BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 219/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 56.885 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Er-
folg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist nicht gegeben.
1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die
Schätzung eines Mindestschadens des Klägers (§ 287 ZPO) kein Raum.
a) Auf der Grundlage dieser Vorschrift reicht eine deutlich überwiegende,
auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bei der Schadensbe-
messung für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli
1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695 m.w.N.). Eine Klage ist trotz der
Erleichterungen des § 287 ZPO jedoch abzuweisen, wenn mangels greifbarer
Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen sind und das
richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (BGHZ 54, 45, 55).
b) Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Schätzungsgrundlage, weil
nach den mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden Feststel-
lungen des Berufungsgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04,
NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte von weiteren Aus-
landsgeschäften mit Privatabnehmern Abstand genommen hätte. Im Übrigen
vermag auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher aufzuzeigen, auf wel-
che konkrete Weise in diesem Fall der noch verfolgte Schaden in Höhe von
56.885 € entstanden wäre.
2. Da das Berufungsgericht den Kläger in seinem Beschluss vom 13. Mai
2008 im Einzelnen über seine Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt hat und in
der Terminsladung vom 10. Juli 2008 die Frage, ob der Kläger bei zutreffender
Beratung von Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern abgesehen hätte, auf-
geworfen hat, war ein weiterer Hinweis entbehrlich.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 16.01.2008 - 6 O 1024/06 -
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2008 - 15 U 2144/08 -