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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – IV ZR 84/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 84/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3,

103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO ab-

gesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 30.000 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2008 - 2/12 O 18/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2009 - 10 U 162/08 -