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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 249/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu

den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungser-

klärung erfassten Bezüge.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 - LG Münster

AG Münster

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 2008

und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 20. März 2007

aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Am 12. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 21. März 2002 wurde die Erteilung der

Restschuldbefreiung angekündigt. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhän-

der) wurde zum Treuhänder bestellt. Mit der Überwachung der Erfüllung der

Obliegenheiten des Schuldners wurde der Beteiligte zu 2 nicht gesondert beauf-

tragt. Am 16. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

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Die Schuldnerin war (und ist) abhängig beschäftigt. Der pfändbare Teil

ihres Arbeitslohns konnte wegen einer vorrangigen Abtretung zunächst nicht

zur Masse gezogen werden. Vom 1. Juli 2004 an überwies der Arbeitgeber der

Schuldnerin den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Treuhänder.

Am 4. November 2004 heiratete die Schuldnerin. Sie teilte dies dem

Treuhänder am 25. November 2004 mit. Zum 1. Januar 2005 wählte die

Schuldnerin die Steuerklasse V. Dies hatte zur Folge, dass kein pfändbares

Einkommen der Schuldnerin mehr verblieb. Der Treuhänder erfuhr hiervon

durch Nachfragen beim Arbeitgeber der Schuldnerin. Zum 1. Juni 2005 wech-

selte die Schuldnerin in die Steuerklasse IV. Dadurch erhöhte sich ihr Nettoein-

kommen. Pfändbare Beträge wurden weiterhin nicht an den Treuhänder abge-

führt, weil der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person ge-

zählt wurde. Der Treuhänder bemerkte dies, nachdem er die Schuldnerin am

8. Mai 2006 in Vorbereitung seines jährlichen Berichts um Übersendung der

letzten drei Lohnmitteilungen gebeten und erneut beim Arbeitgeber der Schuld-

nerin rückgefragt hatte. Auskunft über die Höhe des Einkommens ihres Ehe-

mannes erteilte die Schuldnerin nicht. Am 14. Juli 2006 beantragte der Treu-

händer, dem Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Ar-

beitseinkommens rückwirkend unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag hatte Er-

folg, jedoch erst mit Wirkung ab Antragstellung. Wäre der Antrag vor dem 1. Juli

2005 gestellt worden, hätte der Treuhänder im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006

insgesamt 737,40 € zur Masse ziehen können.

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Am 7. Oktober 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin)

die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 20. März

2007 hat das Insolvenzgericht antragsgemäß entschieden. Die sofortige Be-

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schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde

will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Versagungsantrags der Gläu-

bigerin erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574

Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der

Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Versagungsantrags.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe von der

Abtretungserklärung erfasste Bezüge verheimlicht, indem sie den Wechsel von

Steuerklasse V in Steuerklasse IV nicht dem Treuhänder mitgeteilt habe. Der

Schuldner sei verpflichtet, den Treuhänder ungefragt über eine Lohnerhöhung

oder eine Erbschaft zu unterrichten; denn nach der Vorstellung des Gesetzge-

bers müsse sich der Schuldner nach besten Kräften bemühen, während der

Laufzeit der Abtretungserklärung seine Gläubiger so weit wie möglich zu befrie-

digen. Der Treuhänder sei auf Angaben des Schuldners angewiesen, um einen

Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO rechtzeitig stellen zu können. Die Schuldnerin

habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Arbeitgeber die pfändbaren Beträ-

ge auskehre, weil die Obliegenheiten des § 295 InsO den Schuldner persönlich

träfen. Ihr habe auffallen müssen, dass nach dem erneuten Wechsel der Steu-

erklasse keine pfändbaren Beträge einbehalten worden seien, obgleich dies vor

der Eheschließung bei einem etwa gleichen Einkommen der Fall gewesen sei.

Die behauptete Mitteilung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers sei erst im Mai

2006 erfolgt und damit jedenfalls zu spät. Dass im "Merkblatt über das Verfah-

ren der Restschuldbefreiung" nur der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wie-

dergegeben sei, ändere im Ergebnis nichts. Die Schuldnerin hätte bei Anwen-

dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sie die Er-

höhung der Nettobezüge dem Treuhänder auch ungefragt mitzuteilen habe. Ihr

habe sich aufdrängen müssen, dass die unterbliebene Abführung von Pfän-

dungsbeträgen nicht richtig sein konnte. Infolge des Verheimlichens der höhe-

ren Bezüge seien den Gläubigern insgesamt 737,40 € entgangen. Das Ver-

schulden der Schuldnerin sei nicht so unerheblich, dass es vernachlässigt wer-

den könne. Ein Schuldner, der in den Genuss des Privilegs der Restschuldbe-

freiung kommen wolle, müsse seinen Obliegenheiten besonders sorgfältig und

gewissenhaft nachkommen.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem

wesentlichen Punkt nicht stand. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet den

Schuldner nicht, den Treuhänder von sich aus auf eine Erhöhung des an ihn

ausgezahlten Nettolohns oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz

unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat.

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a) Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner (nur) jeden Wech-

sel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenz-

gericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Von Änderungen des Auszahlungsbe-

trages und von eigenen Einkünften unterhaltsberechtigter Personen ist im Ge-

setz nicht die Rede.

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b) Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO darf der Schuldner außerdem keine

von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen. Die Vorausset-

zungen dieses Tatbestandes werden durch unterlassene Hinweise auf einen

höheren Auszahlungsbetrag sowie auf den Wegfall (oder das anfängliche Feh-

len) der Bedürftigkeit eines Unterhaltsberechtigten jedoch ebenfalls nicht erfüllt.

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aa) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde stellen Bezüge, die

nur aufgrund eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO gepfändet werden

können, allerdings grundsätzlich „von der Abtretung erfasste Bezüge“ im Sinne

von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Dies folgt bereits daraus, dass der Treuhänder

den nach § 850c Abs. 4 ZPO erforderlichen Antrag stellen und den infolge des

Beschlusses zusätzlich pfändbaren Teil der Bezüge zur Masse ziehen kann

(vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 InsO). Dafür gäbe es sonst keinen

Grund.

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bb) Der Begriff des „Verheimlichens“ geht jedoch (ebenso wie in §§ 283,

283b, 283d StGB; vgl. Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 295 Rn. 15; Pape in Ringst-

meier/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 145)

über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Er bezeichnet ein Ver-

halten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen

erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden (AG

Neubrandenburg NZI 2006, 647, 648; vgl. zu § 283 StGB LK-StGB/Tiedemann,

12. Aufl. § 283 Rn. 38; MünchKomm-StGB/Radtke, § 283 Rn. 17; vgl. auch

Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rn. 5, der ein Verhalten für ausreichend hält, das

darauf gerichtet ist, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kennt-

nis zu entziehen). Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen"

dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögens-

gegenstandes also - besteht (LK-StGB/Tiedemann, aaO Rn. 38a; MünchKomm-

StGB/Radtke, aaO Rn. 18; Schönke/Schröder/Stree/Heine, StGB 27. Aufl.

§ 283 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 49; Graf-Schlicker/

Kexel, InsO § 295 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 82;

Hess, InsO § 295 Rn. 50; a.A. AG Holzminden, ZVI 2006, 260; AG Göttingen

ZInsO 2008, 49, 50; Schmidt, Privatinsolvenz 3. Aufl. Rn. 90; HK-InsO/Landfer-

mann, InsO 5. Aufl. § 295 Rn. 18 mit Fn. 65; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork,

InsO § 295 Rn. 24; Uhlenbruck/Vallender,

InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 48;

HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 18; Pape aaO). Eine Pflicht, den

Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über

die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1

InsO jedoch gerade nicht.

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Ob eine streng am Wortlaut des Gesetzes bleibende Auslegung dem

Willen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung und dem Sinn und Zweck der

Vorschrift ganz entspricht, könnte allerdings in Zweifel gezogen werden. Nach

der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sollen die Obliegenheiten

gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (§ 244 InsO-E) dem Insolvenzgericht und dem

Treuhänder ermöglichen, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen

Untersuchungsaufwand zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen.

Dabei sei die Anzeige des Wechsels des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle von

besonderer Bedeutung. Wichtig sei weiter, dass der Schuldner stets dazu bei-

trage, dass die von der Abtretung erfassten Beträge vollständig an den Treu-

händer abgeführt würden. Erhalte der Schuldner trotz der Abtretungserklärung

pfändbare Bezüge ausgezahlt, habe er diese unverzüglich an den Treuhänder

weiterzuleiten (BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Je umfangreicher die Anzeige-

und Mitwirkungspflichten des Schuldners verstanden werden, desto eher ist

gewährleistet, dass alles pfändbare Einkommen sowie das in § 295 Abs. 1 Nr. 2

InsO genannte Vermögen zur Masse gelangt und an die Gläubiger verteilt wer-

den kann.

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Diese Überlegungen ändern jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber

nur zwei Fälle geregelt hat, in denen der Schuldner von sich aus aktiv werden

muss. Hinsichtlich der pfändbaren Bezüge werden die Gläubigerinteressen re-

gelmäßig bereits dann gewahrt, wenn der Schuldner jeden Wechsel des Ar-

beitsplatzes unverzüglich anzeigt. Die Anzeige ermöglicht es dem Treuhänder,

den neuen Arbeitgeber des Schuldners von der Abtretungserklärung zu unter-

richten und dadurch sicherzustellen, dass der pfändbare Teil des Arbeitsein-

kommens zur Masse gelangt. Dass eine Lohnerhöhung durch den bisherigen

Arbeitgeber nicht anzeigepflichtig geworden ist, dürfte darauf zurückzuführen

sein, dass der Arbeitgeber die höheren pfändbaren Beträge in aller Regel selbst

errechnet und den höheren pfändbaren Betrag von sich aus an den Treuhänder

abführt. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einem Wechsel der Lohnsteuer-

klasse, der eine Erhöhung des Nettolohns zur Folge hat.

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Den Sonderfall einer Erhöhung des Nettolohns, die sich wegen der Be-

rücksichtigung eines Schein-Unterhaltsberechtigten nicht in der Abführung ei-

nes entsprechend erhöhten Betrages niederschlägt, hat der Gesetzgeber ent-

weder nicht bedacht oder aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Geht man

von einer nicht beabsichtigten Regelungslücke aus, ist als nächstes zu prüfen,

ob eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1

InsO in Betracht kommt. Für die Analogie spricht die Absicht des Gesetzgebers

sicherzustellen, dass alles pfändbare Einkommen des Schuldners zur Masse

gelangt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erlan-

gung der Restschuldbefreiung für den Schuldner häufig von elementarer Be-

deutung ist. Pflichten zu schaffen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, de-

ren Verletzung aber zur Versagung der Restschuldbefreiung führt, ist vor die-

sem Hintergrund bedenklich.

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Gesetzessystematische Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine

analoge Anwendung der Hinweispflichten des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1

InsO auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle. Der Gesetzgeber hat eine

Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gläubigers vorgese-

hen (vgl. § 290 Abs. 1, § 296 Abs. 1 InsO). Nach bisherigem Rechtszustand

bleibt also sogar ein gravierendes Fehlverhalten des Schuldners folgenlos,

wenn kein Gläubiger reagiert. Wollen die Gläubiger umgekehrt sicherstellen,

dass der Schuldner alles ihm Mögliche zu ihrer Befriedigung beiträgt und kein

Pflichtverstoß unbemerkt bleibt, können sie durch Beschluss der Gläubigerver-

sammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung

der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 Satz 1 InsO).

In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichti-

gen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt (§ 292 Abs. 2

Satz 2 InsO). Die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu

überwachen, ist allerdings zusätzlich zu vergüten (§ 15 InsVV). Der Treuhänder

ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzli-

che Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 Satz 3 InsO).

Nach der Konzeption des Gesetzes müssen die Gläubiger also den Treuhänder

beauftragen und erforderlichenfalls seine Vergütung vorschießen, wenn der

Schuldner besonders überwacht werden soll. Abgesichert wird die Beauftra-

gung des Treuhänders durch die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO normierte Verpflich-

tung des Schuldners, dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Er-

werbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezü-

ge und sein Vermögen zu erteilen. Die Initiative liegt insoweit beim Treuhänder:

Er muss in Erfüllung des Auftrags der Gläubigerversammlung je nach Lage des

Falles regelmäßig um Auskünfte nachsuchen. Der Schuldner ist gehalten,

wahrheitsgemäß zu antworten. Stellt der Treuhänder eine Obliegenheitsverlet-

zung fest, unterrichtet er die Gläubiger, die daraufhin einen Versagungsantrag

stellen können. Eine engere Überwachung des Schuldners führt auch dazu,

dass die Voraussetzungen eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO zeitnah er-

mittelt werden; der entsprechende Antrag kann dann gestellt werden, bevor ein

zu großer Verlust entsteht.

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Zu dieser Konzeption des Gesetzgebers passen keine zusätzlichen, im

Gesetz nicht vorgesehenen Auskunftspflichten des Schuldners auf eigene Ver-

anlassung und in eigener Verantwortung. Außerdem wird der Schuldner im Be-

schluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung darauf hingewiesen,

dass er "den Obliegenheiten nach § 295" nachzukommen hat (§ 291 Abs. 1 In-

sO). Auf ungeschriebene Verpflichtungen wird er nicht hingewiesen. Im vorlie-

genden Fall geht es um einen verspätet erwirkten Beschluss nach § 850c

Abs. 4 ZPO. Dass das Einkommen von Familienangehörigen Auswirkungen auf

den Umfang des Pfändungsschutzes haben kann, ist einem Schuldner nicht

ohne weiteres bekannt (vgl. Henning in Wimmer u.a., Insolvenzrecht 3. Aufl.

15. Kap. Rn. 104). Unterlassene Mitteilungen können auch aus diesem Grund

nicht unbesehen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Eine Kor-

rektur eines wegen der Überforderung des Schuldners für unbillig gehaltenen

Ergebnisses wäre zwar auch über das Verschuldenserfordernis des § 296

Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO möglich, wobei hier allerdings die Darlegungs-

und Feststellungslast den Schuldner trifft. Näher liegt jedoch, am Wortlaut des

Gesetzes zu bleiben, der sich - wie gezeigt - in ein in sich geschlossenes Sys-

tem von Mitwirkungspflichten des Schuldners einerseits, Regel- und Zusatz-

pflichten des Treuhänders andererseits einfügt und die ganz überwiegende An-

zahl der Fälle sachgerecht löst.

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3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts

ebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei

Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach

letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene

Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag der

Gläubigerin ist abzuweisen, weil die Schuldnerin keine ihrer Obliegenheiten ver-

letzt hat.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 20.03.2007 - 87 IK 9/01 -

LG Münster, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 T 512/07 -