BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 113/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen - 10 T 41/08 - vom 2. April 2008 wird
auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.200.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, welche Anforderungen an die Bejahung der Zulässigkeitsvor-
aussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind, erfordert nicht die
Aufstellung neuer Leitsätze zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nach einhelliger
Meinung dahin zu beantworten, dass sich das Insolvenzgericht vom Vorliegen
dieser Voraussetzungen eine persönliche Überzeugung zu verschaffen hat, die
dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (MünchKomm-InsO/Ganter,
2. Aufl. § 5 Rn. 54; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 5 Rn. 19; Jaeger/Gerhardt,
Dieses Beweismaß hat das Beschwerdegericht ersichtlich zugrunde ge-
legt. Seine Formulierung, es bestünden "hinreichende Anhaltspunkte" dafür,
dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Mittelpunkt des hauptsächlichen Inte-
resses des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen und nicht im Ge-
biet eines anderen Mitgliedsstaats lag, ist im Gesamtzusammenhang der Aus-
führungen des Beschwerdegerichts nicht dahin zu verstehen, dass das Be-
schwerdegericht sich mit einem Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen wollte,
der unter der Schwelle der persönlichen Gewissheit des § 286 ZPO liegt. Eine
Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist daher auch nicht zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht
den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Begrün-
dung der Entscheidung setzt sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Vortrag aus-
einander, der Schuldner sei auch Gesellschafter zweier Gesellschaften in
Schleswig-Holstein und Präsident einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Dar-
aus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht diese
Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133,
145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
Ob die Klärung der Frage der Zuständigkeit in Fällen, in denen der
Schuldner mehreren Tätigkeiten als Gesellschafter an verschiedenen Orten
nachgeht, grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen bleiben. Sie betrifft, soweit
vom Schuldner dargelegt, die örtliche und nicht die internationale Zuständigkeit
des Insolvenzgerichts. Die Rechtsbeschwerde kann aber nicht darauf gestützt
werden, dass das Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht an-
genommen hat, wenn der Schuldner - wie hier - vor Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, zur Frage der örtlichen Zuständig-
keit Stellung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI
2005, 184; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 3 Rn. 32 m.w.N.).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 02.01.2008 - 74 IN 28/07 NOM -
LG Göttingen, Entscheidung vom 02.04.2008 - 10 T 41/08 -