BGH Urteil vom 13.03.2003 – IX ZR 181/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. März 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310);
Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in
Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam-
menleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.
BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1)
Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines
Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt
beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.
BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 G
Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl
dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des
Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel-
mäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor-
liegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab-
weisen müssen.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - OLG München
LG Kempten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Re-
vision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März
1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweit
zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Unter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird der
Beklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteils
verurteilt, an den Kläger 97.759,01
(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:14)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:23) DM) nebst 4 %
Zinsen von 54.974,10
(cid:13)(cid:25)(cid:14)(cid:26)(cid:23)(cid:4)(cid:27)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:29)(cid:20)(cid:21)(cid:24)(cid:23) DM) seit 17. September 1996
und von weiteren 42.784,91
(cid:13) (cid:31)"!(cid:28)(cid:19)$#%(cid:31)(cid:4)(cid:23) DM) seit 9. Juni 1998 zu
zahlen.
Soweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadens
ab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tat-
bestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
(cid:12)
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vor-
wurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.
Der Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor ei-
nem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. die Ehe mit einer Griechin
ein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. zeigte die
griechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an.
1989 trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehö-
riger, von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit der
Interessenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger in
Deutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Ver-
sorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Ge-
schiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessen
neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Später wurde erkannt, daß die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit
§ 15a EheG a.F. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei rich-
tiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlen
müssen. Nach Abweisung seiner Schadensersatzklage durch das Landgericht
hat er vor dem Berufungsgericht Ersatz aller von ihm geleisteten und künftig zu
leistenden Unterhaltszahlungen, des erbrachten Zugewinnausgleichs sowie
aller vergangenen und künftigen Leistungen auf den Versorgungsausgleich
verlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - nur - dazu verurteilt, dem
Kläger den aus dem Versorgungsausgleich entstandenen und weiterhin ent-
stehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Da-
gegen haben beide Parteien Revision eingelegt; diejenige des Klägers hat der
Senat insoweit nicht angenommen, als jener Ersatz des Zugewinnausgleichs
verlangte.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Annahme zur Verurtei-
lung des Beklagten hinsichtlich aller getätigten Unterhaltszahlungen sowie der
erbrachten und künftig zu erbringenden Versorgungsausgleichsleistungen; so-
weit der Kläger Erstattung des Unterhaltsschadens für die Zukunft verlangt, ist
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Be-
klagten ist dagegen unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Ehe des Klägers sei wegen feh-
lender Ermächtigung des griechisch-orthodoxen Geistlichen gemäß § 15a
EheG a.F. nach deutschem Recht unwirksam. Eine Heilung dieser "hinkenden
Ehe" entsprechend § 17 Abs. 2 EheG a.F. sei nicht möglich. Deshalb habe der
Beklagte keinen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen dürfen. Sein ge-
genteiliges, vertragswidriges Vorgehen habe zum Versorgungsausgleich zu
Lasten des Klägers geführt, der anderenfalls nicht angeordnet worden wäre.
Dagegen bestehe für den vom Kläger geleisteten Unterhalt kein Ersatz-
anspruch. Der Kläger habe den Unterhalt trotz fehlender Bedürftigkeit seiner
Ehefrau freiwillig bezahlt. Er habe gewußt, daß er seiner Ehefrau auch nach
griechischem Recht keinen Unterhalt schulde.
Dies hält der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.
II.
Die zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geschlos-
sene Ehe war nach deutschem Recht unwirksam. Dies ist aufgrund der vor dem
1. September 1986 geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil die Eheschlie-
ßung vor diesem Tag stattgefunden hat (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Gemäß
Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. (Abs. 3 Satz 1 n.F.) richtet sich die Form einer Ehe,
die im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Ge-
setzen. Danach konnten die Parteien hier eine wirksame Ehe nur vor dem
Standesbeamten schließen (§ 11 EheG a.F. = § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.),
sofern nicht die Ausnahme des § 15a EheG a.F. (jetzt Art. 13 Abs. 3 Satz 2
EGBGB n.F.) eingriff.
Die Trauung des Klägers am 18. August 1962 in H. vor dem grie-
chisch-orthodoxen Geistlichen entsprach nicht den Voraussetzungen des § 15a
EheG a.F., weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer ordnungsgemä-
ßen Ermächtigung des Priesters fehlte. Die diesem später erteilte Ermächti-
gung wirkte nicht zurück. Damit handelt es sich nach deutschem Recht um eine
Nichtehe (vgl. BGHZ 43, 213, 222 ff).
Der Fehler der Eheschließung ist auch nicht als geheilt anzusehen. Zur
Beurteilung dieser Frage kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den
Rechtszustand zur Zeit des Mandats des Beklagten an (vgl. BGHZ 79, 223,
228 ff; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103 m.w.N.). In-
folgedessen ist die durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für die Heilungsmög-
lichkeit nach § 1310 Abs. 3 BGB n.F. angeordnete Rückwirkung hier bedeu-
tungslos. Vor dem 1. Juli 1998 war die Heilung einer solchen Nichtehe von
Rechts wegen nicht möglich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß ein
vom Kläger eingeleiteter Prozeß auf Feststellung der Ehenichtigkeit (dazu s.u.
III 1) so lange gedauert hätte, daß sich die spätere Gesetzesänderung noch
darauf hätte auswirken können (vgl. dazu im übrigen unten 4 b).
Zwar war die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossene
Ehe des Klägers nach griechischem Recht wirksam, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, die
eine solche "hinkende Auslandsehe" in Deutschland zivilrechtlich wirksam wer-
den läßt. Eine solche Norm kann weder im Wege der Auslegung noch im Wege
der Lückenergänzung gefunden werden.
1. § 15a EheG a.F. regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eine
Ehe auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden konnte.
Die Norm enthielt keine Vorschrift, derzufolge eine unter Verstoß gegen die
dort geregelten Voraussetzungen geschlossene Ehe geheilt werden könnte.
Insbesondere sah sie keine Heilung vor, wenn die Person, welche die Trauung
vornahm, nicht ordnungsgemäß ermächtigt war.
2. Auch § 11 Abs. 2 EheG a.F. (§ 1310 Abs. 2 BGB n.F.) führt nicht da-
zu, daß die Ehe des Klägers als gültig anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift
ist eine Ehe voll gültig, die vor einem Schein-Standesbeamten geschlossen
wurde, sofern dieser die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine direkte
Anwendung kommt hier nicht in Betracht, weil eine gesetzgeberische Anord-
nung fehlt, daß diese Norm auch auf Eheschließungen nach § 15a EheG a.F.
anzuwenden sei. Ob eine entsprechende Anwendung möglich ist, kann offen-
bleiben. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein nicht formell ermächtigter griechisch-
orthodoxer Geistlicher als ein Schein-Standesbeamter anzusehen ist. Denn die
vor ihm die Ehe Schließenden halten ihn gar nicht für einen Standesbeamten,
sondern glauben unabhängig davon an dessen Befugnis, in Deutschland Ehen
zu schließen. Jedenfalls ist die Ehe des Klägers hier nicht in das Familienbuch
eingetragen worden. Die erst 1995 vollzogene Eintragung in ein standesamtli-
ches Register in Griechenland ist hinsichtlich der heilenden Wirkung nicht mit
dem deutschen Familienbuch gleichzusetzen; nach griechischem Recht war die
Eheschließung ohnehin wirksam. Es ist auch nichts zur Bedeutung dieses Re-
gisters dargetan. In ein deutsches Register wurde die Ehe gerade nicht einge-
tragen.
3. § 17 Abs. 2 EheG a.F. ermöglicht eine Heilung dieser Ehe ebenfalls
nicht. Danach war zwar eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließung
nicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als von
Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf
Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, daß eine Nichtig-
keitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für die
Heilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F. (vgl. Staudin-
ger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11), dessen erster Absatz als Form der
Eheschließung bestimmte, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten per-
sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander ein-
gehen zu wollen (nunmehr § 1311 BGB n.F.). Um diese Form der Erklärungen
der Verlobten geht es hier nicht. Eine Ehe, die gar nicht vor einem Standesbe-
amten geschlossen wird, verstößt nicht - nur - gegen die Formvorschriften des
§ 13 EheG a.F., sondern gegen den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe.
Dieser war in § 11 EheG a.F. (jetzt § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) geregelt, auf den
§ 17 EheG a.F. gerade nicht Bezug nahm.
Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf eine
gegen § 15a EheG a.F. verstoßende Ehe scheitert jedenfalls daran, daß damit
die engen Voraussetzungen umgangen würden, die § 11 Abs. 2 EheG a.F.
(siehe oben 2.)
für eine Wirksamkeit gerade einer vor einem Nicht-
Standesbeamten geschlossene Ehe vorsah. § 17 Abs. 2 EheG a.F. baut auf
der Voraussetzung auf, daß die Eheleute wenigstens vor dem als allein befugt
angesehenen Standesbeamten gehandelt haben. Damit fehlt es für eine ent-
sprechende Anwendung auf den Fall einer Eheschließung vor einer nicht ord-
nungsgemäß ermächtigten Person an der Vergleichbarkeit der Interessenla-
gen. § 17 Abs. 2 EheG war nicht für den Fall gedacht, daß die Eheschließung
den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe verletzt. Folgerichtig nahm § 15a
EheG a.F. den § 17 EheG a.F. auch ausdrücklich von der Anwendung aus.
Im übrigen ließe sich eine Analogie zu § 17 Abs. 2 EheG a.F. - einer
Norm des Sachrechts - nicht ohne weiteres auf "hinkende" Ehen beschränken,
sondern müßte alle in Deutschland nicht standesamtlich geschlossenen Ehen
in Betracht ziehen. Dies würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatli-
chen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichen
Grundsatz des deutschen Eherechts verstoßen.
4. Allein das etwa 26 Jahre dauernde Zusammenleben des Klägers mit
seiner Schein-Ehefrau - beide haben eine gemeinsame, inzwischen erwachse-
ne Tochter - reicht nicht aus, um den Mangel der Eheschließung auszuglei-
chen.
a) § 11 EheG a.F. lag - ebenso wie Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. - die Ent-
scheidung des Gesetzgebers zugrunde, eine im Inland geschlossene Ehe nur
dann als wirksam anzusehen, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossen
wurde. Dieser Gleichlauf von Inlandstrauung und Inlandsform (so jetzt auch
§ 1310 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf einer für den Richter bindenden Wertent-
scheidung des Gesetzgebers. Danach soll bei einer Inlandstrauung dem
Grundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung eingeräumt
werden als dem gemeinsamen Ehewillen. Die Mitwirkung des Standesbeamten
wurde als das entscheidende Merkmal angesehen, um die Ehe von einem Tat-
bestand abgrenzen zu können, der keine Eheschließung darstellt (vgl. Begrün-
dung zum EheG 1938, Deutsche Justiz 1938, S. 1102, 1104). Eine Heilung der
Nichtehe war danach bewußt nicht vorgesehen.
Diese - in das Ehegesetz von 1946 unverändert übernommene - Rege-
lung ist nicht spezifisch nationalsozialistisch geprägt (so auch Hepting
IPRax 1994, 355, 359). Zwar hob die Begründung zum Ehegesetz 1938 darauf
ab, daß die Mitwirkung des Staates bei der Eheschließung es bewirke, "die
Eheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weit
hinausreichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein
privatrechtlichen Verträge herauszuheben" (Begründung aaO S. 1102). Hier-
von hängt aber der Gedanke einer obligatorischen Zivilehe nicht entscheidend
ab. Dies zeigt sich bereits an den in der Sache übereinstimmenden Vorläufer-
§ 41 PStG von 1875 (vgl. Hepting aaO S. 358 f; Staudinger/Strätz, aaO § 1310
Rn. 1).
b) Diese gesetzgeberische Wertung besteht fort. Das Gesetz zur Neure-
gelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) hat in
Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB den Grundsatz des Gleichlaufs von Inlandstrau-
ung und Inlandsform bestätigt. Satz 2 dieser Vorschrift übernahm bewußt nur
die begrenzte Ausnahmeregelung des § 15a EheG (amtliche Begründung der
Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internatio-
nalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504 S. 53). Weitere Ausnahmen wurden in
Kenntnis der möglichen Folgen für Nichtehen und insbesondere unter aus-
drücklicher Erwähnung "hinkender" Ehen von Griechen (amtliche Begründung,
aaO) ausgeschlossen; hierfür wurde die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB über-
nommene Regelung des § 15a EheG a.F. als hinreichende Auflockerung ange-
sehen.
Endlich hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom
4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der
obligatorischen Zivilehe mit der Gestaltung des § 1310 BGB n.F. erneut bestä-
tigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann eine ohne Mitwirkung eines Stan-
desbeamten eingegangene Ehe auch dann als geschlossen gelten, wenn ein
Standesbeamter wenigstens die Ehe in das Heirats- oder Familienbuch oder im
Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes
der Ehegatten in das Geburtenbuch eingetragen oder den Ehegatten eine in
Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung betreffend eine Erklärung über
die Wirksamkeit der Ehe erteilt hat. Das bloße, mehrjährige Zusammenleben
der Ehegatten ist zwar zusätzliche Voraussetzung, genügt aber allein nicht. Bei
der Fassung dieser Vorschrift wurden gerade auch die Fälle "hinkender" Ehen
bedacht (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset-
zes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BT-Drucks. 13/4898 S. 17).
Wegen der durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB angeordneten Rückwirkung dieser
Vorschrift wurde § 1310 Abs. 3 BGB n.F. als ausreichende Heilungsvorschrift
für bereits zuvor fehlerhaft geschlossene Ehen angesehen. Demnach hat der
Gesetzgeber die Frage, ob und unter welchen Umständen Nichtehen geheilt
werden können, gesehen und entschieden. Liegen die Voraussetzungen des
§ 1310 Abs. 3 BGB n.F. - wie hier - nicht vor, so sind die Interessen der Ehe-
gatten an einer Heilung durch bloßen Zeitablauf gegenüber den Interessen des
Staates am Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nachrangig. Ohne die qua-
lifizierte Mitwirkung eines Standesbeamten kommt eine Heilung nicht in Be-
tracht. Das bloße Zusammenleben als Ehegatten genügt dazu weiterhin nicht.
c) Eine Heilung unwirksamer Ehen allein durch bloßes Zusammenleben
ist auch bisher nicht in Urteilen oberster Bundesgerichte angenommen worden.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450,
451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Hei-
lung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleute
wenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragen
worden waren. Daran fehlt es aber hier gerade.
5. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine allgemeine Heilung der Nichtehe
herleiten. Die gesetzgeberische Wertung, Inlandsehen nur in der Inlandsform
zuzulassen und bei Abweichungen eine Heilung nicht ohne Beteiligung einer
zuständigen deutschen Stelle vorzusehen, hält einer verfassungsrechtlichen
Prüfung stand. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe fordert nicht die
- wenigstens teilweise - Anerkennung von Nichtehen für die Zwecke des Ver-
sorgungsausgleichs oder des nachehelichen Unterhalts. Eine solche Anerken-
nung würde notwendigerweise zu Lasten eines der (Nicht-)Ehegatten gehen.
Das Interesse des einen Ehegatten am (Nicht-)Bestand der Scheinehe verdient
nicht allgemein weniger Schutz als das Vertrauen des anderen Ehegatten auf
den Bestand seiner vermeintlichen Ehe.
Zwar steht auch eine "hinkende" Ehe grundsätzlich unter dem Schutz
des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 62, 323, 331). Eine nicht den Regeln der bür-
gerlich-rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nur
dann der Ehe gleichgestellt werden, wenn anderenfalls die Form der Ehe-
schließung zum Selbstzweck würde (BVerfG NJW 1993, 3316, 3317). Die Mit-
wirkung des Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeu-
tung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung si-
cherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevorausset-
zungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit der
Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten.
Diesem Ordnungselement kommt entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hat
der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form ei-
ner Eheschließung (vgl. BVerfGE 29, 166, 176 f). Ebenso steht dem Gesetzge-
ber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraus-
setzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen
Zivilehe geschlossenen, "hinkenden" Ehe möglich ist. Läßt er dazu - wie jetzt in
§ 1310 Abs. 3 BGB - nur die Mitwirkung eines Standesbeamten ausreichen,
handelt es sich insoweit nicht nur um eine Formalie (so aber OLG Köln
IPRax 1994, 371, 372). Vielmehr schafft erst diese Mitwirkung ein schutzwürdi-
ges Vertrauen in die Bestandskraft der Ehe. Eine solche Heilungsmöglichkeit
ist als abschließend gedacht (Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschlie-
ßungsrechts 2. Teil 4. Abschnitt Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 45).
Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wir-
kung der "hinkenden" Ehe im Sozialrecht (BVerfGE 62, 323 ff) nicht entgegen.
Deren Begründung stützt sich maßgeblich auf den sozialrechtlichen Aspekt der
Hinterbliebenenversorgung (aaO S. 332 f); dies führt letztlich zu einem be-
sonderen Ehebegriff des Sozialrechts (Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB
13. Bearbeitung Art. 13 EGBGB Rn. 532 ff m.w.N.). Der vom Bundesverfas-
sungsgericht entschiedene Fall betrifft das Verhältnis der Ehegatten oder eines
überlebenden Ehegatten zu Dritten, insbesondere staatlichen Organen. Eine
entsprechende Auslegung des Ehebegriffs familienrechtlicher Normen, die
auch eine "hinkende" Ehe einschlösse, wird dadurch nicht vorgegeben. Was
für den Schutzbereich der staatlichen Sozialversicherung gilt, läßt sich nicht
ohne weiteres auf den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Schein-Ehegatten
übertragen. Diese befinden sich potentiell jeweils in der gleichen Ausgangsla-
ge: So wie jeder der Schein-Ehegatten im Einzelfall ein Interesse daran haben
kann, daß die nicht bestehende Ehe als wirksam angesehen wird, kann er in
anderen Zusammenhängen ein Interesse daran haben, daß die Verbindung als
Nicht-
ehe behandelt wird.
6. Endlich steht hier nicht schon aufgrund des rechtskräftigen Schei-
dungsurteils aus dem Jahre 1992 fest, daß die Eheschließung des Klägers als
wirksam zu behandeln sei. Denn im Scheidungsprozeß ist das Bestehen einer
wirksamen Ehe nur eine Vorfrage, die nicht von der materiellen Rechtskraft
(§ 322 Abs. 1 ZPO) des Scheidungsurteils erfaßt wird (vgl. MünchKomm-
BGB/Müller-Gindullis, 3. Aufl. § 11 EheG Rn. 19; Johannsen/Henrich/Jaeger,
Eherecht 3. Aufl. § 1564 Rn. 23; LG Bonn IPRax 1985, 353 mit zust. Anm. von
Henrich).
III.
1. Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage (s.o. II) hätte der Be-
klagte bei seiner Beauftragung im Mai 1991 dem Kläger raten müssen, jeden-
falls vorrangig auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe gemäß § 638
ZPO a.F. (§ 632 ZPO n.F.) - statt auf deren Scheidung - zu klagen, weil dies
die für den Kläger günstigste Lösung war. Sie hätte - anders als eine Ehenich-
tigkeitsklage (§ 26 EheG a.F., § 1318 BGB n.F.) - zur Folge gehabt, daß zwi-
schen dem Kläger und der ihm angetrauten Frau nach deutschem Recht kei-
nerlei familienrechtliche Bindungen bestanden hätten. Rechtlich und wirtschaft-
lich hätte dies dem Kläger persönlich erhebliche Vorteile, aber keine wesentli-
chen Nachteile gebracht. Er wollte, soweit dargetan, als selbständig tätiger Arzt
nicht seinerseits vermögensrechtliche Ansprüche gegen seine Schein-Ehefrau
erheben. Statt dessen mußte er besorgen, daß diese im Falle einer Eheschei-
dung bestrebt sein würde, vermögensrechtliche Folgen aus der vermeintlichen
Ehe zu ziehen, zumal sie schon 60 Jahre alt, nicht mehr berufstätig und kör-
perbehindert war.
a) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Landgerichts allerdings
das Ziel, "möglichst bald aus der Ehe loszukommen". Dieses Ziel war jedoch,
anders als das Landgericht gemeint hat, mit der Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit der Ehe nicht wesentlich langwieriger zu erreichen als mit einer
Ehescheidungsklage.
Eine solche Klage bot objektiv keine zuverlässige Aussicht auf eine er-
hebliche Abkürzung der eherechtlichen Auseinandersetzung. Denn bei der
Feststellungsklage waren weder Trennungsfristen (§ 1565 Abs. 2 BGB) noch
Folgesachen im Verbund mit einer Ehescheidung (§§ 628, 629 ZPO) zu be-
achten. Zwar hätte im Rahmen einer Feststellungsklage berücksichtigt werden
müssen, daß ein solches Verfahren wegen rechtlicher Zweifel an einer Heilung
der formfehlerhaften Eheschließung (s.o. II) bis in die dritte Instanz betrieben
werden würde. Eine vergleichbare Verzögerung war aber auch im Falle einer
Ehescheidung nicht auszuschließen. Abgesehen davon, daß das Familienge-
richt möglicherweise die Unwirksamkeit der Ehe erkennen könnte, lag eine
Verzögerung aus tatsächlichen Gründen nahe, falls die Parteien des Schei-
dungsrechtsstreits sich nicht über alle Folgesachen einigen würden. Bei dem
Kläger als freiberuflich Tätigem konnte eine Aufklärung der wirtschaftlich er-
heblichen Tatsachen erfahrungsgemäß eine längere Zeit dauern. Der spätere,
mehrjährige Prozeß des Klägers mit seiner geschiedenen Frau über den Zu-
gewinnausgleich bestätigt eine solche Erfahrung.
b) Daß die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen abgeschlossene
Ehe nach griechischem Recht voll wirksam war und hieran möglicherweise
auch ein in Deutschland zu erwirkender gerichtlicher Ausspruch auf Nichtigkeit
der Ehe nichts geändert hätte, stand dem Vorschlag einer solchen Feststel-
lungsklage nicht entgegen. Soweit es um die eherechtliche Bindung ging,
brauchte der Kläger, der inzwischen nur noch deutscher Staatsangehöriger
war, die Rechtslage in Griechenland nicht besonders zu berücksichtigen. Ver-
mögensrechtliche Folgen einer nach griechischem Recht fortwirkenden Ehe
hätte er in Deutschland aufgrund des vorausgehenden Feststellungsurteils
nach Maßgabe des Art. 3 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des deutsch-
griechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 4. November
1961 (BGBl 1963 II, S. 110) oder - insbesondere für Unterhalt - gemäß Art. 27
Abs. 1 Nr. 3 und 4 EuGVÜ grundsätzlich abwehren können. Dafür, daß ihn
mögliche Folgen in Griechenland beeinflußt hätten, ist nichts dargetan. Einer
zusätzlichen Ehescheidungsklage in Griechenland bedurfte es aus seiner Sicht
nicht.
2. Der objektiv fehlerhafte Rat des Beklagten, eine Ehescheidungsklage
zu erheben, beruhte auf Fahrlässigkeit. Unstreitig wußte er, daß der Kläger im
Jahre 1962 in Deutschland - nur - vor einem Geistlichen geheiratet hatte. Er
hat selbst mit Schreiben vom 23. Mai 1991 bei der Stadtverwaltung H. an-
gefragt, ob die kirchlich geschlossene Ehe im Personenstandsregister des
Standesamtes H. eingetragen war (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klä-
gers vom 12. Oktober 1998, S. 3 f). Ferner wurde in der vom Beklagten einge-
reichten Scheidungsklage der Antrag wie folgt gefaßt: "Die am 18.08.62 vor
dem Pfarramt der griechisch-orthodoxen Kirche in H. geschlossene Ehe
der Parteien wird geschieden".
Den in Deutschland geltenden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe
(§ 11 Abs. 1 EheG a.F., § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) muß jeder Rechtsanwalt be-
achten, der einen Mandanten bei einer eherechtlichen Auseinandersetzung
berät. Eine erkannte Abweichung davon muß ihm Anlaß zur Nachprüfung ge-
ben, ob die Ehe wirksam zustande gekommen ist. Hierbei hätte der Beklagte
auf § 15a EheG a.F. (nunmehr § 1310 Abs. 3 BGB) stoßen und erwägen müs-
sen, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt waren. Der
Kurzkommentar von Palandt/Diederichsen (BGB 50. Aufl./1991, § 15a EheG
Rn. 4) enthielt dazu den Hinweis, daß nur diejenigen griechisch-orthodoxen
Geistlichen in Deutschland zur Eheschließung ermächtigt seien, die in der Ver-
balnote der griechischen Regierung benannt seien; insoweit wurde auf den
Abdruck dieser Verbalnote (vom 15. Juni 1964) in der Zeitschrift "Das Stan-
desamt" 1965, Seite 15 hingewiesen. Dieser Veröffentlichungszeitpunkt lag
erheblich später als die hier fragliche Eheschließung. Ferner wurde in der
Kommentarstelle auf die Entscheidung BGHZ 43, 222 dafür verwiesen, daß
eine spätere Ermächtigung keine rückwirkende Kraft habe.
Eine fahrlässige Vertragsverletzung vermag der Beklagte nicht durch die
Behauptung in Frage zu stellen, er habe den Kläger darauf hingewiesen, daß
er - Beklagter - das griechische Recht nicht kenne. Denn im vorliegenden Zu-
sammenhang geht es allein um die Anwendung deutschen Rechts.
3. Da der Beklagte jedenfalls vorrangig den Rat schuldete, eine Fest-
stellungsklage auf Nichtbestehen der Ehe zu erheben, spricht die Vermutung
beratungsgerechten Verhaltens (vgl. hierzu BGHZ 123, 311, 315 ff; weitere
Nachweise bei Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1049 bis
1052) dafür, daß der Kläger einem solchen Rat gefolgt wäre. Es ist nichts dar-
getan, was diese auf der eindeutigen Interessenlage des Klägers (s.o. 1) beru-
hende Vermutung erschüttern könnte.
4. Der von der Vertragsverletzung des Beklagten ausgehende Zurech-
nungszusammenhang ist - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2937) - nicht
dadurch unterbrochen worden, daß das angerufene Familiengericht die Un-
wirksamkeit der Eheschließung ebenfalls übersehen hat. Denn der im Interesse
des Klägers tätige Beklagte hatte vor allen anderen die Aufgabe, die seinem
Mandanten günstigste Klage zu erheben. Mit der Wahl der Klageart übte er
den entscheidenden Einfluß auf die weitere rechtliche Gestaltung aus, weil der
deutsche Zivilprozeß der Parteiherrschaft unterliegt.
Zwar hätte das Familiengericht die ihm vorgegebene Ehescheidungskla-
ge abweisen müssen, weil eine gar nicht bestehende Ehe nicht geschieden
werden kann. Dieser mitwirkende Fehler des Gerichts verdrängt aber nicht
denjenigen des Beklagten. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haben bei
mitwirkender Schadensverursachung zum Schutz des Geschädigten die meh-
reren Schädiger gemeinsam den angerichteten Schaden zu ersetzen (s.u.
V 4 c). Der Umstand, daß der daraus üblicherweise folgende Innenausgleich
(§§ 426, 254 BGB) hier durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2
Satz 1 BGB gestört wird, kann nicht dazu führen, daß die durch zwei neben-
einander handelnde Organe der Rechtspflege geschädigte Partei regelmäßig
keinen Ersatz ihres Schadens erlangen könnte.
Etwas anderes ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Abwägungsgrund-
sätzen allenfalls anzunehmen, falls der Schadensbeitrag des Gerichts denjeni-
gen des anwaltlichen Parteivertreters so weit überwiegt, daß dieser daneben
ganz zurücktritt. Das traf hier nicht zu. Aufgrund der zu § 254 BGB entwickelten
Regeln ist - wie zum Beispiel auch bei der Abwägung von Schadensbeiträgen
mehrerer Rechtsanwälte untereinander - darauf abzustellen, ob die Verhal-
tensweise eines Beteiligten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem
Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten des anderen (BGH, Urt. v.
12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239). Im vorliegenden Falle
verantwortete zwar der Familienrichter allein das Ehescheidungsurteil mit der
Anordnung des Versorgungsausgleichs. Keinesfalls in geringerem Maße hat zu
dem vom Kläger erlittenen Schaden aber der vom Beklagten vertragswidrig
fehlgestaltete Prozeß beigetragen, der erst die Gefahrenlage schuf, in welcher
sich der Fehler des Gerichts auswirken konnte. Gericht und Beklagten traf zu-
dem derselbe Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.
Im übrigen wäre mit einer Abweisung der Scheidungsklage allein eine
Belastung des Klägers mit Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) nicht zu
vermeiden gewesen. Zur Begründung der nachehelichen Unterhaltsverpflich-
tung hat der Beklagte durch seine Mitwirkung beim Vergleichsabschluß beige-
tragen (s.u. V 4).
Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach dem Scheidungsurteil ver-
tragswidrig Maßnahmen unterlassen, die den Schadenseintritt - einschließlich
der Übertragung von Versorgungsanwartschaften - hätten verhindern können.
Er hätte die Scheidungsklage noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu-
rücknehmen können. Statt dessen hat er dabei mitgewirkt, daß im Termin vom
30. Juni 1992 vor dem Familiengericht hinsichtlich des Scheidungsausspruchs
auf Rechtsmittel verzichtet wurde.
Ferner hätte der Beklagte - für den Kläger - auch nach Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils das Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungs-
klage weiter geltend machen können. Denn wird eine Nichtehe versehentlich
geschieden, so wird damit weder festgestellt, daß die Ehe vorher bestanden
hat, noch kommt dem Ausspruch anderweit rechtserzeugende Kraft zu (s.o.
II 5; ferner Henrich in Anm. FamRZ 1987, 950; a.M. - ohne Begründung - von
Schwind RabelsZ Bd. 38 [1974], 523, 529). Sogar für den Fall eines Eheaufhe-
bungsgrundes im Sinne von §§ 28, 29 EheG a.F. (§§ 1313 ff BGB n.F.) hatte
ein Scheidungsurteil nicht die Wirkung, daß sich der geschiedene Ehegatte
nicht nachträglich auf das sich aus § 37 Abs. 2 EheG a.F. ergebende, für den
Aufhebungsgrund spezifische Ausschlußrecht hätte berufen dürfen (BGHZ 133,
227, 233 f). Für den Fall einer von Anfang an nicht bestehenden Ehe gilt das
erst recht.
5. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind
nicht verjährt.
Zwar ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51b
BRAO n.F.) abgelaufen. Denn ein Schaden des Klägers trat - erst - mit der
mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1992 und dem an diesem Tage abge-
schlossenen Vergleich ein. Die dreijährige Verjährungsfrist lief folglich am
30. Juni 1995 ab, während die hier vorliegende Klage erst am 11. November
1996 eingereicht und am 27. November 1996 zugestellt wurde.
Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß sich der
Beklagte auf den Ablauf dieser Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Se-
kundärverjährung (BGHZ 94, 380, 384 ff; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf-
tung Rn. 1252 ff m.w.N.) nicht berufen kann. Denn der Beklagte hatte Anlaß,
noch vor Beendigung seines Mandats den Kläger auf den vorangegangenen
Beratungsfehler hinzuweisen. Spätestens als er während des Zugewinnaus-
gleichsverfahrens im Jahre 1994 die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung er-
kannte, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, daß seine eigene Haf-
tung wegen des Betreibens der Ehescheidungsklage und des Abschlusses des
Unterhaltsvergleichs vom 30. Juni 1992 in Betracht kam. Da er dies schuldhaft
unterlassen hat, schloß sich eine zweite Verjährungsfrist an, die bis zum
30. Juni 1998 lief. Innerhalb dieser Frist ist auch der Schriftsatz des Klägers
vom 4. Juni 1998 zugestellt worden, mit dem der erhöhte Anspruch auf Ersatz
eines Unterhaltsschadens angekündigt wurde.
IV.
Hätte der Beklagte den Kläger richtig beraten (s.o. III 1), so wäre zu
dessen Lasten kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden (§ 249 BGB).
Dieser knüpft nach §§ 1587 ff BGB an eine Ehescheidung an, zu der es im
Falle des Nichtbestehens einer Ehe von Rechts wegen nicht kommen kann.
Das griechische Recht kennt, soweit dargetan, einen Versorgungsausgleich
insgesamt nicht.
Sogar für den Fall, daß in Griechenland die Ehefrau eine Ehescheidung
erwirkt hätte, wäre ein Versorgungsausgleich in Deutschland trotz Art. 17
Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1992 - XII ZB 100/89,
NJW 1992, 3293, 3294 f) nicht durchzuführen gewesen. Denn auch diese Vor-
schrift setzt voraus, daß eine Ehe bestanden hat.
Dies ist insoweit wiederum nach deutschem Recht zu beurteilen. Die
Vorfrage, ob eine Ehe besteht, ist im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB nach
herrschender Ansicht gemäß dem Recht des Urteilsstaates anzuknüpfen
(Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 9; Staudinger/
von Bar/Mankowski, aaO Art. 17 EGBGB Rn. 73 und 292 m.w.N.). Jene Kollisi-
onsnorm setzt eine wirksam zustande gekommene Ehe voraus. Aber auch eine
unselbständige Anknüpfung gemäß dem Scheidungsstatut (vgl. Johann-
sen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rn. 53 ff) würde hier zu keinem anderen Er-
gebnis führen, weil ein Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage deutschen
Rechts hätte durchgeführt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 EGBGB).
Dementsprechend beruht diese Rechtsfolge allein auf der fehlerhaften
Beratung durch den Beklagten. Er hat daran nach der gerichtlichen Anordnung
des Versorgungsausgleichs insbesondere noch durch die Erklärung des
Rechtsmittelverzichts mitgewirkt (s.o. III 4).
V.
Wegen seiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Vergleichs vom
30. Juni 1992 kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten
Zahlung - in Höhe von insgesamt 191.200 DM (97.759,01
& - wegen derjeni-
gen Raten verlangen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht (Januar 1999) an die Ehefrau geleistet worden
sind. Es handelt sich um monatlich 2.560 DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis
31. Januar 1997 und monatlich 2.100 DM seither. Wegen der späteren Raten
bedarf es hingegen ergänzender Feststellung (s.u. 5).
1. Auch in bezug auf die Ehefolgesache Unterhalt bestand zwischen den
Parteien ein Vertragsverhältnis. Durch seine fehlerhafte Beratung (s.o. III 1) hat
der Beklagte seine Vertragspflichten insoweit schuldhaft verletzt.
a) Nach deutschem Recht war der Kläger aufgrund der nicht bestehen-
den Ehe nicht unterhaltspflichtig, weil die §§ 1569 ff BGB eine wirksame Ehe
voraussetzen. Zwar hätte die Schein-Ehefrau des Klägers möglicherweise für
ihre Mitwirkung bei Aufbau und Betrieb seiner Arztpraxis Ausgleichsansprüche
auf gesellschafts- oder bereicherungsrechtlicher Grundlage oder in entspre-
geht es hier aber nicht. Denn als der Unterhaltsvergleich abgeschlossen wur-
de, arbeitete die Schein-Ehefrau nicht mehr in der Praxis des Klägers. Zu fort-
laufendem Unterhalt für die Zukunft wäre der Kläger keinesfalls verpflichtet
gewesen. Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch für
Rechtsgrund und Umfang solcher Ausgleichsansprüche im einzelnen im vorlie-
genden Rechtsstreit nichts Konkretes vorgetragen worden ist.
b) Nach griechischem Recht bestand ein Anspruch der Ehefrau auf
nachehelichen Unterhalt aufgrund des Vortrags der Parteien ebenfalls nicht.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Nach den insoweit nicht ange-
fochtenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. B. in seinem
Gutachten vom 13. Mai 1998 sehen die Art. 1442 und 1443 des griechischen
Zivilgesetzbuchs einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nur vor,
wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen
sicher stellen kann. Um den eigenen Unterhalt zu decken, ist grundsätzlich
auch der Stamm des Vermögens zu verwerten, soweit dies nicht unwirtschaft-
lich oder im Einzelfall unbillig ist (Hohloch, Internationales Scheidungs- u.
Scheidungsfolgenrecht 1998, Griechenland, 2 B Rn. 148; Stamatiadis, Die
Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr, 1994, S. 70). Nach dem
Vortrag des Klägers verfügt die Ehefrau über ausreichendes Vermögen in
Griechenland. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
Demzufolge hätte der Beklagte dem Kläger abraten müssen, Unterhalts-
verpflichtungen im Vergleichswege einzugehen.
2. Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich dafür, daß den
Kläger eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Schein-Ehefrau trifft.
Hätte der Beklagte den Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß
die Ehe nach deutschem Recht nicht bestand und daher auch keine nacheheli-
chen Unterhaltsansprüche begründete, besteht eine tatsächliche Vermutung
dafür, daß der Kläger sich im eigenen Interesse beratungsgerecht verhalten
und keine Unterhaltsverpflichtung übernommen hätte.
3. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Ursächlichkeit
des Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden verneint oder ein über-
wiegendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, hält den Angriffen
der Revision nicht stand.
a) Das Berufungsgericht stellt nicht in bestimmter, nachvollziehbarer
Weise fest, daß der Kläger bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs gewußt
hätte, der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht keinen Unterhalt zu
schulden. Derartiges hat auch keine Partei dargetan. Der Kläger kannte sei-
nerzeit die Unwirksamkeit der Ehe aufgrund des Beratungsfehlers des Beklag-
ten nicht. Ging er von einer wirksamen Eheschließung aus, so hätte eine Un-
terhaltspflicht seinerseits angesichts der verhältnismäßig langen Dauer der
Hinblick auf § 1577 BGB entfallen können, also solange und soweit sich die
Ehefrau aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen selbst hätte unterhalten
können.
Hierfür fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts
und auch an entsprechendem Vortrag des Beklagten. Angesichts der Einkom-
mensverhältnisse in Deutschland - die Ehefrau bezog hier aufgrund der Anga-
ben im Scheidungsantrag des Klägers nur eine Berufsunfähigkeitsrente von
monatlich 444 DM - lag die Annahme fern, daß sie ohne Unterhaltszahlungen
des Klägers imstande sein würde, ein den ehelichen Lebensverhältnissen ent-
sprechendes (vgl. § 1578 BGB) Leben zu führen. Zwar hat der Kläger während
des Ehescheidungsverfahrens durch Schreiben vom 12. April 1992 den Be-
klagten auf angeblichen Grundbesitz der Ehefrau in Griechenland hingewiesen
und hinzugefügt: "Sie ist finanziell unabhängig - Millionärin -." Soweit die Frau
danach eine Wohnung und eine Villa besitzen sollte, ergab sich daraus allein
nach deutschem Recht aber schon kein unmittelbarer Bezug zur Unterhalts-
pflicht. Denn gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den
Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaft-
lich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnis-
se unbillig wäre. Dies ließ sich nicht zuverlässig beurteilen, zumal der Kläger
selbst in Deutschland unstreitig Eigentümer eines Hausgrundstücks war.
Darüber hinaus sollte die Ehefrau aufgrund des bezeichneten Schrei-
bens etwa ein Jahr zuvor einen Betrag von etwas mehr als 143.000 DM von
einem gemeinsamen Sparbuch abgehoben sowie eine kleine Wohnung ver-
kauft haben. Auch daraus ließen sich zuverlässige Rückschlüsse im Hinblick
auf einen Unterhaltsanspruch gemäß deutschem Recht erfahrungsgemäß nicht
ziehen. Dies gilt erst recht, wenn auf der anderen Seite die Einkommensver-
hältnisse eines selbständig berufstätigen Arztes zu bestimmen sind. Der Be-
klagte hat selbst darauf verwiesen, daß das Einkommen des Klägers seinerzeit
weitaus höher gewesen sein müsse als angegeben (S. 3 seines Schriftsatzes
v. 27. Januar 1999 = Bl. 312 GA).
Eine positive Kenntnis des Klägers vom komplexen Zusammenhang ei-
ner Unterhaltsverpflichtung läßt sich daraus schon aus Rechtsgründen nicht
ableiten. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch die
Einschätzung des Wertes von vorhandenem Grundvermögen durch die Partei-
en erfahrungsgemäß oft zweckbestimmt und unsicher ist.
b) Ob der Kläger wußte, daß er nach griechischem Recht keinen Unter-
halt schuldete, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheb-
lich. Der Beklagte hatte den Kläger über die Rechtslage nach deutschem Recht
zu unterrichten. Dieses wäre nicht nur für den Fall des Nichtbestehens der
Ehe, sondern sogar im Falle ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 18 Abs. 5 i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgeblich gewesen (s.o. 1 c). Eine etwaige
Kenntnis des Klägers von der Rechtslage in anderen Rechtsordnungen ist
demgegenüber bedeutungslos.
4. An der Begründung der Unterhaltspflicht des Klägers hat der Beklagte
auch durch den Abschluß des Vergleichs selbst mitgewirkt (s.o. III 4). Seine
Schadensersatzpflicht ist nicht dadurch entfallen, daß der Kläger - vertreten
durch einen anderen Rechtsanwalt - aufgrund eines am 12. Dezember 1995
geschlossenen Vergleichs seine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen
Ehefrau bestätigt hat.
a) Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines von der geschiedenen
Ehefrau eingeleiteten Prozesses auf Zahlung von Zugewinnausgleich abge-
schlossen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits trug der Beklagte - für den Kläger -
erstmals Bedenken gegen die nur vor einem Geistlichen geschlossene Ehe
vor. Nachdem daraufhin das Familiengericht die Klage abgewiesen hatte, ver-
urteilte das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht den jetzigen
Kläger, der geschiedenen Ehefrau Auskunft über seine den Zugewinnausgleich
betreffenden Vermögensverhältnisse zu gewähren. Es nahm hierbei an, daß
die Unwirksamkeit der Ehe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2
EheG geheilt sei. Der Kläger legte dagegen die zugelassene Revision ein, be-
endete das Mandat mit dem Beklagten und beauftragte einen anderen Rechts-
anwalt, ihn - den Kläger - in einem gleichzeitig von der geschiedenen Ehefrau
geführten Arrestverfahren zu vertreten. Diese hatte aufgrund eines von ihr er-
wirkten dinglichen Arrests unter anderem die Honoraransprüche des Klägers
pfänden lassen. In diesem Verfahren einigte sich der Kläger, vertreten durch
den neuen Rechtsanwalt, durch Vergleich vom 12. Dezember 1995 mit der ge-
schiedenen Ehefrau darüber, alle gegenseitigen Ansprüche zu erledigen. Ne-
ben einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zugewinnausgleich ent-
hielt der Vergleich unter Nr. 4 die Bestimmung:
"Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, daß die Vereinba-
rung vom 30. Juni 1992 ... ohne Einschränkung aufrechterhalten
bleibt. Herr Dr. A. verzichtet darauf, eventuelle Einwen-
dungen dem Grunde nach gegen die genannte Vereinbarung vor-
zubringen. Er verzichtet dem Grunde nach auch auf etwaige Ein-
wendungen gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts K.
vom 30. Juni 1992 ... getroffene Regelung hinsichtlich des
Versorgungsausgleichs".
b) Durch diese vertragliche Unterhaltsbestätigung ist der Zurechnungs-
zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Beklagten und der
Unterhaltspflicht des Klägers sogar dann nicht unterbrochen worden, wenn
auch dem inzwischen für den Kläger tätigen Rechtsanwalt eine schuldhafte
Pflichtverletzung zur Last fiele.
Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es
grundsätzlich nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die
schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die mitwirkende
Handlung des Mandanten aufgrund des haftungsbegründenden Ereignisses
ein rechtfertigender Anlaß, so bleibt der Zurechnungszusammenhang zu einem
früheren, schädigenden Verhalten des Rechtsanwalts bestehen. Ein solcher
rechtfertigender Anlaß liegt bereits vor, wenn der Mandant eine Entschließung
trifft, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist
(Senatsurt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2187; Zuge-
hör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1065 m.w.N.). Die Beendigung
einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich ist regelmäßig als ver-
nünftige Reaktion in dem bezeichneten Sinne anzusehen (Senatsurt. v. 11. Fe-
bruar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392). Hat der Rechtsanwalt sei-
nen Mandanten durch einen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation ge-
genüber dessen Vertragspartner gebracht, ist es nach der Lebenserfahrung
nicht ungewöhnlich, daß dieser daraus Vorteile zu ziehen sucht; entschließt
sich der Mandant in einer solchen Lage, dem Begehren des Vertragsgegners
nachzugeben und es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen, handelt es
sich im allgemeinen um einen normalen Geschehensablauf, der die Zurechung
bestehen läßt (BGH, Urt. v. 11. März 1980 - VI ZR 91/79, VersR 1980, 649,
650).
Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Durch den Bera-
tungsfehler des Beklagten war der Kläger bereits titulierten Unterhaltsansprü-
chen der geschiedenen Ehefrau ausgesetzt. Der Beklagte hat bis zur Beendi-
gung seines Mandats nichts unternommen, um diese Unterhaltsverpflichtung
zu beseitigen. Zwar hatte er zwischenzeitlich im Zugewinnausgleichsverfahren
auf die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hingewiesen. Er hat den Kläger
aber nicht darüber belehrt, daß weiterhin noch eine Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit der Ehe zulässig war (s.o. III 4). Ferner hat er den Kläger, soweit
dargetan, nicht darauf hingewiesen, daß die vergleichsweise übernommenen
Unterhaltsfolgen möglicherweise auf prozessualem Wege zu beseitigen wären,
weil die im Vergleich vorausgesetzte Wirksamkeit der Eheschließung nicht
vorlag (§ 779 Abs. 1 BGB).
Demgegenüber war der Kläger inzwischen von seiner Schein-Ehefrau
mit einer Klage auf Leistung zusätzlichen, erheblichen Zugewinnausgleichs
und mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen worden. Wenn er sich in dieser
prozessualen Situation - ohne umfassende vorangegangene Beratung durch
den Beklagten - zu einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit seiner Schein-
Ehefrau entschloß, war dies noch durch den vorangegangenen Beratungsfeh-
ler des Beklagten mit herausgefordert. Zwar hat er hierbei im Wege gegensei-
tigen Nachgebens (§ 779 BGB) durch seine ausdrückliche Bestätigung der
Unterhaltspflicht auch die Möglichkeit einer späteren prozessualen Abhilfe be-
seitigt. Da er auf diese Möglichkeit zuvor aber nicht hingewiesen wurde, war
eine entsprechende Bestätigung im Verhältnis zum Beklagten nicht völlig un-
sachgemäß. Zudem ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger - hätte er diesen
zweiten Vergleich nicht abgeschlossen - infolge sachgerechter Beratung durch
Dritte zu erfolgreichen Abwehrmaßnahmen gegen den früheren Unterhaltstitel
veranlaßt worden wäre.
c) Allerdings hat auch der neue Rechtsanwalt, der kurz vor Abschluß
des Vergleichs die Beratung des Klägers übernommen hatte, diesen nicht auf
die zuvor aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten hingewiesen. Sogar
wenn darin ebenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber dem Klä-
ger läge, würde dies den Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten.
Denn im Zivilrecht gelten grundsätzlich alle Schadensursachen als gleichwertig
Geschehen ein, so entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger,
sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene,
zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszu-
rechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich
ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.
MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl.
vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/
Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249 Rn. 64 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor
§ 249 Rn. 68 ff). Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverlet-
zung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grund-
sätzlich nicht dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden
Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden
ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern,
wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte (Senatsurt. v.
18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780 f; Zugehör/Fischer, aaO
Rn. 1067 ff m.w.N.).
Davon ist auch hier auszugehen: Der Verursachungsbeitrag und ein
mögliches Verschulden des zweiten Rechtsanwalts wiegen keinesfalls schwe-
rer als die von dem langjährig beratend tätigen Beklagten verschuldete Scha-
densursache. In derartigen Fällen steht es dem Erstschädiger frei, den Mit-
ligen Schadensausgleich im Innenverhältnis in Anspruch zu nehmen. Hierbei
mag auch berücksichtigt werden, inwieweit ohne die in dem Vergleich vom
12. Dezember 1995 bestätigte Unterhaltspflicht deren Verringerung oder
Wegfall hätte erreicht werden können. Dagegen ist dem Kläger im Außenver-
hältnis gegenüber dem Beklagten nach dem Sach- und Streitstand im vorlie-
genden Rechtsstreit auch im Hinblick auf die Schadensminderungsobliegenheit
gemäß § 254 Abs. 2 BGB kein mitwirkendes Verschulden seines zweiten
Rechtsanwalts zuzurechnen (§ 278 BGB). Eine solche Einwendung steht zur
Darlegungslast des Schädigers, hier also des Beklagten. Dieser hat nichts da-
zu vorgetragen, ob ohne den bestätigenden Vergleich vom 12. Dezember 1995
die Unterhaltspflicht des Klägers beseitigt worden wäre. Ferner hat er nicht
dargetan, daß der neue Rechtsanwalt etwa schon mit der Verfolgung von Re-
greßansprüchen gegen den Beklagten betraut gewesen und in diesem Umfang
zum Erfüllungsgehilfen des Klägers geworden wäre.
5. Allerdings ist die Klage derzeit insoweit unbegründet, als der Kläger
Erstattung von Unterhalt für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung
des Berufungsgerichts verlangt.
Insoweit steht dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Frei-
stellungsanspruch bezüglich der Unterhaltspflicht zu. In einen Zahlungsan-
spruch wandelt sich dieses Forderungsrecht erst um, wenn der Kläger seiner-
seits die Unterhaltszahlungen an seine Schein-Ehefrau erbringt. Hierbei han-
delt es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, dessen jeweiliger Eintritt
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht
nicht zuverlässig zu beurteilen war. Dementsprechend standen die Vorausset-
zungen des Zahlungsanspruchs noch nicht fest. Soweit dieser sich auf die Zu-
kunft erstreckte, war er unbegründet. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsla-
ge von derjenigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, weil die auf die Al-
tersversorgung gerichteten Anwartschaften dem Kläger schon endgültig aber-
kannt worden sind.
Eine Klage auf zukünftige Leistung vermochte der Kläger auch nicht auf
die §§ 257, 258 oder § 259 ZPO zu stützen.
a) § 257 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar war die Unterhaltspflicht des Klägers
gegenüber seiner Schein-Ehefrau kalendermäßig festgelegt. Dies trifft aber
nicht zugleich für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem
Beklagten zu. Dessen Umwandlung aus einem bloßen Freistellungsanspruch
hing vielmehr von der vorangegangenen Leistung des Klägers an seine
Schein-Ehefrau ab.
b) Ferner macht der Kläger nicht wiederkehrende Leistungen im Sinne
von § 258 ZPO geltend. Diese beruhen auf einseitigen Verpflichtungen, die
sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses er-
geben, so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; v. 20. Juni 1996
- III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier
nicht erfüllt, weil die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zah-
lungsanspruch zusätzlich durch die tatsächliche Zahlung des Klägers bedingt
ist.
c) Endlich scheidet § 259 ZPO als Grundlage für eine Klage auf künftige
Leistung aus. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der eingeklagte Anspruch
erst künftig entsteht; dieser muß vielmehr in vollem Umfang seine Grundlage in
einem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon
eingetreten sind. Die Möglichkeit, daß künftig ein solches Rechtsverhältnis ent-
steht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2001 - VI ZR
290/00 zu § 256 Abs. 1 ZPO). Zwar genügt es, wenn sich der eingeklagte An-
spruch aus einem schon bestehenden Rechtsverhältnis allein aufgrund des
eigenen Verhaltens des Beklagten entwickelt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998
- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB a.F.). Darum geht es hier
nicht.
Zwar kann das Rechtsverhältnis bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31) und
insbesondere auch unter der Bedingung künftiger Zahlung stehen (vgl. BGHZ
147, 225, 231). Einen bedingten Antrag hat der Kläger hier aber nicht gestellt.
Seinem unbedingten Zahlungsbegehren kann nicht entsprochen werden.
d) Allerdings hätte der Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO a.F. auf den
Fehler seines Antrags hingewiesen werden müssen. Um ihm die Gelegenheit
zur Anpassung des Antrags zu geben, ist der Rechtsstreit in diesem Umfang an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft Kirchhof Raebel
Bergmann
(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:4)(cid:11)((cid:12)