Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 258/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa

BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v.

18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

3

Der geltend gemachte Verstoß gegen das verfassungsmäßige Recht des

Schuldners auf effektives rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Vorinstanzen

haben sachkundigen Vortrag des Schuldners nicht dadurch verhindert, dass sie

ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, Rechtsrat bei einem Rechts-

anwalt einzuholen. Ob eine solche Hinweispflicht im Einzelfall bestehen kann,

wenn der Verfahrensbeteiligte aus persönlichen Gründen hilflos erscheint, ohne

dass zugleich gegen seine Prozessfähigkeit Bedenken bestehen, kann offen

bleiben. Im Streitfall hat der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss zu Pro-

tokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß Rechtsmittel eingelegt, wobei er sich

durch einen durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter hat vertreten

lassen. Dieser hat das Rechtsmittel sodann ausführlich und nicht etwa in einer

von vornherein ungeeigneten Weise (vgl. § 157 Abs. 2 ZPO a.F., jetzt § 79

Abs. 3 Satz 2 ZPO) begründet. Der von dem Vertreter des Schuldners gewählte

Ansatz, die im Eröffnungsbeschluss berücksichtigten Verbindlichkeiten in Zwei-

fel zu ziehen, aus denen das Insolvenzgericht den Eröffnungsgrund der Zah-

lungsunfähigkeit abgeleitet hat (vgl. §§ 14, 16, 17 InsO), war durchaus sachge-

recht.

4

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorinstanzen hätten auf ent-

sprechende Nachfragen des Schuldners reagieren müssen, wird übersehen,

dass sich die an den zitierten Aktenstellen befindlichen Ersuchen des Schuld-

ners entweder durch die Verfahrenseröffnung und die rechtzeitige Einlegung

des Rechtsmittels hiergegen zu Protokoll der Geschäftsstelle erledigt hatten

oder sich aber auf andere Verfahrensgegenstände (Abberufung des Verwalters;

Zwangsverwaltung des unbeweglichen Vermögens) bezogen.

5

Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu,

was der Schuldner in Bezug auf die Eröffnungsvoraussetzungen vorgetragen

hätte, wenn er in zweiter Instanz durch einen zugelassenen Rechtsanwalt ver-

treten gewesen wäre. Nach dem Gutachten des Sachverständigen und dem

Bericht des beteiligten Insolvenzverwalters war der Schuldner im Eröffnungs-

zeitpunkt zweifelsfrei zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-

sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.07.2008 - 145 IN 375/07 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 T 665/08 -