BGH Versäumnisurteil vom 22.10.2009 – I ZR 119/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2007 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-
nen Betrag von 46.841,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2003 hin-
aus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-
lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger
ist
führender Transportversicherer der A.
GmbH und ihrer Konzerngesellschaften (im Weiteren: Versenderin). Er
nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetrete-
nem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlustes von Trans-
portgut in 105 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisi-
onsverfahrens sind nur noch 65 Schadensfälle.
Die Versenderin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von August 1999
bis Juni 2001 laufend mit Paketbeförderungen innerhalb Deutschlands. Der
Kläger hat behauptet, in 65 Fällen seien die von der Beklagten übernommenen
Sendungen auf dem Transportweg vollständig oder teilweise in Verlust geraten.
In den verlorengegangenen Paketen hätten sich die von ihm, dem Kläger, an-
gegebenen Waren mit den von ihm genannten Werten befunden. Der durch die
Verluste entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 116.226,63 €.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die Verluste in voller
Höhe, da sie nicht in der Lage sei, den Verbleib der verlorengegangenen Sen-
dungen aufzuklären. Er hat die Beklagte daher in den noch anhängigen
65 Schadensfällen auf Zahlung von 116.226,63 € nebst Zinsen in Anspruch ge-
nommen.
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der In-
halt der verlorengegangenen Pakete sei nicht nachgewiesen. Zudem müsse
sich der Kläger ein Mitverschulden der Versenderin unter den Gesichtspunkten
der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren
noch anhängigen Schadensfälle in Höhe von 116.226,63 € stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte insoweit un-
ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage
im Übrigen verurteilt, an den Kläger 86.826,73 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-
fälle 1 bis 9, 12 bis 25, 27, 37, 39, 41, 42, 43, 45, 47, 48, 51, 53, 58 bis 60, 62,
64, 66, 69, 71 bis 78, 80 bis 83, 85, 87 bis 90, 93, 95, 98, 99 und 103 bis 105
zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren An-
trag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger war im Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Revision trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
Die Beklagte beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Klägers und Revisi-
onsbeklagten im Termin zur Verhandlung über die Revision durch Versäumnis-
urteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern ist eine Ent-
scheidung in der Sache, die ebenso ergangen wäre, wenn der Kläger in der
mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre
(vgl. BGHZ 37, 79, 81).
II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger hinsichtlich der 65 im Revisi-
onsverfahren noch anhängigen Schadensfälle einen Schadensersatzanspruch
in Höhe von 86.826,73 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit
§ 398 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfah-
ren von Bedeutung - ausgeführt:
Soweit sich die Beklagte gegen den vom Landgericht festgestellten Inhalt
und Wert der verlorengegangenen Pakete wende, stünden die vorgelegten Lie-
ferpapiere mit dem jeweiligen vom Kläger behaupteten Sachverhalt in Einklang.
Das Vorbringen der Beklagten, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen stützten
seine Darstellung nicht positiv, da die zu einem Schadensfall eingereichten Do-
kumente untereinander nicht korrespondierten, erforderliche Unterlagen fehlten
und bei Teilverlusten der Inhalt gerade des verlorengegangenen Pakets nicht
erkennbar sei, könne nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr
zugelassen werden. Die Beklagte hätte sich bereits in erster Instanz mit den
vom Kläger zu den Akten eingereichten Schadensunterlagen auseinanderset-
zen und diejenigen Einwendungen erheben müssen, mit denen sie jetzt ihre
Berufung gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt und Wert der in
Verlust geratenen Pakete begründe.
Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei
aber wegen eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens der Versenderin, die in
allen Fällen eine Wertdeklaration unterlassen habe, in den noch streitgegen-
ständlichen Verlustfällen um 28.023,52 € zu kürzen. Die Versenderin habe auf-
grund der Regelungen in Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Be-
klagten in der Fassung von Februar 1998 davon ausgehen müssen, dass die
Beklagte Pakete mit einer Wertdeklaration sorgfältiger behandeln würde. Es
stehe auch fest, dass die Beklagte Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine
Wertdeklaration von mehr als 2.500 € eingetragen sei, unter zusätzlichen Si-
cherheitsmaßnahmen befördere. Dies gelte allerdings nicht für im sogenannten
EDI-Verfahren eingelieferte Pakete. Sofern "EDI-Kunden" ihre Wertpakete dem
Abholfahrer getrennt von den Standardpaketen übergeben würden, finde an-
schließend weder das von den Sendungen mit Papierfrachtbriefen her bekannte
und auf solche beschränkte Pre-sheet-Verfahren noch eine andere Sonderbe-
handlung statt.
Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines
außergewöhnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht, weil dieses Ver-
säumnis der Versenderin nicht zur Schadensentstehung beigetragen habe.
III. Die Revision der Beklagten hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 46.841,20 € hin-
aus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mit ihren Ein-
wänden ausgeschlossen, die sie erstmals in der Berufungsinstanz gegen die
vom Kläger zum Schadensnachweis vorgelegten Unterlagen vorgebracht hat.
Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum
Mitverschulden der Versenderin sind dagegen unbegründet.
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-
richt die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten
Einwendungen gegen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Schadens-
nachweis gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zu den Angriffs- und Vertei-
digungsmitteln i.S. des § 531 ZPO gehöre auch die Auseinandersetzung mit der
Frage, ob die vom Gegner vorgelegten Unterlagen geeignet seien, einen An-
scheinsbeweis zu begründen. Diese Fallgestaltung sei insoweit nicht anders zu
beurteilen als beispielsweise die Auseinandersetzung mit einem erstinstanzlich
eingeholten Sachverständigengutachten. Die Beklagte habe in ihrer Klageerwi-
derung und in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2003 lediglich pauschal den Paket-
inhalt und -wert bestritten und dazu unter Hinweis auf die frühere Rechtspre-
chung des Berufungsgerichts ausgeführt, dass die Vorlage von Rechnungen
und Lieferscheinen zum Nachweis von Paketinhalten nicht ausreiche. Der Klä-
ger habe bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Liefer- oder Warenbegleitscheine
vorgelegt gehabt. Dies sei mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 nachgeholt wor-
den. Das Landgericht habe im Anschluss daran einen Beweisbeschluss zum
Inhalt derjenigen Pakete erlassen, für die entweder überhaupt keine Liefer-
scheine/Warenbegleitscheine oder lediglich solche mit dem Zusatz "Kommissi-
on" vorgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe es für die Beklagte
nicht zweifelhaft sein können, dass das Landgericht in denjenigen Schadensfäl-
len, in denen es keine Beweiserhebung angeordnet habe, den Nachweis des
behaupteten Schadens als erbracht angesehen habe. Dementsprechend hätte
sich die Beklagte bereits in erster Instanz mit den zum Schadensnachweis vor-
gelegten Unterlagen auseinandersetzen und die erst im Berufungsverfahren
geltend gemachten Einwendungen erheben müssen. Diese Beurteilung hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht er-
neute Feststellungen zum Umfang des durch die Warenverluste entstandenen
Schadens verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat.
aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden,
soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-
keit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine
erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung
des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen,
können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanz-
lichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ
158, 269, 272; 159, 254, 258; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl.,
§ 529 Rdn. 17). Ein solcher Zweifel begründender Verfahrensfehler liegt insbe-
sondere vor, wenn die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen auf
einer unvollständigen oder in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhen
oder wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (BGHZ 158, 269, 273 m.w.N.).
bb) Hiernach begründen konkrete - von der Beklagten vorgetragene -
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landge-
richt zum Schadensumfang getroffenen Feststellungen.
(1) Das Landgericht hat angenommen, der Inhalt der abhandengekom-
menen Pakete stehe aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnungen und
Lieferscheine - ausgenommen die Fälle 101 und 102 - fest, da zu seinen Guns-
ten der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Sendungen den
behaupteten Inhalt gehabt hätten. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte
nicht durch ihren Vortrag erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt
habe, den Inhalt der Pakete mit Nichtwissen zu bestreiten und "ins Blaue hin-
ein" vorgetragen habe, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den ge-
nannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen.
Es sei auch unerheblich, dass in einigen Fällen lediglich ein Teil der aus mehre-
ren Paketen bestehenden Sendung verlorengegangen sei. Denn gerade in sol-
chen Fällen sei die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein
Versender nicht im Voraus wissen könne, welcher Teil der Sendung nicht an-
kommen werde.
(2) Die Beklagte hat demgegenüber in ihrer Berufungsbegründung vorge-
tragen, in den Schadensfällen 1 bis 9 und 12 bis 24 seien die Empfänger der
auszuliefernden Waren nicht identisch mit den in den vorgelegten Rechnungen
genannten Käufern. Die Rechnungen könnten daher den einzelnen Transport-
fällen nicht zugeordnet werden. In den Schadensfällen 25, 27, 41, 42, 51, 62,
64, 66, 69, 71, 73 bis 78, 80 bis 83, 85, 87 bis 90, 93, 95, 98, 99 und 103 bis
105 fehle es ebenfalls an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen den
vorgelegten Liefer- und Warenbegleitscheinen einerseits und den dazu einge-
reichten Rechnungen andererseits. Die vorgelegten Nachweise gäben deshalb
keinen Aufschluss über die Waren, die sich in den verlorengegangenen Pake-
ten befunden haben sollen und seien damit für einen Anscheinsbeweis unge-
eignet. Bei den Schadensfällen 3, 4, 8, 9, 12, 16, 21, 37, 39, 42, 43, 45, 47, 48,
53, 58 bis 60, 62, 66, 69, 71 bis 74, 78, 80 bis 82, 85, 87 bis 90, 93, 99 und 105
sei nicht die gesamte aus mehreren Paketen bestehende Sendung, sondern
lediglich ein Teil der Sendung in Verlust geraten. Weder aus den eingereichten
Liefer- und Warenbegleitscheinen noch aus den vorgelegten Rechnungen er-
gebe sich, welchen Inhalt die konkret verlorengegangenen Pakete gehabt hät-
ten. Die vorgelegten Dokumente seien damit für einen Anscheinsbeweis unge-
eignet.
(3) Dieser vom Berufungsgericht zurückgewiesene Vortrag der Beklagten
war geeignet, Zweifel i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO an der Richtig-
keit und Vollständigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts zu
begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt der Beweis für den
Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets der freien richterlichen
Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung
von der Richtigkeit der Behauptung, dem beklagten Transportunternehmen sei-
en die in den Rechnungen aufgeführten Waren übergeben worden, daher an-
hand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden. Für die Überzeugungsbil-
dung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch
korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorge-
legt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des
behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente
vorgelegt wird und der beklagte Transporteur dagegen keine substantiierten
Einwände erhebt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110
Tz. 24; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34 f. m.w.N.). Der
Tatrichter muss allerdings prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten
Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vor-
trag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen. Die Beklagte
hat mit ihren Einwänden gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Scha-
densumfang geltend gemacht, die Beweislage, auf die das Landgericht seine
Überzeugung gestützt habe, genüge nicht den Anforderungen, die von der
Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden seien.
cc) Dieses Vorbringen der Beklagten durfte das Berufungsgericht nicht
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen. Dem erstinstanzlichen Tat-
richter oblag bereits die Prüfung, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen
Mängel und Unvollständigkeiten aufweisen mit der Folge, dass sie nicht geeig-
net sind, den Vortrag des Klägers zum Schadensumfang zu stützen. Bei dem
Vortrag, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen
Gerichts gerügt wird, handelt es sich daher nicht um ein neues Angriffs- und
Verteidigungsmittel i.S. des § 531 ZPO. Dementsprechend hätte das Beru-
fungsgericht die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vorgebrach-
ten Einwände gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Um-
fang des durch die Warenverluste entstandenen Schadens berücksichtigen
müssen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im
Falle der Berücksichtigung der Einwände der Beklagten zu der Annahme ge-
langt wäre, die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen reichen als Beleg für
den behaupteten Schaden zumindest teilweise nicht aus mit der Folge, dass
der Kläger jedenfalls in diesem Umfang beweisfällig geblieben wäre.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Ver-
senderin halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung dagegen stand.
a) Die Revision macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Ver-
letzung von § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB, soweit das Berufungsgericht
in den Schadensfällen 12, 23, 24, 51, 71 bis 73, 80 bis 82, 85, 88 bis 90, 93, 95
und 103 eine Schadensmitverursachung der Versenderin wegen unterlassener
Wertdeklaration verneint habe. Das Berufungsgericht sei in den genannten
Schadensfällen davon ausgegangen, dass die Beklagte Pakete mit einer Wert-
deklaration von mehr als 2.500 € unter zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen
befördere, diese Vorkehrungen aber nicht gegriffen hätten, wenn die Parteien
des Transportvertrags - wie im Streitfall - für den Zeitraum bis Ende 2004 das
beleglose sogenannte EDI-Verfahren angewendet hätten. Aus dem Zusam-
menhang der Entscheidungsgründe ergebe sich, dass das Berufungsgericht in
den genannten Schadensfällen davon ausgegangen sei, dass die Versenderin
und die Beklagte in diesen Fällen eine Beförderung im EDI-Verfahren vereinbart
hätten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass ein
Versender eine gewichtige Obliegenheit verletze, wenn er für hochwertiges
Transportgut keine angemessene Versendungsart wähle, insbesondere auf die
vom Frachtführer angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen verzichte
und so freiwillig ein erhöhtes Verlustrisiko in Kauf nehme. Das sei der Versen-
derin mit der Wahl des EDI-Verfahrens vorzuwerfen mit der Folge, dass ihr ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden gemäß § 254
Abs. 1 BGB anzulasten sei.
b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann der
Versenderin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das von der Beklag-
ten angebotene "EDI-Verfahren" für den Versand von Paketen mit einem Inhalt
von mehr als 2.500 € genutzt hat. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die
Versenderin darauf hinzuweisen, dass in diesem von ihr angebotenen Verfah-
ren Wertpakete nicht anders als Standardsendungen behandelt werden. Die
Beklagte hatte es selbst in der Hand, die Versenderin darüber aufzuklären,
dass eine Beförderung unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen nur stattfin-
det, wenn für das Paket ein Frachtbrief ausgestellt und in diesem eine Wertde-
klaration von mehr als 2.500 € eingetragen wird.
c) Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens
eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 425
Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) komme nicht in Betracht. Die Revision
meint, im Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass eine Bereitschaft der
Versenderin zur Zahlung eines höheren Beförderungsentgelts für Wertpakete
nicht bestanden habe. Sofern ein Versender einen besonders hohen Wert der
Sendung zwar mitteile, sich aber gleichzeitig weigere, eine förmliche Wertdekla-
ration gegen ein entsprechend höheres Beförderungsentgelt vorzunehmen, zei-
ge er ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als
Ausdruck des bestimmten Willens aufgefasst werden könne, das Transportgut
als Standardsendung versenden zu wollen. Daran müsse sich der Versender
festhalten lassen. Er verwirke deshalb die Möglichkeit, im Rahmen des Mitver-
schuldenseinwands gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Vorteile daraus zu ziehen,
dass er den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert der Sendung hin-
gewiesen, dieser die Sendung aufgrund der Weigerung jedoch wie eine Stan-
dardsendung befördert habe.
d) Mit diesem Vorbringen vermag die Revision schon deshalb nicht
durchzudringen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versen-
derin sich geweigert hat, ein über den Standardtarif hinausgehendes Beförde-
rungsentgelt zu zahlen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich
eine derartige Annahme nicht entnehmen. Ebenso wenig kann den Darlegun-
gen des Berufungsgerichts entnommen werden, dass es die Auffassung vertre-
ten hat, der Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB sei aus-
geschlossen, wenn ein Kunde der Beklagten den ungewöhnlich hohen Wert der
Sendung zwar mitteile, sich jedoch gleichzeitig weigere, eine mit höherem Be-
förderungsentgelt verbundene förmliche Wertdeklaration vorzunehmen, und die
Beklagte daraufhin die Beförderung im Standardtarif vornehme.
IV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 46.841,20 €
(Summe der für die Schadensfälle 26, 28, 29, 31 bis 36, 38, 40, 44, 49, 50, 52,
54 bis 57, 61, 63, 65, 67, 70, 79, 86, 91, 92, 94, 96, 97, 101 und 102 zugespro-
chenen Schadensersatzbeträge) nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 191/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2007 - I-18 U 43/06 -