Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – I ZR 76/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-

rungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten in ihrer

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen. Aus der

Sicht des Senats hat das Vorbringen der Beklagten keine Veranlassung gege-

ben, die Revision zuzulassen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2007 - 2/3 O 295/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.04.2008 - 6 U 34/07 -