Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 219/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 56.885 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Er-

folg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist nicht gegeben.

1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die

Schätzung eines Mindestschadens des Klägers (§ 287 ZPO) kein Raum.

a) Auf der Grundlage dieser Vorschrift reicht eine deutlich überwiegende,

auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bei der Schadensbe-

messung für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli

1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695 m.w.N.). Eine Klage ist trotz der

Erleichterungen des § 287 ZPO jedoch abzuweisen, wenn mangels greifbarer

Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen sind und das

richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (BGHZ 54, 45, 55).

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b) Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Schätzungsgrundlage, weil

nach den mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden Feststel-

lungen des Berufungsgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04,

NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) nicht davon ausgegangen werden kann,

dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte von weiteren Aus-

landsgeschäften mit Privatabnehmern Abstand genommen hätte. Im Übrigen

vermag auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher aufzuzeigen, auf wel-

che konkrete Weise in diesem Fall der noch verfolgte Schaden in Höhe von

56.885 € entstanden wäre.

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2. Da das Berufungsgericht den Kläger in seinem Beschluss vom 13. Mai

2008 im Einzelnen über seine Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt hat und in

der Terminsladung vom 10. Juli 2008 die Frage, ob der Kläger bei zutreffender

Beratung von Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern abgesehen hätte, auf-

geworfen hat, war ein weiterer Hinweis entbehrlich.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 16.01.2008 - 6 O 1024/06 -

OLG München, Entscheidung vom 29.10.2008 - 15 U 2144/08 -