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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 237/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 237/06

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. No-

vember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

108.829,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die

richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-

rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung

nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist

vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass

sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser

Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721;

BGHZ 154, 288, 299). Dies trifft auf die von der Beschwerde geltend gemach-

ten Beanstandungen nicht zu.

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b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und

Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages

in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE

96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Dem Vortrag des Beklagten zur fehlenden

Liquidität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts musste das Berufungsgericht

nicht nachgehen, weil dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem in einem nicht

nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend

gemacht wurde.

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2. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,

ob ein auf nachträglicher Entscheidung beruhender "Vergleich" in Gestalt einer

tatsächlichen Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren eine etwaige Kausa-

lität unterbricht, ist nicht klärungsbedürftig.

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung betrifft nicht die

Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern bezieht sich auf die Frage

der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlungen des

Mandanten (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568

Rn. 12; Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung

2. Aufl. Rn. 1018, 1019; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung

des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 771, 772; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtli-

chen Haftung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 78).

Sie ist regelmäßig zu verneinen (Fahrendorf, aaO). Dies gilt jedenfalls dann,

wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausge-

löste oder beeinträchtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich

abschließt (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139,

1141; v. 30. November 1999 - X ZR 129/96, NJW-RR 2000, 791, 792; v.

13. Februar 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855).

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b) Diese Grundsätze sind auch für die vorliegende Fallgestaltung maß-

geblich. Die in Rede stehende tatsächliche Verständigung im Betriebsprüfungs-

verfahren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BFHE 142,

549, 554 f; 181, 103, 105; 206, 42, 49) und dient dazu, Unsicherheiten und Un-

genauigkeiten zu beseitigen (BFHE 181, 103). Derartige Abreden werden des-

halb auch im Schrifttum als Vergleichsverträge qualifiziert (Klein/Rüsken, AO

9. Aufl. § 162 Rn. 31). Die zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs ent-

wickelten Rechtsprechungsgrundsätze in der Beraterhaftung lassen sich mithin

auch auf das Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung im Verfahren

vor dem Finanzamt übertragen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Abrede

als eine vernünftige Reaktion im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungs-

grundsätze anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht im Rahmen zulässi-

ger tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes bejaht, was unter zulässig-

keitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der

Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 28.04.2006 - 18 O 501/00 -

OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2006 - 8 U 36/06 -