer
verliere.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Soweit der Kläger Ansprüchen ausgesetzt ist, die aus der erfor-
derlichen Reinigung der durch Öl verschmutzten Straße folgen, ist schon
deshalb Versicherungsschutz zu gewähren, weil gegen ihn ausschließ-
lich privatrechtliche Ansprüche erhoben werden; die Rechtsfrage, die
dem Landgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, stellt
sich in diesem Zusammenhang nicht.
Der Kreis, vertreten durch das Landratsamt, hat als Eigentümer
der Straße die Verunreinigungen durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte
beseitigt; die dadurch entstandenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 131, 220,
225 f.) hat er gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Die am 19. Januar
2005 erstellte Rechnung hat entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes. Sie gibt keinen An-
haltspunkt, dass das Landratsamt hoheitlich hat auftreten wollen, auch
wenn in ihr eine "Verwaltungskostenpauschale" angesetzt ist. Derartige
Pauschalen, die dazu dienen, Kosten für Porto, Telefon und andere Aus-
lagen abzudecken, sind auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung von
Schadensfällen üblich und können
für eine Abgrenzung öffentlich-
rechtlichen Tätigwerdens von privatrechtlichem Handeln nicht herange-
zogen werden.
Für die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist auf § 7 Abs. 1 StVG
abzustellen, da das Landgericht die Vorschrift des § 823 BGB ausfüllen-
de Feststellungen - insbesondere zum Verschulden des Klägers - nicht
getroffen hat. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache
beschädigt, so hat der Halter den daraus entstandenen Schaden zu er-
setzen; dabei entspricht der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG dem
des Bürgerlichen Gesetzbuches (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrs-
recht 35. Aufl. § 7 StVG Rdn. 26). Danach genügt eine nicht unerhebli-
che Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache
- wie hier ihrer Benutzbarkeit als Straße -, ohne dass zugleich in ihre
Substanz eingegriffen werden müsste (BGH, Urteil vom 7. Dezember
1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 unter II 2 a m.w.N.).
Der Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG lässt sich unbeschadet sei-
ner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haft-
pflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückführen. Daher besteht
Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB; der Klausel ist nicht zu entneh-
men, dass das Leistungsversprechen des Versicherers auf Schadenser-
satzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem
Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen (vgl. BGHZ
153, 182, 187).
2. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes ist hin-
gegen öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf einer städtischen Sat-
zung, die den "Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen" der Feuerwehr regelt, und richtet sich an den die Feuerwehr-
leistung verursachenden Kläger, wobei es sich ausweislich der in dem
Bescheid gegebenen Begründung um die Festsetzung von Aufwen-
dungsersatz für eine seitens der Feuerwehr erbrachte Pflichtleistung
handelt.
a) Dann aber sind weitere - privatrechtliche - Ansprüche aus Ge-
das Landgericht ohne weiteres bejaht hat, ausgeschlossen. Zwar können
die §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwal-
tungsträger und Privatperson anwendbar werden; es ist aber schon frag-
lich, ob ein Handeln im hoheitlichen Pflichtenkreis es zugleich erlaubt,
ein bürgerlich-rechtliches Geschäft zu führen (vgl. BGHZ 156, 394,
397 f.). Jedenfalls decken öffentlich-rechtliche Kostenbestimmungen re-
gelmäßig sachlich den gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für
einen entsprechenden (Pflicht-)Einsatz ab (BGHZ aaO 398 ff.). Es gibt
demnach allein den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der von
§ 10 (1) AKB nicht umfasst ist; die Zulassungsfrage wird erneut nicht er-
heblich. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang
privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil ei-
nem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 (1)
AKB fallen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage
bislang nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli
1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, 962 unter II 2 b).
b) Das landgerichtliche Urteil erweist sich dennoch als richtig, weil
die Beklagte dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde
einstandspflichtig ist. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlangt vom
Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglich-
keit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er
sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm
durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, sind diese vom Versicherer
nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(1) Für die Haftpflichtversicherung wird der Versicherungsfall in
§ 7 I (1) AKB als ein Ereignis bestimmt, das Ansprüche gegen den Versi-
cherungsnehmer zur Folge haben könnte, wobei nach § 10 (1) AKB der
Versicherungsschutz Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts umfasst, wenn durch den Gebrauch
des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Sachen beschädigt oder zerstört
werden.
(2) Ein solcher Versicherungsfall war mit dem Auslaufen von Öl
aus dem Fahrzeug und der dadurch bedingten Verschmutzung der Stra-
ße eingetreten, denn dieser Sachverhalt war geeignet, Ansprüche aus
§ 7 StVG gegen den Kläger zu begründen; es kommt mithin nicht darauf
an, ob in der Haftpflichtversicherung - wie in der Sachversicherung
(BGHZ 113, 359 ff.) - Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn
ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar bevor-
steht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 -
VersR 2005, 110). Es ging bei den am Unfallort getroffenen Maßnahmen
darum, angesichts eines bereits gegebenen Versicherungsfalles den
Schaden unter Haftpflichtgesichtspunkten zu begrenzen, und zwar durch
Löschen des Fahrzeuges, um der Explosionsgefahr vorzubeugen, sowie
durch Absperren der Fahrbahn und Abbinden des Öls, um nachfolgende
Verkehrsunfälle zu verhindern und einer fortschreitenden Kontaminierung
des Erdreichs zu begegnen. Für Schäden an den Rechtsgütern Dritter,
zu denen es ohne diese Vorkehrungen gekommen wäre, hätte die Be-
klagte als Versicherer einzustehen gehabt; die angefallenen Rettungs-
kosten gehen daher zu ihren Lasten. Dabei sind die öffentlich-rechtlichen
Gebühren, die der Kläger für den Einsatz der Feuerwehr schuldet und
die bei ihm zu einem unfreiwilligen Vermögensopfer geführt haben, adä-
quate Folge der von ihm zur Schadensabwehr und -minderung zu veran-
lassenden und von der Feuerwehr an seiner Stelle getroffenen Maßnah-
men (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 30/75 - VersR 1977,
709 unter II. 1.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 63 Rdn. 9).
3. Auch die Müllgebühren sind auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
erhoben worden. Das Landratsamt hat den kontaminierten Boden über
einen Eigenbetrieb (Deponie) entsorgt und gegen den Kläger einen Ge-
bührenbescheid erlassen. Allerdings bestehen daneben privatrechtliche
Ansprüche. Unstreitig ist der Kreis nicht nur Eigentümer der Straße
selbst, sondern auch der an diese angrenzenden Flächen. Als geschä-
digter Eigentümer hatte er Anspruch auf Ausbaggern, Entfernen und Ent-
sorgen des verseuchten Bodens (§ 7 StVG). Dadurch anfallende Son-
dermüllgebühren gehören zu den zivilrechtlich erstattungsfähigen Positi-
onen; insoweit bestehen - wie auch vom Landgericht angenommen - öf-
fentlich-rechtlicher Gebührenanspruch und privater Schadensersatzan-
spruch nebeneinander.
a) In Literatur und Rechtsprechung ist außer Streit, dass ein öf-
fentlich-rechtlicher Anspruch für sich allein nicht ausreicht, um Versiche-
rungsschutz nach § 10 (1) AKB auszulösen; das wird schon angesichts
des Wortlauts der Bedingung, die sich auf Schadensersatzansprüche
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
bezieht, nicht in Zweifel gezogen. Für auf öffentlich-rechtlicher Grundla-
ge mit Verwaltungsakt geltend gemachte Ansprüche besteht im Rahmen
einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mithin kein Deckungsschutz
(OLG Nürnberg VersR 2000, 965).
b) Sind allein Ansprüche privatrechtlichen Inhalts gegeben und be-
steht für diese Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen
Haftpflichtansprüchen, ist anerkannt, dass es genügt, wenn von mehre-
ren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversiche-
rung fällt, sofern die Ansprüche deckungsgleich sind, der vertraglich be-
gründete Schadensersatzanspruch in seinem Inhalt also nicht über den
gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht; es entspreche einem
allgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen Umgrenzung
des versicherten Risikos ausreiche, wenn nur einer von mehreren kon-
kurrierenden Ansprüchen unter das versicherte Risiko
falle (Stie-
fel/Hofmann, AKB 17. Aufl. § 10 Rdn. 46; BK/Baumann, § 149 VVG
Rdn. 97; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung
2. Aufl. § 10 AKB Rdn. 20; Späte, AHB § 1 Rdn. 187; Wussow, 8. Aufl.
AHB § 1 Anm. 69).
c) Lediglich für das Konkurrenzverhältnis zwischen privatrechtli-
chem Schadensersatzanspruch einerseits und öffentlich-rechtlichem An-
spruch andererseits werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
(1) Die herrschende Meinung bejaht Versicherungsschutz, sofern
neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch ein gesetzlicher Haft-
pflichtanspruch mit privatrechtlichem Inhalt gegeben ist (Littbarski, AHB
§ 1 Rdn. 51; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 65 f.
sowie Bd. V 1 Anm. G 47; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 1 AHB Rdn. 11 und Knappmann, aaO § 10 AKB Rdn. 5; Stie-
fel/Hofmann, aaO). Soweit der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
werde, bestehe auch für den damit konkurrierenden Anspruch öffentlich-
rechtlichen Inhalts Versicherungsschutz, um eine von Zufälligkeiten ge-
prägte deckungsrechtliche Differenzierung zu vermeiden.
(2) Späte (aaO Rdn. 188) folgt der herrschenden Meinung nur für
die Beschädigung "öffentlicher Sachen", lehnt es hingegen ab, Versiche-
rungsschutz für Ansprüche aus öffentlichem Recht stets anzunehmen,
wenn daneben ein gedeckter, auf gleiche Leistung gerichteter privat-
rechtlicher Anspruch bestehe. Denn anders als der private Geschädigte,
der einen Schadensersatzanspruch nur durch Erstreiten eines vollstreck-
baren Titels vor Gericht durchsetzen könne, vermöge der Staat in glei-
cher Situation den Schädiger selbst durch Verwaltungsakt in Anspruch
zu nehmen. Es sei deckungsrechtlich ein Unterschied, ob der erhobene
Schadensersatzanspruch sich auf mehrere gedeckte und ungedeckte
Anspruchsgrundlagen stütze - dann reiche eine gedeckte - oder ob der
Staat durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu erkennen gebe, dass er
den Schädiger gerade nicht aufgrund solcher Haftpflichtbestimmungen in
Anspruch nehmen wolle. Auch sei der Haftpflichtversicherer häufig au-
ßerstande, hypothetisch zu überprüfen, ob daneben auch ein zivilrechtli-
cher Anspruch begründet gewesen wäre, den der Staat aber gar nicht
erhoben habe. Dem lässt sich bereits entgegenhalten, dass diese Argu-
mentation für eine Beschädigung "öffentlicher Sachen" gleichermaßen
Geltung hätte, so dass eine unterschiedliche Betrachtungsweise nicht zu
überzeugen vermag.
(3) Baumann (aaO) will für den Einzelfall in entsprechender An-
wendung des § 242 BGB prüfen, ob nicht bereits die öffentliche Hand
verpflichtet sei, die für den Schadensersatzpflichtigen letztlich mildere
Reaktion zu wählen, nämlich eine Inanspruchnahme auf privatrechtlicher
Grundlage; gegebenenfalls soll der Versicherungsnehmer berechtigt
sein, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine unzulässige Rechtsaus-
übung einzuwenden, sollte dieser in derartigen Konstellationen Versiche-
rungsleistungen ablehnen.
d) Der Senat folgt im Ergebnis der herrschenden Ansicht, vermag
sich indes der dafür gegebenen Begründung nicht anzuschließen.
(1) Es fragt sich bereits, weshalb eine Konkurrenz privatrechtlicher
Haftpflichtansprüche einerseits und öffentlich-rechtlicher mit privatrecht-
lichen Haftpflichtansprüchen andererseits gesondert erörtert wird. Es
kann vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Unterschied
machen, ob (unversicherte) vertragliche und (versicherte) gesetzliche
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts miteinander konkurrie-
ren oder (unversicherte) öffentlich-rechtliche und (versicherte) privat-
rechtliche Ansprüche, die jeweils gesetzliche Haftpflichtbestimmungen
darstellen (zu Recht ohne diese Differenzierung Glück in van Bühren/
Glück, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 9 Rdn. 30; vgl. ferner
BGHZ 23, 355, 358). Für den gegebenen Fall tritt hinzu: Der privatrecht-
liche Schadensersatzanspruch steht neben einem öffentlich-rechtlichen
Gebührenanspruch, der nicht aus einem erlittenen Schaden, sondern aus
einer erbrachten Leistung resultiert; die Festsetzung von Gebühren für
die Entsorgung des verseuchten Erdreichs besagt noch nichts über die
Art der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme. Privatrechtlicher und öf-
fentlich-rechtlicher Anspruch sind zudem untrennbar miteinander ver-
bunden, da mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Gebührenan-
spruchs zugleich der darauf bezogene zivilrechtliche Schadensersatzan-
spruch erlischt.
(2) Der richtige Ansatz ist aus Sicht des Senats in einer Auslegung
der §§ 7, 10 AKB zu finden, um zu ermitteln, welcher Versicherungsbe-
reich dort festgelegt ist; dies macht einen Rückgriff auf § 242 BGB
(Baumann, aaO) von vornherein entbehrlich. Es ist zu fragen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-
baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-
rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-
sen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
(3) Der solcher Art um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer
wird vom Wortlaut der Bestimmungen ausgehen. Er wird zunächst
§ 7 I (1) AKB entnehmen, dass für die Haftpflichtversicherung der Versi-
cherungsfall als das Ereignis bestimmt ist, das Ansprüche gegen ihn als
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Aus § 10 (1) AKB erfährt
er sodann, für welche Haftpflichtverbindlichkeiten im Einzelnen Versiche-
rungsschutz besteht. Das Leistungsversprechen des Versicherers er-
streckt sich auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Haftpflicht-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die - u.a. - daraus erwachsen,
dass durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Sa-
chen beschädigt oder zerstört werden.
(4) Aus Sicht des Versicherungsnehmers stehen dabei das Ereig-
nis - die Sachbeschädigung aufgrund des Gebrauchs des Fahrzeugs -
sowie seine daraus folgende Inanspruchnahme im Vordergrund. Für die
auf dem Schadensereignis beruhenden Haftpflichtverbindlichkeiten hat
der Versicherer Versicherungsschutz versprochen, und zwar deren Be-
friedigung, falls sie begründet sind, oder deren Abwehr, sollten sie unbe-
gründet sein. Er hat sein Leistungsversprechen allerdings dahin einge-
grenzt, dass es sich um Haftpflichtverbindlichkeiten handeln muss, die
sich auf gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückfüh-
ren lassen. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, dass das Er-
eignis überhaupt geeignet ist, solche Ansprüche auszulösen, gleich auf
welcher Grundlage sich weitere (öffentlich-rechtliche) Ansprüche erge-
ben.
In dieser Sichtweise wird der Versicherungsnehmer durch § 7 I (1)
AKB bestärkt, wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt,
dass das Ereignis Ansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte. Es
kommt insbesondere nicht darauf an, dass gegen den Versicherungs-
nehmer gerade der versicherte (privatrechtliche) Anspruch konkret erho-
ben wird. Das würde in der Tat von Zufälligkeiten abhängen und eine Lü-
cke im Versicherungsschutz bedeuten, mit der der Versicherungsnehmer
- auch und gerade vor dem Hintergrund des § 7 I (1) AKB - nicht zu
rechnen braucht. Vielmehr wird er Versicherungsschutz immer dann er-
warten dürfen, wenn gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
chen Inhalts ihn verpflichten, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Versicherungsnehmer darf den ihm versprochenen Versicherungs-
schutz darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem ge-
setzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts erwachsen kön-
nen, gleich ob der Gläubiger seine Ansprüche auf diesen oder einen an-
deren Rechtsgrund stützt, sofern nur überhaupt ein versicherter (gleich-
wertiger) Anspruch gegeben ist.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 26.07.2005 - 14 C 1176/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 42 S 2056/05 -