BGH Beschluss vom 22.10.2009 – III ZR 250/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 880, 892, 1155
a) Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rang- rücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen der Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können, dass der beurkunde- te Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abtre- tung der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht auch den Schutz des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der Briefgrundschuld.
b) Soll ein in das Grundbuch neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits eingetragenen Recht erhalten, richten sich die Voraussetzungen für einen solchen Rangrücktritt nach § 880 BGB. Hierfür sind bei Grundpfandrechten die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigentü- mers und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich.
c) Ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts einer Buchgrundschuld vor einer im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld ist bei fehlender Einigungserklärung des zurücktretenden Berechtigten, der seine Berechtigung nach § 1155 BGB auf eine zu- sammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öf- fentlich beglaubigten Abtretungserklärungen stützen kann, nach § 892 BGB ausge- schlossen, wenn der als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch Eingetragene nicht im Besitz des Briefes ist.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - III ZR 250/08 - OLG München
LG Landshut
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 - 1 U
2632/08 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.140.685,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Bank nimmt den beklagten Notar wegen des Rangverlustes
einer Briefgrundschuld über 2 Mio. DM auf Schadensersatz in Anspruch, die der
Grundstückseigentümer am 26. Juli 1994 beim Beklagten als Eigentümergrund-
schuld bestellt und deren Abtretung an die Klägerin der Beklagte am 5. Oktober
1994 beglaubigt hatte. Die Abtretung wurde nicht in das Grundbuch eingetra-
gen. In der Folgezeit hatte die Klägerin mehrfach mit der Grundschuld belastete
Grundstücke aus der Haftung freigegeben und dem Beklagten zu diesem
Zweck den Grundschuldbrief übersandt.
Am 1. September 2000 beurkundete der Beklagte die Bestellung einer
Buchgrundschuld in Höhe von 4.750.000 DM zugunsten einer anderen Bank. In
der Urkunde war geregelt, dass der Grundstückseigentümer mit seiner - oben
genannten - Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 2 Mio. DM im Rang hinter
die zugunsten der anderen Bank bestellte Grundschuld zurücktritt. Der Grund-
schuldbrief sollte nachgereicht werden. Ohne dass dies geschah, legte der Be-
klagte die Urkunde vom 1. September 2000 mit Schreiben vom 22. Januar 2001
zum Zwecke des Vollzugs des Rangrücktritts dem Grundbuchamt vor und teilte
mit, dass der Eigentümergrundschuldbrief nach Auskunft des Mitarbeiters eines
anderen Notariats bereits im Grundbuchamt zum Vollzug einer Kaufvertragsan-
gelegenheit vorliege. Daraufhin wurde der Rangrücktritt vom Grundbuchamt
eingetragen, ohne dass die Klägerin hiervon Kenntnis erhalten und ihre Zu-
stimmung erteilt hätte.
Die Klägerin erlangte im Weiteren aufgrund des Rangrücktritts nur für
einen Teil ihrer Forderungen Befriedigung. Ihre auf Ersatz des Forderungsaus-
falls gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. Das Oberlan-
desgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat zwar eine
Amtspflichtverletzung des Beklagten angenommen, aber gemeint, es komme
eine Inanspruchnahme der anderen Bank in Betracht, weil diese den Rang nicht
gutgläubig erworben habe; denn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer
sei bei der Verfügung weder unmittelbar noch mittelbar Besitzer des Grund-
schuldbriefs gewesen. Hiergegen habe beide Parteien Nichtzulassungsbe-
schwerde eingelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
a) Die Beschwerde des Beklagten hält die Frage für grundsätzlich, ob ein
Notar, der eine Verfügung über eine Briefgrundschuld beurkundet bzw. den
Vollzug einer solchen Verfügung im Grundbuch beantragt, verpflichtet ist, die
Verfügungsbefugnis des Verfügenden im Interesse Dritter zu prüfen.
Auf diese Frage kommt es nicht an. Der Beklagte hat bei der Beurkun-
dung der Bestellung einer Buchgrundschuld und des Rangrücktritts einer vor-
eingetragenen Briefgrundschuld vom 1. September 2000 vermerkt, dass der
Grundschuldbrief vom Grundstückseigentümer nachgereicht werde, also nicht
vorlag. Damit ging die Pflicht nach § 17 BeurkG einher, auf die Folgen hinzu-
weisen, die sich aus einem Fehlen der Briefvorlage ergaben. Sie konnten gera-
de darin liegen, dass der beurkundete Rangrücktritt unwirksam war, weil dem
Grundstückseigentümer aufgrund der Abtretung der Briefgrundschuld die Ver-
fügungsbefugnis fehlte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
dem Beklagten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bereits in diesem
Zusammenhang angelastet hat, er habe nicht ohne weiteres von der Verfü-
gungsbefugnis des Grundstückseigentümers ausgehen dürfen.
Das Berufungsgericht hat in dem Vollzugsantrag vom 22. Januar 2001
eine Amtspflichtverletzung gesehen, weil die in ihm enthaltenen Formulierungen
das Missverständnis befördert hätten, der in einer anderen Sache dem Grund-
buchamt vorgelegte Grundschuldbrief solle zum Vollzug des "Rangrücktritts des
Grundstückseigentümers mit seinen Eigentümerbriefgrundschulden" als vorge-
legt angesehen werden. Diese Würdigung ist vertretbar und zwingt zu einer Zu-
lassung der Revision nicht. Dem Beklagten wäre eine klarere Fassung seines
Vollzugsantrags ohne weiteres möglich gewesen: Er hätte darauf hinweisen
können, dass der Grundstückseigentümer den Grundschuldbrief entgegen sei-
ner Ankündigung nicht vorgelegt und er - der Beklagte - die Verfügungsberech-
tigung darum nicht geprüft hatte.
b) Die Beschwerde des Beklagten ist weiter der Auffassung, die Zulas-
sung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-
ten, weil das Berufungsgericht den Schutzbereich der dem Beklagten obliegen-
den Amtspflichten grundlegend verkannt habe. Die Klägerin habe den Grund-
schuldbrief zum Vollzug einer Bestandteilszuschreibung und Freigabeerklärung
an einen anderen Notar zu treuen Händen übergeben, so dass es diesem ob-
gelegen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Brief ausschließlich diesem
Treuhandauftrag entsprechend verwendet werde. Bei dieser Sachlage habe der
Beklagte, der weder die fehlende Verfügungsberechtigung des Eigentümers
noch den Treuhandauftrag der Klägerin an den anderen Notar gekannt habe,
gegenüber der Klägerin keine Amtspflichten wahrzunehmen gehabt.
Die Frage ist bereits hinreichend im Sinne der angefochtenen Entschei-
dung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zählen auch solche Personen zu den von § 19 BNotO geschützten Dritten, de-
ren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt
wird und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann; dies auch dann, wenn
sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden und bei der Beur-
kundung nicht zugegen waren. Bei Vertretergeschäften ist anerkannt, dass die
Verpflichtung des Notars auch den Schutz des Vertretenen einbezieht, weil die
beurkundete Erklärung darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen gegenüber dem
Vertretenen zu erzeugen, die dem Notar obliegenden gesetzlichen Pflichten
damit gerade auch dessen Interessen dienen. Der Vertretene soll davor be-
wahrt werden, dass er durch Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungs-
macht in seinem Rechtskreis nachteilig betroffen wird. Die gleiche Interessenla-
ge besteht, wenn Verfügungen eines Beteiligten im eigenen Namen über ein
fremdes Recht beurkundet werden. In einem solchen Falle ist der Inhaber des
Rechts mindestens ebenso schutzwürdig wie beim Auftreten eines anderen in
seinem Namen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - NJW-RR 1998,
133, 134 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Notar von der Verfü-
gungsberechtigung eines Dritten Kenntnis hat. Die Drittgerichtetheit einer
Amtspflicht wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt, nämlich nach der
Frage, ob sie den Schutz des betroffenen Dritten (mit-)bezweckt. Auf die
Kenntnis des Notars kommt es deshalb nicht an (vgl. Sandkühler in Arndt/
Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 19 Rn. 95). Es genügt, wenn der ge-
schützte Dritte "unbeabsichtigt" betroffen wird (Senatsurteil vom 28. September
1959 - III ZR 92/58 - DNotZ 1960, 157; BGH, Urteil vom 11. Februar 1983
- V ZR 300/81 - DNotZ 1983, 509, 511). Dies bedeutet in der hier vorliegenden
Fallkonstellation auch keine Überforderung des Notars, weil sich im Zusam-
menhang mit der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG bei Nichtvorlage eines
Grundschuldbriefs aufdrängt, dass Interessen Dritter durch das Amtsgeschäft
berührt werden können.
2.
a) Die Beschwerde der Klägerin hält die Frage für grundsätzlich, ob die
Rangänderung nach § 879 Abs. 3 BGB eine dingliche Einigung im Sinn von
§ 873 BGB voraussetzt oder ob sie allein aufgrund ihrer Eintragung ins Grund-
buch wirksam wird.
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 879 Abs. 3 BGB hier
nicht anwendbar ist. Soll ein neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem
bereits eingetragenen Recht erhalten, so richtet sich ein solcher Rangrücktritt
nicht nach § 879 Abs. 3 BGB, sondern nach § 880 BGB (vgl. RGZ 157, 24, 27;
BayObLG NJW-RR 1989, 907, 908; OLG Hamm OLGZ 1981, 129, 131; OLG
Frankfurt am Main Rpfleger 1980, 185; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009,
KommBGB/Kohler, 5. Aufl. 2009, § 880 Rn. 2, 5; Soergel/Stürner, BGB,
Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Vollzug des Rangrücktritts erst bean-
tragt wurde, nachdem auch die Buchgrundschuld schon eingetragen war.
§ 880 Abs. 2 BGB setzt für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts die
Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Verfügungsberechtigten,
die Zustimmung des Eigentümers und die Eintragung ins Grundbuch voraus.
Vorliegend fehlt aber eine auf den Rangrücktritt der Briefgrundschuld gerichtete
Einigungserklärung der zurücktretenden Klägerin.
b) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision weiter zur Fortbil-
dung des Rechts für erforderlich, weil das Berufungsgericht seiner Entschei-
dung den der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmenden
Obersatz zugrunde gelegt habe, bei einer Briefgrundschuld reiche der Inhalt
des Grundbuchs als Anknüpfungspunkt für den guten Glauben nicht aus. Sie ist
demgegenüber der Auffassung, § 892 BGB stehe nicht unter einem besonderen
Vorbehalt für Briefgrundpfandrechte, so dass es für den Gutglaubenserwerb der
durch den Rangrücktritt begünstigten Bank genüge, dass der Eigentümer als
Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die
Bank von der Abtretung an die Klägerin keine positive Kenntnis gehabt habe.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Zulas-
sung der Revision, weil sie vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer
in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einhellig vertretenen Auffassung,
die auch der Senat für richtig hält, beantwortet worden sind.
Hiernach setzt die Legitimationswirkung der §§ 891 f BGB voraus, dass
der als Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts Eingetragene zugleich Besitzer
des Grundpfandrechtsbriefs ist (vgl. RG WarnR 1917, 77, 78; BayObLG, Be-
schluss vom 17. Oktober 2001 – BReg. 2 Z 90/01 - juris Rn. 11; BayObLG
NJW-RR 1991, 1398; BayObLGZ 1973, 246, 250; KG JW 1939, 562; KG Rpfle-
ger 2008, 478, 479; OLG Frankfurt am Main ZfIR 2005, 254, 256; OLG Köln
MittRhNotK 1995, 321; Palandt/Bassenge aaO § 891 Rn. 5 und § 1155 Rn. 7;
juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl. 2008, § 891 Rn. 26; Soergel/Stürner aaO
§ 891 Rn. 10; Staudinger/Wolfsteiner, Bearb. 2002, § 1155 Rn. 5; Münch-
KommBGB/Kohler aaO § 891 Rn. 9, § 892 Rn. 5 und § 893 Rn. 3; Münch-
KommBGB/Eickmann aaO § 1116 Rn. 43 und § 1117 Rn. 33; Erman/Lorenz
aaO § 891 Rn. 12; Erman/Wenzel aaO § 1117 Rn. 8; Bamberger/Roth/
Kössinger, BGB, 2. Aufl. 2008, § 891 Rn. 19; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl.
2009, Einl. H Rn. 55; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, Anhang zu § 13 Rn. 18).
Zu § 893 BGB hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass der gute
Glaube bei Briefrechten nur geschützt werde, wenn der im Grundbuch als be-
rechtigt Eingetragene auch im Besitz des Briefs sei. Denn das Grundbuch biete
aufgrund der Übertragungsmöglichkeit nach § 1154 BGB keinerlei Gewähr da-
für, dass der im Grundbuch Eingetragene noch der Berechtigte ist (RGZ 150,
348, 356). Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (Be-
schluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95 - NJW 1996, 1207).
Auf dieser Linie liegt es, dass ein gutgläubiger Erwerb des Rangvor-
rechts nach § 892 BGB ausgeschlossen ist, wenn bei Briefgrundschulden der
Nichtberechtigte zwar als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch einge-
tragen, aber nicht im Besitz des Briefs ist. Wollte man dies - wie die Klägerin -
anders sehen, stünde dies nicht damit im Einklang, dass hier der Klägerin die
Vermutungswirkung des § 1155 zugute kam, weil sich ihre Berechtigung aus
einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Grundstückseigentümer
zurückzuführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen
ergab (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 565; Staudinger/Kutter aaO § 880
Rn. 23; juris PK-BGB/Reischl § 1155 Rn. 26, 28; vgl. auch Staudinger/Gursky,
Bearbeitung 2002, § 891 Rn. 38, der die Vermutungswirkung des § 891 BGB
durch § 1155 BGB für ausgeschaltet hält). Der Senat teilt die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass das Rechtsinstitut verbriefter Grundpfandrechte für die
Berechtigten, die unter den Voraussetzungen des § 1155 BGB einen einer
Grundbucheintragung vergleichbaren Schutz erhalten sollen, erheblich beein-
trächtigt wäre, wenn sie damit rechnen müssten, ihre Rechtsposition trotz ihres
Besitzes des Briefs des Grundpfandrechts im Wege des gutgläubigen Erwerbs
vom im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten zu verlieren.
c) Auch im Übrigen bietet die Beschwerde der Klägerin keinen Anlass zur
Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgese-
hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Schlick
Dörr
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 26.02.2008 - 51 O 2929/07 -
OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2632/08 -