Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 10/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen - 10 T 145/07 - vom 5. Dezember

2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der

Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.

Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom

7. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfah-

ren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse

gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1

InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.

3

Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 07.06.2007 - 71 IN 28/07 - LG Göttingen, Entscheidung vom 05.12.2007 - 10 T 145/07 -