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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – IV ZR 84/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3,
103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO ab-
gesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 30.000 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2008 - 2/12 O 18/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2009 - 10 U 162/08 -