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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 43/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Rest-

schuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner

Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

nicht hingewiesen hat.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 43/07 - LG Hannover AG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Dem Schuldner wird für die Durchführung der Rechtsbeschwerde

Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. S. beige-

ordnet.

Der Schuldner hat auf die Verfahrenskosten monatlich 75 € an die

Bundeskasse zu entrichten.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007

und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. Dezember

2006 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbe-

freiung wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 4. Juni 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das

Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschluss vom 6. April 2004 hob das

Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Mit gesondertem Beschluss vom

selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und der bisherige

Treuhänder auch zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 wurde der bisherige Treuhänder entlassen und

der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum neuen Treuhänder bestellt. Mit

Schreiben vom 14. Juni 2006 forderte der Treuhänder den Schuldner auf, ne-

ben der offenen Vergütung für die vorausgegangene Zeit auch die Treuhänder-

vergütung für das dritte Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 251,34 €

zu entrichten. Dieses Schreiben kam mit dem Vermerk: "Empfänger unter der

angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an den Treuhänder zurück. Unter

dem 30. Juni 2006 beantragte der Treuhänder beim Insolvenzgericht, dem

Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht ermittel-

te eine neue Anschrift des Schuldners und forderte ihn - unter Beifügung des

Antrags des Treuhänders auf Versagung der Restschuldbefreiung - mit Schrei-

ben vom 24. Oktober 2006 auf, die ausstehende Vergütung binnen zwei Wo-

chen nach Zugang des Schreibens zu zahlen. In diesem Schreiben wurde der

Schuldner zusätzlich darauf hingewiesen, dass im Falle eines fruchtlosen Frist-

ablaufs das Gericht dem Antrag stattgeben und die Restschuldbefreiung versa-

gen werde. Mit Schreiben vom 23. November 2006 forderte der Treuhänder

"letztmalig" den Schuldner zur Zahlung auf und setzte hierfür eine Frist zum

15. Dezember 2006.

2

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht dem

Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige

Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der

Schuldner sein Begehren, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Versagung

der Restschuldbefreiung abzuweisen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6,

7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur

Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Versa-

gungsantrags.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe den rück-

ständigen Betrag nicht innerhalb der gerichtlichen Zahlungsfrist an den Treu-

händer abgeführt. Der Umstand, dass die jeweiligen Treuhänder den Schuldner

nicht auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen

hätten, sei unbeachtlich, weil der Schuldner spätestens mit Schreiben des In-

solvenzgerichts über einen entsprechenden Antrag des Treuhänders zur Ver-

sagung der Restschuldbefreiung unterrichtet und ihm mitgeteilt worden sei,

dass im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs das Gericht dem Versagungsantrag

stattgeben und die Restschuldbefreiung versagen werde.

2. Diese Ausführungen halten einen rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO

kommt nur dann in Betracht, wenn der Treuhänder den Schuldner zur Zahlung

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des ausstehenden Vergütungsbetrages schriftlich aufgefordert und hierzu eine

Frist bestimmt hat. Die Aufforderung des Treuhänders hat zudem zwingend auf

die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung als Rechtsfolge bei

Ausbleiben der Zahlung bis zum Fristende hinzuweisen (MünchKomm-InsO/

Ehricke, 2. Aufl. § 298 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 298 Rn. 4; Ner-

lich/Römermann, InsO § 298 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 298

Rn. 4; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 298 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 298

Rn. 3).

7

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der nach § 298

Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Hinweis des Treuhänders auf die Möglichkeit

der Versagung der Restschuldbefreiung nicht durch einen späteren gerichtli-

chen Hinweis im Versagungsverfahren ersetzt werden. Der im Aufforderungs-

schreiben aufzunehmende Hinweis des Treuhänders auf die Sanktion der Ver-

sagung der Restschuldbefreiung ist ein zwingendes Formerfordernis (Uhlen-

bruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. § 298 Rn. 8), das der Treuhänder als Antrags-

voraussetzung im Versagungsverfahren nachzuweisen hat (MünchKomm-

InsO/Ehricke, aaO Rn. 18; Nerlich/Römermann aaO; FK-InsO/Grote aaO).

Fehlt, wie vorliegend gegeben, das in Rede stehende Antragserfordernis, er-

weist sich der Versagungsantrag als unzulässig und ist vom Insolvenzgericht

zurückzuweisen (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO; Uhlenbruck/Vallender, InsO

aaO; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 298 Rn. 5).

8

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts

ebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei

Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach

letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene

Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag des

Treuhänders ist abzuweisen.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 14.12.2006 - 907 IK 210/03 -

LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 T 6/07 -