Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 49/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen - 10 T 12/08 - vom 29. Januar 2008
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sach-
entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Ob das Beschwerdegericht seiner Beurteilung § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO
anstelle von § 99 Abs. 1 InsO hätte zugrunde legen müssen, kann dahinstehen.
Die materiellen Voraussetzungen dieser Normen unterscheiden sich nicht. Er-
sichtlich ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der
deutschen Gerichte ausgegangen.
3
Das Beschwerdegericht hat auch nicht zu niedrige Anforderungen an die
Erforderlichkeit der Postsperre gestellt. Es hat zwar die - tatsächlich gegebe-
nen - konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Masse nicht ausdrück-
lich erwähnt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass es abstrakte Ver-
dachtsmomente für ausreichend gehalten hat.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 71 IN 28/07 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 29.01.2008 - 10 T 12/08 -