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BGH Urteil vom 22.10.2009 – 3 StR 372/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 372/09

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Mayer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten J. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbe-

zeichnete Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Ange-

klagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gefährlicher Kör-

perverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter räuberischer Erpres-

sung sowie wegen Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und

sechs Monaten (J. ) sowie von fünf Jahren und neun Monaten

(K. ) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsan-

waltschaft und des Angeklagten J. in vollem Umfang, die des Ange-

klagten K. nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel

der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gemäß

§ 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch

die Revisionen der Angeklagten Erfolg.

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I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten

in Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem Haus Vermögens-

werte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. Aus-

gerüstet mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren

sie nach E. , wo sie morgens an der Tür zum Haus des Nebenklägers

läuteten. Als dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte K.

sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schlä-

gen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem

auf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zu-

sammen. Während der Angeklagte J. damit begann, das Haus zu

durchsuchen, kniete der Angeklagte K. auf dem am Boden liegenden

und gefesselten Opfer, drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld,

indem er schrie "Money! Money!" Der Nebenkläger war bereit, den Angeklagten

den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin ließen es

die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in den Keller ging und ihnen

dort die Zahlenkombination des Tresors mitteilte. Der Angeklagte J.

öffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte K. entnahm daraus Bar-

geld in Höhe von ca. 24.000 € sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 €. In

diesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die Lebensgefährtin des Neben-

klägers, das Haus. Der Angeklagte J. packte sie, brachte sie gewaltsam

auf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte

ihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an Beobachtungen

zu hindern. Der Angeklagte K. brachte den Nebenkläger zurück ins

Erdgeschoss, legte ihn bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die

Füße und verband sie so mit den Händen, dass die Unterschenkel nach oben

ragten und die Fußsohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über

den Kopf. Sodann durchwühlten die Angeklagten das Haus auf der Suche nach

weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern

zurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren.

Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln über-

schütteten, befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und

erlitten Todesangst. Der Angeklagte J. fand nunmehr im Schlafzim-

mer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte K.

hielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur Überzeugung der

Kammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern

wollte damit nur den Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich bei

dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des Nebenklägers

nicht verstanden, zerstörten sie schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durch-

suchung des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der An-

geklagte K. dem Nebenkläger mehrfach auf die Fußsohlen schlug, um

ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser

zu erklären versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsu-

chung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer

dritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres

mehr gefunden hatten, und verließen das Haus.

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II. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die

Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

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1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Ar-

men und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich geführt (und über das

vom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den Wider-

stand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB

56. Aufl. § 244 Rdn. 25 m. w. N.).

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2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der

Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Ge-

sichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) zu würdigen.

a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen

die Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des Sich-Bemächtigens mit

Erpressungsabsicht

(§ 239 a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein Sich-

Bemächtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische

Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung er-

forderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss.

Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-

Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssitua-

tion im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Be-

deutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungs-

lage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359;

BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).

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Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die An-

geklagten überfielen den Nebenkläger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn

dort. Der Nebenkläger erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be-

reit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen Wertgegens-

tände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten

bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbe-

stand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch errei-

chen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers

um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003,

604) auszunutzen. Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung

eines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163).

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b) Sollten sich die Angeklagten des Nebenklägers nicht bereits in Er-

pressungsabsicht bemächtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum

weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bemächtigungslage zumin-

dest zu einer Erpressung ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn

auch als der Nebenkläger nach Öffnen des Tresors gefesselt am Boden lag,

verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerk-

zeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Vermö-

gensgegenstände nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl.

Fischer aaO § 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.).

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Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens

auch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer lagen an Händen und

Füßen gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut

Geld forderten. Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr

auch auf die Nebenklägerin ausgedehnte Bemächtigungssituation dazu aus-

nutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenklägers um

das Wohl seiner Lebensgefährtin zusätzlich als Nötigungsmittel für eine Erpres-

sung einzusetzen. Allein dies genügte für die Vollendung des Tatbestandes.

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3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine

eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich die Angeklag-

ten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschen-

raubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Prüfung.

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4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301 StPO)

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Körper-

verletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hin-

terlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das Überra-

schungsmoment ausnutzten, als der Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln

die Haustüre öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des Qualifikationstatbe-

standes nicht aus (vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 10 m. w. N.).

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b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten zum

Nachteil der beiden Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht

stand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausge-

schlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Teil

der Nötigung des Nebenklägers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren

Ausführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von Tat-

mehrheit sind die Angeklagten beschwert.

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c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Beden-

ken. Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und

neun Monaten (J. ) bzw. fünf Jahren (K. ) und wegen der

Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. Zur Ge-

samtstrafenbildung hat es lediglich ausgeführt, zwischen den Taten habe "ein

enger sachlicher Zusammenhang" bestanden. Diese Begründung vermag eine

Schärfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe

nicht zu rechtfertigen.

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III. Die Revision des Angeklagten J. führt auf die allgemeine

Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandun-

gen der Revision haben allerdings - wie der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der Revisionshauptverhand-

lung von der Verteidigung beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit

der Würdigung, die Tatausführung wäre "ohne den Angeklagten zumindest er-

heblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegan-

gene Wendung, der Mitangeklagte sei "die deutlich treibende Kraft" gewesen,

relativiert.

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Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkur-

renzverhältnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der Senat ist, da auf die

Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in Gänze aufgehoben wird, daran

gehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden

Umfang zu ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu bestätigen.

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Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Ange-

klagten K. zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den Strafaus-

spruch angegriffen hat.

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IV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten

K. hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstan-

dungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit

nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Die

allgemeine Sachrüge führt aber wegen der gemäß § 357 StPO veranlassten

Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafen-

bildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der Se-

nat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.

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Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an

der im Wege einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses zugesicher-

ten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft

auch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifi-

kation des § 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt

werden können und damit die "Geschäftsgrundlage" der "quasivertraglichen

Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Aus

dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben

nicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestrit-

ten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen

beitreiben, die ihren polnischen Hintermännern aufgrund betrügerischer Ma-

chenschaften des Nebenklägers zugestanden hätten. Dass sich das Landge-

richt, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im Urteil ausgeführt hat,

gleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklag-

ten nicht. Im Übrigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständi-

gung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung des Ange-

klagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung ge-

zeigt hat - ein solches Geständnis nicht abgeben wollte oder konnte.

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V. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hin-

weisen:

1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeich-

nung einer Tat, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem

schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es

sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt.

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2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach

ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den bisheri-

gen Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkläger zwar dazu ge-

zwungen, die notwendigen Hinweise für die Öffnung des Tresors zu geben, aus

dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr

Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter

(schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im Verlauf der

Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wert-

gegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich

begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen sind.

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3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe feh-

lerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht erörtert, befremdet den

Senat, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis

auf die Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende Hinwei-

se gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte.

Becker Pfister von Lienen

RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben.

Hubert Becker