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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 148/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 148/05

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle

der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirk-

sam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Wider-

spruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens

ist unbeachtlich.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 148/05 - LG Trier

AG Trier

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des

weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Schuldnerin beantragte am 21. Juni 2004 die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor,

dem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. Der weitere

Beteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Ansprüche aller

Gläubiger beläuft, widersprach dem Schuldenbereinigungsplan. Dieser Gläubi-

ger hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits

seit 2001 gepfändet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom weiteren

Beteiligten zu 4 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung

zum 1. August 2004 aufzuheben.

2

Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom

9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den

Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene

sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2005

zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 4 mit der

Rechtsbeschwerde.

II.

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4

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig

(§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, auch bei Vorliegen eines wirk-

samen Pfändungspfandrechts an einer Gehaltsforderung eines Schuldners

müsse ein Schuldenbereinigungsplan durchgeführt werden können. Dies könne

dadurch erreicht werden, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt werde,

zu dem das Pfändungspfandrecht seine Wirksamkeit verliere. Eine Ausnahme

hiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn

sich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pfändungsgläubigers ver-

zögere. Unter diesen Umständen sei die Vorgabe im Schuldenbereinigungs-

plan, dass ab 1. August 2004 das Pfändungspfandrecht nicht mehr zum Zuge

komme, nicht zu beanstanden, weil bei normalem Verfahrensablauf die An-

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nahme des Schuldenbereinigungsplans zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden

wäre.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis

stand.

Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan

den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraus-

sichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist

der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung

erhalten würde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen

(HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 17; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 309

Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 16; Wenzel, in Küb-

ler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 6) und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch

zu berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine im Wege der

Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde (HmbKomm-InsO/

Streck, 3. Aufl. § 309 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO Rn. 15).

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Bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der

Gläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung

zum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem

Zusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen

Umständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre. Hiergegen und

gegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat

sich der weitere Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Eine wirtschaftliche Schlechter-

stellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der In-

solvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam

geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den

Widerspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte

Verzögerung des Verfahrens kommt es nicht an.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Trier, Entscheidung vom 09.12.2004 - 21 IK 96/04 -

LG Trier, Entscheidung vom 21.04.2005 - 4 T 1/05 -