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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 148/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle
der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirk-
sam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Wider-
spruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens
ist unbeachtlich.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 148/05 - LG Trier
AG Trier
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Schuldnerin beantragte am 21. Juni 2004 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor,
dem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. Der weitere
Beteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Ansprüche aller
Gläubiger beläuft, widersprach dem Schuldenbereinigungsplan. Dieser Gläubi-
ger hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits
seit 2001 gepfändet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom weiteren
Beteiligten zu 4 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung
zum 1. August 2004 aufzuheben.
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Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den
Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene
sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2005
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 4 mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig
(§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, auch bei Vorliegen eines wirk-
samen Pfändungspfandrechts an einer Gehaltsforderung eines Schuldners
müsse ein Schuldenbereinigungsplan durchgeführt werden können. Dies könne
dadurch erreicht werden, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt werde,
zu dem das Pfändungspfandrecht seine Wirksamkeit verliere. Eine Ausnahme
hiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn
sich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pfändungsgläubigers ver-
zögere. Unter diesen Umständen sei die Vorgabe im Schuldenbereinigungs-
plan, dass ab 1. August 2004 das Pfändungspfandrecht nicht mehr zum Zuge
komme, nicht zu beanstanden, weil bei normalem Verfahrensablauf die An-
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nahme des Schuldenbereinigungsplans zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden
wäre.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan
den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraus-
sichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist
der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung
erhalten würde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen
(HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 17; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 309
Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 16; Wenzel, in Küb-
ler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 6) und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch
zu berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine im Wege der
Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde (HmbKomm-InsO/
Streck, 3. Aufl. § 309 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO Rn. 15).
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Bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der
Gläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung
zum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem
Zusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen
Umständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre. Hiergegen und
gegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat
sich der weitere Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Eine wirtschaftliche Schlechter-
stellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der In-
solvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam
geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den
Widerspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte
Verzögerung des Verfahrens kommt es nicht an.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 09.12.2004 - 21 IK 96/04 -
LG Trier, Entscheidung vom 21.04.2005 - 4 T 1/05 -