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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – 2 StR 377/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 377/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebilde-

ten Gesamtstrafe ausgeführt:

"Die Kammer hat

(...)

insgesamt eine

- rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende - Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet" (UA S. 28 f.). Diese Be-

gründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist schon aus sich heraus unklar, da es eine

"mittlere Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. StGB

nicht gibt. Die Gesamtstrafe ist gem. § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten

Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezoge-

nen Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzu-

messungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens -

nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu

orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH NStZ

2003, 295; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer StGB 56. Aufl.

§ 54 Rn. 7 f. m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht ge-

recht; sie legt vielmehr nahe, dass der Tatrichter die Festsetzung der Gesamt-

strafe aufgrund rechnerischer Überlegungen vorgenommen, etwa als Bruchteil

der Einzelstrafensumme festgesetzt hat.

Im Hinblick auf die sehr milde Gesamtstrafe kann der Senat aber aus-

schließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt

hat.

Rissing-van Saan

Fischer

Appl

Cierniak

Krehl