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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – 2 ARs 449/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 449/09 2 AR 278/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

Az.: 14 Js 19221/08 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 Amtsgericht Tuttlingen - Schöffengericht - Az.: 283-37/08 Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - Az.: 6 OP Js 585/08 Staatsanwaltschaft Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Oktober 2009 gemäß § 13 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeschuldigten, das bei dem Amtsgericht

- Schöffengericht - Tuttlingen zum Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 an-

hängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht -

Tiergarten anhängigen Verfahren 283-37/08 (6 OP Js 585/08 StA

Berlin) zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat gegen den Angeschuldigten beim

Amtsgericht - Schöffengericht - Tuttlingen Anklage erhoben, die Staatsanwalt-

schaft Berlin beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten. Der Angeschul-

digte trägt vor, beide Verfahren befänden sich noch im Zwischenverfahren. Die

beteiligten Gerichte seien - "soweit bisher ersichtlich" - abgabewillig (Amtsge-

richt Tuttlingen) bzw. übernahmewillig und verbindungsbereit (Amtsgericht Tier-

garten). Auch die Staatsanwaltschaft Rottweil sei bereit, an einer solchen Ver-

fahrensweise mitzuwirken. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe sich indes zu

einer Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht Tiergarten bisher nicht

verhalten. Der Angeschuldigte beantragt gemäß § 13 Abs. 2 StPO, das beim

Amtsgericht Tuttlingen anhängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht Tiergar-

ten anhängigen Verfahren zu verbinden.

2

Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine

Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen

übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt ha-

ben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängen-

de Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht

worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden

werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteilig-

ten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwalt-

schaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine

solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, ent-

scheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten

das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Vor-

aussetzungen für eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Nach dem

Vorbringen des Antragstellers haben die Staatsanwaltschaften Berlin und

Rottweil bisher noch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrens-

verbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur

die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren

anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staats-

anwaltschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - 2 ARs

386/04)."

4

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Krehl