BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 9/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 5. Dezember 2007 - 10 T
144/07 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der
Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.
Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom
29. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfah-
ren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1
InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.
Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 71 IN 28/07 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 05.12.2007 - 10 T 144/07 -