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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 49/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 49/08

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen - 10 T 12/08 - vom 29. Januar 2008

wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sach-

entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Ob das Beschwerdegericht seiner Beurteilung § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO

anstelle von § 99 Abs. 1 InsO hätte zugrunde legen müssen, kann dahinstehen.

Die materiellen Voraussetzungen dieser Normen unterscheiden sich nicht. Er-

sichtlich ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der

deutschen Gerichte ausgegangen.

3

Das Beschwerdegericht hat auch nicht zu niedrige Anforderungen an die

Erforderlichkeit der Postsperre gestellt. Es hat zwar die - tatsächlich gegebe-

nen - konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Masse nicht ausdrück-

lich erwähnt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass es abstrakte Ver-

dachtsmomente für ausreichend gehalten hat.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 71 IN 28/07 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 29.01.2008 - 10 T 12/08 -