Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.03.2003 – IX ZR 181/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310);

Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in

Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam-

menleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.

BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1)

Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines

Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt

beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.

BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 G

Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl

dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des

Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel-

mäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor-

liegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab-

weisen müssen.

BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - OLG München

LG Kempten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Re-

vision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März

1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweit

zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Unter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird der

Beklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteils

verurteilt, an den Kläger 97.759,01

(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:14)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:23) DM) nebst 4 %

Zinsen von 54.974,10

(cid:13)(cid:25)(cid:14)(cid:26)(cid:23)(cid:4)(cid:27)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:29)(cid:20)(cid:21)(cid:24)(cid:23) DM) seit 17. September 1996

und von weiteren 42.784,91

(cid:13) (cid:31)"!(cid:28)(cid:19)$#%(cid:31)(cid:4)(cid:23) DM) seit 9. Juni 1998 zu

zahlen.

Soweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadens

ab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tat-

bestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

(cid:12)

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vor-

wurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.

Der Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor ei-

nem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. die Ehe mit einer Griechin

ein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. zeigte die

griechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an.

1989 trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehö-

riger, von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit der

Interessenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger in

Deutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Ver-

sorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Ge-

schiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessen

neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Später wurde erkannt, daß die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit

§ 15a EheG a.F. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei rich-

tiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlen

müssen. Nach Abweisung seiner Schadensersatzklage durch das Landgericht

hat er vor dem Berufungsgericht Ersatz aller von ihm geleisteten und künftig zu

leistenden Unterhaltszahlungen, des erbrachten Zugewinnausgleichs sowie

aller vergangenen und künftigen Leistungen auf den Versorgungsausgleich

verlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - nur - dazu verurteilt, dem

Kläger den aus dem Versorgungsausgleich entstandenen und weiterhin ent-

stehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Da-

gegen haben beide Parteien Revision eingelegt; diejenige des Klägers hat der

Senat insoweit nicht angenommen, als jener Ersatz des Zugewinnausgleichs

verlangte.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Annahme zur Verurtei-

lung des Beklagten hinsichtlich aller getätigten Unterhaltszahlungen sowie der

erbrachten und künftig zu erbringenden Versorgungsausgleichsleistungen; so-

weit der Kläger Erstattung des Unterhaltsschadens für die Zukunft verlangt, ist

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Be-

klagten ist dagegen unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Ehe des Klägers sei wegen feh-

lender Ermächtigung des griechisch-orthodoxen Geistlichen gemäß § 15a

EheG a.F. nach deutschem Recht unwirksam. Eine Heilung dieser "hinkenden

Ehe" entsprechend § 17 Abs. 2 EheG a.F. sei nicht möglich. Deshalb habe der

Beklagte keinen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen dürfen. Sein ge-

genteiliges, vertragswidriges Vorgehen habe zum Versorgungsausgleich zu

Lasten des Klägers geführt, der anderenfalls nicht angeordnet worden wäre.

Dagegen bestehe für den vom Kläger geleisteten Unterhalt kein Ersatz-

anspruch. Der Kläger habe den Unterhalt trotz fehlender Bedürftigkeit seiner

Ehefrau freiwillig bezahlt. Er habe gewußt, daß er seiner Ehefrau auch nach

griechischem Recht keinen Unterhalt schulde.

Dies hält der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.

II.

Die zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geschlos-

sene Ehe war nach deutschem Recht unwirksam. Dies ist aufgrund der vor dem

1. September 1986 geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil die Eheschlie-

ßung vor diesem Tag stattgefunden hat (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Gemäß

Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. (Abs. 3 Satz 1 n.F.) richtet sich die Form einer Ehe,

die im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Ge-

setzen. Danach konnten die Parteien hier eine wirksame Ehe nur vor dem

Standesbeamten schließen (§ 11 EheG a.F. = § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.),

sofern nicht die Ausnahme des § 15a EheG a.F. (jetzt Art. 13 Abs. 3 Satz 2

EGBGB n.F.) eingriff.

Die Trauung des Klägers am 18. August 1962 in H. vor dem grie-

chisch-orthodoxen Geistlichen entsprach nicht den Voraussetzungen des § 15a

EheG a.F., weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer ordnungsgemä-

ßen Ermächtigung des Priesters fehlte. Die diesem später erteilte Ermächti-

gung wirkte nicht zurück. Damit handelt es sich nach deutschem Recht um eine

Nichtehe (vgl. BGHZ 43, 213, 222 ff).

Der Fehler der Eheschließung ist auch nicht als geheilt anzusehen. Zur

Beurteilung dieser Frage kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den

Rechtszustand zur Zeit des Mandats des Beklagten an (vgl. BGHZ 79, 223,

228 ff; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103 m.w.N.). In-

folgedessen ist die durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für die Heilungsmög-

lichkeit nach § 1310 Abs. 3 BGB n.F. angeordnete Rückwirkung hier bedeu-

tungslos. Vor dem 1. Juli 1998 war die Heilung einer solchen Nichtehe von

Rechts wegen nicht möglich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß ein

vom Kläger eingeleiteter Prozeß auf Feststellung der Ehenichtigkeit (dazu s.u.

III 1) so lange gedauert hätte, daß sich die spätere Gesetzesänderung noch

darauf hätte auswirken können (vgl. dazu im übrigen unten 4 b).

Zwar war die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossene

Ehe des Klägers nach griechischem Recht wirksam, wie das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, die

eine solche "hinkende Auslandsehe" in Deutschland zivilrechtlich wirksam wer-

den läßt. Eine solche Norm kann weder im Wege der Auslegung noch im Wege

der Lückenergänzung gefunden werden.

1. § 15a EheG a.F. regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eine

Ehe auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden konnte.

Die Norm enthielt keine Vorschrift, derzufolge eine unter Verstoß gegen die

dort geregelten Voraussetzungen geschlossene Ehe geheilt werden könnte.

Insbesondere sah sie keine Heilung vor, wenn die Person, welche die Trauung

vornahm, nicht ordnungsgemäß ermächtigt war.

2. Auch § 11 Abs. 2 EheG a.F. (§ 1310 Abs. 2 BGB n.F.) führt nicht da-

zu, daß die Ehe des Klägers als gültig anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift

ist eine Ehe voll gültig, die vor einem Schein-Standesbeamten geschlossen

wurde, sofern dieser die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine direkte

Anwendung kommt hier nicht in Betracht, weil eine gesetzgeberische Anord-

nung fehlt, daß diese Norm auch auf Eheschließungen nach § 15a EheG a.F.

anzuwenden sei. Ob eine entsprechende Anwendung möglich ist, kann offen-

bleiben. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein nicht formell ermächtigter griechisch-

orthodoxer Geistlicher als ein Schein-Standesbeamter anzusehen ist. Denn die

vor ihm die Ehe Schließenden halten ihn gar nicht für einen Standesbeamten,

sondern glauben unabhängig davon an dessen Befugnis, in Deutschland Ehen

zu schließen. Jedenfalls ist die Ehe des Klägers hier nicht in das Familienbuch

eingetragen worden. Die erst 1995 vollzogene Eintragung in ein standesamtli-

ches Register in Griechenland ist hinsichtlich der heilenden Wirkung nicht mit

dem deutschen Familienbuch gleichzusetzen; nach griechischem Recht war die

Eheschließung ohnehin wirksam. Es ist auch nichts zur Bedeutung dieses Re-

gisters dargetan. In ein deutsches Register wurde die Ehe gerade nicht einge-

tragen.

3. § 17 Abs. 2 EheG a.F. ermöglicht eine Heilung dieser Ehe ebenfalls

nicht. Danach war zwar eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließung

nicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als von

Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf

Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, daß eine Nichtig-

keitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für die

Heilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F. (vgl. Staudin-

ger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11), dessen erster Absatz als Form der

Eheschließung bestimmte, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten per-

sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander ein-

gehen zu wollen (nunmehr § 1311 BGB n.F.). Um diese Form der Erklärungen

der Verlobten geht es hier nicht. Eine Ehe, die gar nicht vor einem Standesbe-

amten geschlossen wird, verstößt nicht - nur - gegen die Formvorschriften des

§ 13 EheG a.F., sondern gegen den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe.

Dieser war in § 11 EheG a.F. (jetzt § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) geregelt, auf den

§ 17 EheG a.F. gerade nicht Bezug nahm.

Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf eine

gegen § 15a EheG a.F. verstoßende Ehe scheitert jedenfalls daran, daß damit

die engen Voraussetzungen umgangen würden, die § 11 Abs. 2 EheG a.F.

(siehe oben 2.)

für eine Wirksamkeit gerade einer vor einem Nicht-

Standesbeamten geschlossene Ehe vorsah. § 17 Abs. 2 EheG a.F. baut auf

der Voraussetzung auf, daß die Eheleute wenigstens vor dem als allein befugt

angesehenen Standesbeamten gehandelt haben. Damit fehlt es für eine ent-

sprechende Anwendung auf den Fall einer Eheschließung vor einer nicht ord-

nungsgemäß ermächtigten Person an der Vergleichbarkeit der Interessenla-

gen. § 17 Abs. 2 EheG war nicht für den Fall gedacht, daß die Eheschließung

den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe verletzt. Folgerichtig nahm § 15a

EheG a.F. den § 17 EheG a.F. auch ausdrücklich von der Anwendung aus.

Im übrigen ließe sich eine Analogie zu § 17 Abs. 2 EheG a.F. - einer

Norm des Sachrechts - nicht ohne weiteres auf "hinkende" Ehen beschränken,

sondern müßte alle in Deutschland nicht standesamtlich geschlossenen Ehen

in Betracht ziehen. Dies würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatli-

chen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichen

Grundsatz des deutschen Eherechts verstoßen.

4. Allein das etwa 26 Jahre dauernde Zusammenleben des Klägers mit

seiner Schein-Ehefrau - beide haben eine gemeinsame, inzwischen erwachse-

ne Tochter - reicht nicht aus, um den Mangel der Eheschließung auszuglei-

chen.

a) § 11 EheG a.F. lag - ebenso wie Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. - die Ent-

scheidung des Gesetzgebers zugrunde, eine im Inland geschlossene Ehe nur

dann als wirksam anzusehen, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossen

wurde. Dieser Gleichlauf von Inlandstrauung und Inlandsform (so jetzt auch

§ 1310 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf einer für den Richter bindenden Wertent-

scheidung des Gesetzgebers. Danach soll bei einer Inlandstrauung dem

Grundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung eingeräumt

werden als dem gemeinsamen Ehewillen. Die Mitwirkung des Standesbeamten

wurde als das entscheidende Merkmal angesehen, um die Ehe von einem Tat-

bestand abgrenzen zu können, der keine Eheschließung darstellt (vgl. Begrün-

dung zum EheG 1938, Deutsche Justiz 1938, S. 1102, 1104). Eine Heilung der

Nichtehe war danach bewußt nicht vorgesehen.

Diese - in das Ehegesetz von 1946 unverändert übernommene - Rege-

lung ist nicht spezifisch nationalsozialistisch geprägt (so auch Hepting

IPRax 1994, 355, 359). Zwar hob die Begründung zum Ehegesetz 1938 darauf

ab, daß die Mitwirkung des Staates bei der Eheschließung es bewirke, "die

Eheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weit

hinausreichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein

privatrechtlichen Verträge herauszuheben" (Begründung aaO S. 1102). Hier-

von hängt aber der Gedanke einer obligatorischen Zivilehe nicht entscheidend

ab. Dies zeigt sich bereits an den in der Sache übereinstimmenden Vorläufer-

bestimmungen in §§ 1317 Abs. 1, 1319 BGB in der Fassung von 1896 und in

§ 41 PStG von 1875 (vgl. Hepting aaO S. 358 f; Staudinger/Strätz, aaO § 1310

Rn. 1).

b) Diese gesetzgeberische Wertung besteht fort. Das Gesetz zur Neure-

gelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) hat in

Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB den Grundsatz des Gleichlaufs von Inlandstrau-

ung und Inlandsform bestätigt. Satz 2 dieser Vorschrift übernahm bewußt nur

die begrenzte Ausnahmeregelung des § 15a EheG (amtliche Begründung der

Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internatio-

nalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504 S. 53). Weitere Ausnahmen wurden in

Kenntnis der möglichen Folgen für Nichtehen und insbesondere unter aus-

drücklicher Erwähnung "hinkender" Ehen von Griechen (amtliche Begründung,

aaO) ausgeschlossen; hierfür wurde die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB über-

nommene Regelung des § 15a EheG a.F. als hinreichende Auflockerung ange-

sehen.

Endlich hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom

4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der

obligatorischen Zivilehe mit der Gestaltung des § 1310 BGB n.F. erneut bestä-

tigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann eine ohne Mitwirkung eines Stan-

desbeamten eingegangene Ehe auch dann als geschlossen gelten, wenn ein

Standesbeamter wenigstens die Ehe in das Heirats- oder Familienbuch oder im

Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes

der Ehegatten in das Geburtenbuch eingetragen oder den Ehegatten eine in

Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung betreffend eine Erklärung über

die Wirksamkeit der Ehe erteilt hat. Das bloße, mehrjährige Zusammenleben

der Ehegatten ist zwar zusätzliche Voraussetzung, genügt aber allein nicht. Bei

der Fassung dieser Vorschrift wurden gerade auch die Fälle "hinkender" Ehen

bedacht (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset-

zes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BT-Drucks. 13/4898 S. 17).

Wegen der durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB angeordneten Rückwirkung dieser

Vorschrift wurde § 1310 Abs. 3 BGB n.F. als ausreichende Heilungsvorschrift

für bereits zuvor fehlerhaft geschlossene Ehen angesehen. Demnach hat der

Gesetzgeber die Frage, ob und unter welchen Umständen Nichtehen geheilt

werden können, gesehen und entschieden. Liegen die Voraussetzungen des

§ 1310 Abs. 3 BGB n.F. - wie hier - nicht vor, so sind die Interessen der Ehe-

gatten an einer Heilung durch bloßen Zeitablauf gegenüber den Interessen des

Staates am Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nachrangig. Ohne die qua-

lifizierte Mitwirkung eines Standesbeamten kommt eine Heilung nicht in Be-

tracht. Das bloße Zusammenleben als Ehegatten genügt dazu weiterhin nicht.

c) Eine Heilung unwirksamer Ehen allein durch bloßes Zusammenleben

ist auch bisher nicht in Urteilen oberster Bundesgerichte angenommen worden.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450,

451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Hei-

lung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleute

wenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragen

worden waren. Daran fehlt es aber hier gerade.

5. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine allgemeine Heilung der Nichtehe

herleiten. Die gesetzgeberische Wertung, Inlandsehen nur in der Inlandsform

zuzulassen und bei Abweichungen eine Heilung nicht ohne Beteiligung einer

zuständigen deutschen Stelle vorzusehen, hält einer verfassungsrechtlichen

Prüfung stand. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe fordert nicht die

- wenigstens teilweise - Anerkennung von Nichtehen für die Zwecke des Ver-

sorgungsausgleichs oder des nachehelichen Unterhalts. Eine solche Anerken-

nung würde notwendigerweise zu Lasten eines der (Nicht-)Ehegatten gehen.

Das Interesse des einen Ehegatten am (Nicht-)Bestand der Scheinehe verdient

nicht allgemein weniger Schutz als das Vertrauen des anderen Ehegatten auf

den Bestand seiner vermeintlichen Ehe.

Zwar steht auch eine "hinkende" Ehe grundsätzlich unter dem Schutz

des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 62, 323, 331). Eine nicht den Regeln der bür-

gerlich-rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nur

dann der Ehe gleichgestellt werden, wenn anderenfalls die Form der Ehe-

schließung zum Selbstzweck würde (BVerfG NJW 1993, 3316, 3317). Die Mit-

wirkung des Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeu-

tung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung si-

cherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevorausset-

zungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit der

Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten.

Diesem Ordnungselement kommt entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hat

der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form ei-

ner Eheschließung (vgl. BVerfGE 29, 166, 176 f). Ebenso steht dem Gesetzge-

ber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraus-

setzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen

Zivilehe geschlossenen, "hinkenden" Ehe möglich ist. Läßt er dazu - wie jetzt in

§ 1310 Abs. 3 BGB - nur die Mitwirkung eines Standesbeamten ausreichen,

handelt es sich insoweit nicht nur um eine Formalie (so aber OLG Köln

IPRax 1994, 371, 372). Vielmehr schafft erst diese Mitwirkung ein schutzwürdi-

ges Vertrauen in die Bestandskraft der Ehe. Eine solche Heilungsmöglichkeit

ist als abschließend gedacht (Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschlie-

ßungsrechts 2. Teil 4. Abschnitt Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 45).

Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wir-

kung der "hinkenden" Ehe im Sozialrecht (BVerfGE 62, 323 ff) nicht entgegen.

Deren Begründung stützt sich maßgeblich auf den sozialrechtlichen Aspekt der

Hinterbliebenenversorgung (aaO S. 332 f); dies führt letztlich zu einem be-

sonderen Ehebegriff des Sozialrechts (Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB

13. Bearbeitung Art. 13 EGBGB Rn. 532 ff m.w.N.). Der vom Bundesverfas-

sungsgericht entschiedene Fall betrifft das Verhältnis der Ehegatten oder eines

überlebenden Ehegatten zu Dritten, insbesondere staatlichen Organen. Eine

entsprechende Auslegung des Ehebegriffs familienrechtlicher Normen, die

auch eine "hinkende" Ehe einschlösse, wird dadurch nicht vorgegeben. Was

für den Schutzbereich der staatlichen Sozialversicherung gilt, läßt sich nicht

ohne weiteres auf den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Schein-Ehegatten

übertragen. Diese befinden sich potentiell jeweils in der gleichen Ausgangsla-

ge: So wie jeder der Schein-Ehegatten im Einzelfall ein Interesse daran haben

kann, daß die nicht bestehende Ehe als wirksam angesehen wird, kann er in

anderen Zusammenhängen ein Interesse daran haben, daß die Verbindung als

Nicht-

ehe behandelt wird.

6. Endlich steht hier nicht schon aufgrund des rechtskräftigen Schei-

dungsurteils aus dem Jahre 1992 fest, daß die Eheschließung des Klägers als

wirksam zu behandeln sei. Denn im Scheidungsprozeß ist das Bestehen einer

wirksamen Ehe nur eine Vorfrage, die nicht von der materiellen Rechtskraft

(§ 322 Abs. 1 ZPO) des Scheidungsurteils erfaßt wird (vgl. MünchKomm-

BGB/Müller-Gindullis, 3. Aufl. § 11 EheG Rn. 19; Johannsen/Henrich/Jaeger,

Eherecht 3. Aufl. § 1564 Rn. 23; LG Bonn IPRax 1985, 353 mit zust. Anm. von

Henrich).

III.

1. Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage (s.o. II) hätte der Be-

klagte bei seiner Beauftragung im Mai 1991 dem Kläger raten müssen, jeden-

falls vorrangig auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe gemäß § 638

ZPO a.F. (§ 632 ZPO n.F.) - statt auf deren Scheidung - zu klagen, weil dies

die für den Kläger günstigste Lösung war. Sie hätte - anders als eine Ehenich-

tigkeitsklage (§ 26 EheG a.F., § 1318 BGB n.F.) - zur Folge gehabt, daß zwi-

schen dem Kläger und der ihm angetrauten Frau nach deutschem Recht kei-

nerlei familienrechtliche Bindungen bestanden hätten. Rechtlich und wirtschaft-

lich hätte dies dem Kläger persönlich erhebliche Vorteile, aber keine wesentli-

chen Nachteile gebracht. Er wollte, soweit dargetan, als selbständig tätiger Arzt

nicht seinerseits vermögensrechtliche Ansprüche gegen seine Schein-Ehefrau

erheben. Statt dessen mußte er besorgen, daß diese im Falle einer Eheschei-

dung bestrebt sein würde, vermögensrechtliche Folgen aus der vermeintlichen

Ehe zu ziehen, zumal sie schon 60 Jahre alt, nicht mehr berufstätig und kör-

perbehindert war.

a) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Landgerichts allerdings

das Ziel, "möglichst bald aus der Ehe loszukommen". Dieses Ziel war jedoch,

anders als das Landgericht gemeint hat, mit der Klage auf Feststellung der

Nichtigkeit der Ehe nicht wesentlich langwieriger zu erreichen als mit einer

Ehescheidungsklage.

Eine solche Klage bot objektiv keine zuverlässige Aussicht auf eine er-

hebliche Abkürzung der eherechtlichen Auseinandersetzung. Denn bei der

Feststellungsklage waren weder Trennungsfristen (§ 1565 Abs. 2 BGB) noch

Folgesachen im Verbund mit einer Ehescheidung (§§ 628, 629 ZPO) zu be-

achten. Zwar hätte im Rahmen einer Feststellungsklage berücksichtigt werden

müssen, daß ein solches Verfahren wegen rechtlicher Zweifel an einer Heilung

der formfehlerhaften Eheschließung (s.o. II) bis in die dritte Instanz betrieben

werden würde. Eine vergleichbare Verzögerung war aber auch im Falle einer

Ehescheidung nicht auszuschließen. Abgesehen davon, daß das Familienge-

richt möglicherweise die Unwirksamkeit der Ehe erkennen könnte, lag eine

Verzögerung aus tatsächlichen Gründen nahe, falls die Parteien des Schei-

dungsrechtsstreits sich nicht über alle Folgesachen einigen würden. Bei dem

Kläger als freiberuflich Tätigem konnte eine Aufklärung der wirtschaftlich er-

heblichen Tatsachen erfahrungsgemäß eine längere Zeit dauern. Der spätere,

mehrjährige Prozeß des Klägers mit seiner geschiedenen Frau über den Zu-

gewinnausgleich bestätigt eine solche Erfahrung.

b) Daß die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen abgeschlossene

Ehe nach griechischem Recht voll wirksam war und hieran möglicherweise

auch ein in Deutschland zu erwirkender gerichtlicher Ausspruch auf Nichtigkeit

der Ehe nichts geändert hätte, stand dem Vorschlag einer solchen Feststel-

lungsklage nicht entgegen. Soweit es um die eherechtliche Bindung ging,

brauchte der Kläger, der inzwischen nur noch deutscher Staatsangehöriger

war, die Rechtslage in Griechenland nicht besonders zu berücksichtigen. Ver-

mögensrechtliche Folgen einer nach griechischem Recht fortwirkenden Ehe

hätte er in Deutschland aufgrund des vorausgehenden Feststellungsurteils

nach Maßgabe des Art. 3 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des deutsch-

griechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 4. November

1961 (BGBl 1963 II, S. 110) oder - insbesondere für Unterhalt - gemäß Art. 27

Abs. 1 Nr. 3 und 4 EuGVÜ grundsätzlich abwehren können. Dafür, daß ihn

mögliche Folgen in Griechenland beeinflußt hätten, ist nichts dargetan. Einer

zusätzlichen Ehescheidungsklage in Griechenland bedurfte es aus seiner Sicht

nicht.

2. Der objektiv fehlerhafte Rat des Beklagten, eine Ehescheidungsklage

zu erheben, beruhte auf Fahrlässigkeit. Unstreitig wußte er, daß der Kläger im

Jahre 1962 in Deutschland - nur - vor einem Geistlichen geheiratet hatte. Er

hat selbst mit Schreiben vom 23. Mai 1991 bei der Stadtverwaltung H. an-

gefragt, ob die kirchlich geschlossene Ehe im Personenstandsregister des

Standesamtes H. eingetragen war (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klä-

gers vom 12. Oktober 1998, S. 3 f). Ferner wurde in der vom Beklagten einge-

reichten Scheidungsklage der Antrag wie folgt gefaßt: "Die am 18.08.62 vor

dem Pfarramt der griechisch-orthodoxen Kirche in H. geschlossene Ehe

der Parteien wird geschieden".

Den in Deutschland geltenden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe

(§ 11 Abs. 1 EheG a.F., § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) muß jeder Rechtsanwalt be-

achten, der einen Mandanten bei einer eherechtlichen Auseinandersetzung

berät. Eine erkannte Abweichung davon muß ihm Anlaß zur Nachprüfung ge-

ben, ob die Ehe wirksam zustande gekommen ist. Hierbei hätte der Beklagte

auf § 15a EheG a.F. (nunmehr § 1310 Abs. 3 BGB) stoßen und erwägen müs-

sen, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt waren. Der

Kurzkommentar von Palandt/Diederichsen (BGB 50. Aufl./1991, § 15a EheG

Rn. 4) enthielt dazu den Hinweis, daß nur diejenigen griechisch-orthodoxen

Geistlichen in Deutschland zur Eheschließung ermächtigt seien, die in der Ver-

balnote der griechischen Regierung benannt seien; insoweit wurde auf den

Abdruck dieser Verbalnote (vom 15. Juni 1964) in der Zeitschrift "Das Stan-

desamt" 1965, Seite 15 hingewiesen. Dieser Veröffentlichungszeitpunkt lag

erheblich später als die hier fragliche Eheschließung. Ferner wurde in der

Kommentarstelle auf die Entscheidung BGHZ 43, 222 dafür verwiesen, daß

eine spätere Ermächtigung keine rückwirkende Kraft habe.

Eine fahrlässige Vertragsverletzung vermag der Beklagte nicht durch die

Behauptung in Frage zu stellen, er habe den Kläger darauf hingewiesen, daß

er - Beklagter - das griechische Recht nicht kenne. Denn im vorliegenden Zu-

sammenhang geht es allein um die Anwendung deutschen Rechts.

3. Da der Beklagte jedenfalls vorrangig den Rat schuldete, eine Fest-

stellungsklage auf Nichtbestehen der Ehe zu erheben, spricht die Vermutung

beratungsgerechten Verhaltens (vgl. hierzu BGHZ 123, 311, 315 ff; weitere

Nachweise bei Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1049 bis

1052) dafür, daß der Kläger einem solchen Rat gefolgt wäre. Es ist nichts dar-

getan, was diese auf der eindeutigen Interessenlage des Klägers (s.o. 1) beru-

hende Vermutung erschüttern könnte.

4. Der von der Vertragsverletzung des Beklagten ausgehende Zurech-

nungszusammenhang ist - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des

Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2937) - nicht

dadurch unterbrochen worden, daß das angerufene Familiengericht die Un-

wirksamkeit der Eheschließung ebenfalls übersehen hat. Denn der im Interesse

des Klägers tätige Beklagte hatte vor allen anderen die Aufgabe, die seinem

Mandanten günstigste Klage zu erheben. Mit der Wahl der Klageart übte er

den entscheidenden Einfluß auf die weitere rechtliche Gestaltung aus, weil der

deutsche Zivilprozeß der Parteiherrschaft unterliegt.

Zwar hätte das Familiengericht die ihm vorgegebene Ehescheidungskla-

ge abweisen müssen, weil eine gar nicht bestehende Ehe nicht geschieden

werden kann. Dieser mitwirkende Fehler des Gerichts verdrängt aber nicht

denjenigen des Beklagten. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haben bei

mitwirkender Schadensverursachung zum Schutz des Geschädigten die meh-

reren Schädiger gemeinsam den angerichteten Schaden zu ersetzen (s.u.

V 4 c). Der Umstand, daß der daraus üblicherweise folgende Innenausgleich

(§§ 426, 254 BGB) hier durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2

Satz 1 BGB gestört wird, kann nicht dazu führen, daß die durch zwei neben-

einander handelnde Organe der Rechtspflege geschädigte Partei regelmäßig

keinen Ersatz ihres Schadens erlangen könnte.

Etwas anderes ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Abwägungsgrund-

sätzen allenfalls anzunehmen, falls der Schadensbeitrag des Gerichts denjeni-

gen des anwaltlichen Parteivertreters so weit überwiegt, daß dieser daneben

ganz zurücktritt. Das traf hier nicht zu. Aufgrund der zu § 254 BGB entwickelten

Regeln ist - wie zum Beispiel auch bei der Abwägung von Schadensbeiträgen

mehrerer Rechtsanwälte untereinander - darauf abzustellen, ob die Verhal-

tensweise eines Beteiligten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem

Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten des anderen (BGH, Urt. v.

12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239). Im vorliegenden Falle

verantwortete zwar der Familienrichter allein das Ehescheidungsurteil mit der

Anordnung des Versorgungsausgleichs. Keinesfalls in geringerem Maße hat zu

dem vom Kläger erlittenen Schaden aber der vom Beklagten vertragswidrig

fehlgestaltete Prozeß beigetragen, der erst die Gefahrenlage schuf, in welcher

sich der Fehler des Gerichts auswirken konnte. Gericht und Beklagten traf zu-

dem derselbe Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.

Im übrigen wäre mit einer Abweisung der Scheidungsklage allein eine

Belastung des Klägers mit Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) nicht zu

vermeiden gewesen. Zur Begründung der nachehelichen Unterhaltsverpflich-

tung hat der Beklagte durch seine Mitwirkung beim Vergleichsabschluß beige-

tragen (s.u. V 4).

Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach dem Scheidungsurteil ver-

tragswidrig Maßnahmen unterlassen, die den Schadenseintritt - einschließlich

der Übertragung von Versorgungsanwartschaften - hätten verhindern können.

Er hätte die Scheidungsklage noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu-

rücknehmen können. Statt dessen hat er dabei mitgewirkt, daß im Termin vom

30. Juni 1992 vor dem Familiengericht hinsichtlich des Scheidungsausspruchs

auf Rechtsmittel verzichtet wurde.

Ferner hätte der Beklagte - für den Kläger - auch nach Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils das Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungs-

klage weiter geltend machen können. Denn wird eine Nichtehe versehentlich

geschieden, so wird damit weder festgestellt, daß die Ehe vorher bestanden

hat, noch kommt dem Ausspruch anderweit rechtserzeugende Kraft zu (s.o.

II 5; ferner Henrich in Anm. FamRZ 1987, 950; a.M. - ohne Begründung - von

Schwind RabelsZ Bd. 38 [1974], 523, 529). Sogar für den Fall eines Eheaufhe-

bungsgrundes im Sinne von §§ 28, 29 EheG a.F. (§§ 1313 ff BGB n.F.) hatte

ein Scheidungsurteil nicht die Wirkung, daß sich der geschiedene Ehegatte

nicht nachträglich auf das sich aus § 37 Abs. 2 EheG a.F. ergebende, für den

Aufhebungsgrund spezifische Ausschlußrecht hätte berufen dürfen (BGHZ 133,

227, 233 f). Für den Fall einer von Anfang an nicht bestehenden Ehe gilt das

erst recht.

5. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind

nicht verjährt.

Zwar ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51b

BRAO n.F.) abgelaufen. Denn ein Schaden des Klägers trat - erst - mit der

mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1992 und dem an diesem Tage abge-

schlossenen Vergleich ein. Die dreijährige Verjährungsfrist lief folglich am

30. Juni 1995 ab, während die hier vorliegende Klage erst am 11. November

1996 eingereicht und am 27. November 1996 zugestellt wurde.

Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß sich der

Beklagte auf den Ablauf dieser Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Se-

kundärverjährung (BGHZ 94, 380, 384 ff; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf-

tung Rn. 1252 ff m.w.N.) nicht berufen kann. Denn der Beklagte hatte Anlaß,

noch vor Beendigung seines Mandats den Kläger auf den vorangegangenen

Beratungsfehler hinzuweisen. Spätestens als er während des Zugewinnaus-

gleichsverfahrens im Jahre 1994 die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung er-

kannte, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, daß seine eigene Haf-

tung wegen des Betreibens der Ehescheidungsklage und des Abschlusses des

Unterhaltsvergleichs vom 30. Juni 1992 in Betracht kam. Da er dies schuldhaft

unterlassen hat, schloß sich eine zweite Verjährungsfrist an, die bis zum

30. Juni 1998 lief. Innerhalb dieser Frist ist auch der Schriftsatz des Klägers

vom 4. Juni 1998 zugestellt worden, mit dem der erhöhte Anspruch auf Ersatz

eines Unterhaltsschadens angekündigt wurde.

IV.

Hätte der Beklagte den Kläger richtig beraten (s.o. III 1), so wäre zu

dessen Lasten kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden (§ 249 BGB).

Dieser knüpft nach §§ 1587 ff BGB an eine Ehescheidung an, zu der es im

Falle des Nichtbestehens einer Ehe von Rechts wegen nicht kommen kann.

Das griechische Recht kennt, soweit dargetan, einen Versorgungsausgleich

insgesamt nicht.

Sogar für den Fall, daß in Griechenland die Ehefrau eine Ehescheidung

erwirkt hätte, wäre ein Versorgungsausgleich in Deutschland trotz Art. 17

Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1992 - XII ZB 100/89,

NJW 1992, 3293, 3294 f) nicht durchzuführen gewesen. Denn auch diese Vor-

schrift setzt voraus, daß eine Ehe bestanden hat.

Dies ist insoweit wiederum nach deutschem Recht zu beurteilen. Die

Vorfrage, ob eine Ehe besteht, ist im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB nach

herrschender Ansicht gemäß dem Recht des Urteilsstaates anzuknüpfen

(Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 9; Staudinger/

von Bar/Mankowski, aaO Art. 17 EGBGB Rn. 73 und 292 m.w.N.). Jene Kollisi-

onsnorm setzt eine wirksam zustande gekommene Ehe voraus. Aber auch eine

unselbständige Anknüpfung gemäß dem Scheidungsstatut (vgl. Johann-

sen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rn. 53 ff) würde hier zu keinem anderen Er-

gebnis führen, weil ein Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage deutschen

Rechts hätte durchgeführt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 EGBGB).

Dementsprechend beruht diese Rechtsfolge allein auf der fehlerhaften

Beratung durch den Beklagten. Er hat daran nach der gerichtlichen Anordnung

des Versorgungsausgleichs insbesondere noch durch die Erklärung des

Rechtsmittelverzichts mitgewirkt (s.o. III 4).

V.

Wegen seiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Vergleichs vom

30. Juni 1992 kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten

Zahlung - in Höhe von insgesamt 191.200 DM (97.759,01

& - wegen derjeni-

gen Raten verlangen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-

lung vor dem Berufungsgericht (Januar 1999) an die Ehefrau geleistet worden

sind. Es handelt sich um monatlich 2.560 DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis

31. Januar 1997 und monatlich 2.100 DM seither. Wegen der späteren Raten

bedarf es hingegen ergänzender Feststellung (s.u. 5).

1. Auch in bezug auf die Ehefolgesache Unterhalt bestand zwischen den

Parteien ein Vertragsverhältnis. Durch seine fehlerhafte Beratung (s.o. III 1) hat

der Beklagte seine Vertragspflichten insoweit schuldhaft verletzt.

a) Nach deutschem Recht war der Kläger aufgrund der nicht bestehen-

den Ehe nicht unterhaltspflichtig, weil die §§ 1569 ff BGB eine wirksame Ehe

voraussetzen. Zwar hätte die Schein-Ehefrau des Klägers möglicherweise für

ihre Mitwirkung bei Aufbau und Betrieb seiner Arztpraxis Ausgleichsansprüche

auf gesellschafts- oder bereicherungsrechtlicher Grundlage oder in entspre-

chender Anwendung der §§ 611, 612 BGB geltend machen können. Darum

geht es hier aber nicht. Denn als der Unterhaltsvergleich abgeschlossen wur-

de, arbeitete die Schein-Ehefrau nicht mehr in der Praxis des Klägers. Zu fort-

laufendem Unterhalt für die Zukunft wäre der Kläger keinesfalls verpflichtet

gewesen. Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch für

Rechtsgrund und Umfang solcher Ausgleichsansprüche im einzelnen im vorlie-

genden Rechtsstreit nichts Konkretes vorgetragen worden ist.

b) Nach griechischem Recht bestand ein Anspruch der Ehefrau auf

nachehelichen Unterhalt aufgrund des Vortrags der Parteien ebenfalls nicht.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Nach den insoweit nicht ange-

fochtenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. B. in seinem

Gutachten vom 13. Mai 1998 sehen die Art. 1442 und 1443 des griechischen

Zivilgesetzbuchs einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nur vor,

wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen

sicher stellen kann. Um den eigenen Unterhalt zu decken, ist grundsätzlich

auch der Stamm des Vermögens zu verwerten, soweit dies nicht unwirtschaft-

lich oder im Einzelfall unbillig ist (Hohloch, Internationales Scheidungs- u.

Scheidungsfolgenrecht 1998, Griechenland, 2 B Rn. 148; Stamatiadis, Die

Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr, 1994, S. 70). Nach dem

Vortrag des Klägers verfügt die Ehefrau über ausreichendes Vermögen in

Griechenland. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Demzufolge hätte der Beklagte dem Kläger abraten müssen, Unterhalts-

verpflichtungen im Vergleichswege einzugehen.

2. Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich dafür, daß den

Kläger eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Schein-Ehefrau trifft.

Hätte der Beklagte den Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß

die Ehe nach deutschem Recht nicht bestand und daher auch keine nacheheli-

chen Unterhaltsansprüche begründete, besteht eine tatsächliche Vermutung

dafür, daß der Kläger sich im eigenen Interesse beratungsgerecht verhalten

und keine Unterhaltsverpflichtung übernommen hätte.

3. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Ursächlichkeit

des Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden verneint oder ein über-

wiegendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, hält den Angriffen

der Revision nicht stand.

a) Das Berufungsgericht stellt nicht in bestimmter, nachvollziehbarer

Weise fest, daß der Kläger bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs gewußt

hätte, der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht keinen Unterhalt zu

schulden. Derartiges hat auch keine Partei dargetan. Der Kläger kannte sei-

nerzeit die Unwirksamkeit der Ehe aufgrund des Beratungsfehlers des Beklag-

ten nicht. Ging er von einer wirksamen Eheschließung aus, so hätte eine Un-

terhaltspflicht seinerseits angesichts der verhältnismäßig langen Dauer der

vermeintlichen Ehe und des Alters der Frau (§§ 1571, 1572 BGB) allenfalls im

Hinblick auf § 1577 BGB entfallen können, also solange und soweit sich die

Ehefrau aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen selbst hätte unterhalten

können.

Hierfür fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts

und auch an entsprechendem Vortrag des Beklagten. Angesichts der Einkom-

mensverhältnisse in Deutschland - die Ehefrau bezog hier aufgrund der Anga-

ben im Scheidungsantrag des Klägers nur eine Berufsunfähigkeitsrente von

monatlich 444 DM - lag die Annahme fern, daß sie ohne Unterhaltszahlungen

des Klägers imstande sein würde, ein den ehelichen Lebensverhältnissen ent-

sprechendes (vgl. § 1578 BGB) Leben zu führen. Zwar hat der Kläger während

des Ehescheidungsverfahrens durch Schreiben vom 12. April 1992 den Be-

klagten auf angeblichen Grundbesitz der Ehefrau in Griechenland hingewiesen

und hinzugefügt: "Sie ist finanziell unabhängig - Millionärin -." Soweit die Frau

danach eine Wohnung und eine Villa besitzen sollte, ergab sich daraus allein

nach deutschem Recht aber schon kein unmittelbarer Bezug zur Unterhalts-

pflicht. Denn gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den

Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaft-

lich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnis-

se unbillig wäre. Dies ließ sich nicht zuverlässig beurteilen, zumal der Kläger

selbst in Deutschland unstreitig Eigentümer eines Hausgrundstücks war.

Darüber hinaus sollte die Ehefrau aufgrund des bezeichneten Schrei-

bens etwa ein Jahr zuvor einen Betrag von etwas mehr als 143.000 DM von

einem gemeinsamen Sparbuch abgehoben sowie eine kleine Wohnung ver-

kauft haben. Auch daraus ließen sich zuverlässige Rückschlüsse im Hinblick

auf einen Unterhaltsanspruch gemäß deutschem Recht erfahrungsgemäß nicht

ziehen. Dies gilt erst recht, wenn auf der anderen Seite die Einkommensver-

hältnisse eines selbständig berufstätigen Arztes zu bestimmen sind. Der Be-

klagte hat selbst darauf verwiesen, daß das Einkommen des Klägers seinerzeit

weitaus höher gewesen sein müsse als angegeben (S. 3 seines Schriftsatzes

v. 27. Januar 1999 = Bl. 312 GA).

Eine positive Kenntnis des Klägers vom komplexen Zusammenhang ei-

ner Unterhaltsverpflichtung läßt sich daraus schon aus Rechtsgründen nicht

ableiten. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch die

Einschätzung des Wertes von vorhandenem Grundvermögen durch die Partei-

en erfahrungsgemäß oft zweckbestimmt und unsicher ist.

b) Ob der Kläger wußte, daß er nach griechischem Recht keinen Unter-

halt schuldete, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheb-

lich. Der Beklagte hatte den Kläger über die Rechtslage nach deutschem Recht

zu unterrichten. Dieses wäre nicht nur für den Fall des Nichtbestehens der

Ehe, sondern sogar im Falle ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 18 Abs. 5 i.V.m.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgeblich gewesen (s.o. 1 c). Eine etwaige

Kenntnis des Klägers von der Rechtslage in anderen Rechtsordnungen ist

demgegenüber bedeutungslos.

4. An der Begründung der Unterhaltspflicht des Klägers hat der Beklagte

auch durch den Abschluß des Vergleichs selbst mitgewirkt (s.o. III 4). Seine

Schadensersatzpflicht ist nicht dadurch entfallen, daß der Kläger - vertreten

durch einen anderen Rechtsanwalt - aufgrund eines am 12. Dezember 1995

geschlossenen Vergleichs seine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen

Ehefrau bestätigt hat.

a) Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines von der geschiedenen

Ehefrau eingeleiteten Prozesses auf Zahlung von Zugewinnausgleich abge-

schlossen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits trug der Beklagte - für den Kläger -

erstmals Bedenken gegen die nur vor einem Geistlichen geschlossene Ehe

vor. Nachdem daraufhin das Familiengericht die Klage abgewiesen hatte, ver-

urteilte das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht den jetzigen

Kläger, der geschiedenen Ehefrau Auskunft über seine den Zugewinnausgleich

betreffenden Vermögensverhältnisse zu gewähren. Es nahm hierbei an, daß

die Unwirksamkeit der Ehe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2

EheG geheilt sei. Der Kläger legte dagegen die zugelassene Revision ein, be-

endete das Mandat mit dem Beklagten und beauftragte einen anderen Rechts-

anwalt, ihn - den Kläger - in einem gleichzeitig von der geschiedenen Ehefrau

geführten Arrestverfahren zu vertreten. Diese hatte aufgrund eines von ihr er-

wirkten dinglichen Arrests unter anderem die Honoraransprüche des Klägers

pfänden lassen. In diesem Verfahren einigte sich der Kläger, vertreten durch

den neuen Rechtsanwalt, durch Vergleich vom 12. Dezember 1995 mit der ge-

schiedenen Ehefrau darüber, alle gegenseitigen Ansprüche zu erledigen. Ne-

ben einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zugewinnausgleich ent-

hielt der Vergleich unter Nr. 4 die Bestimmung:

"Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, daß die Vereinba-

rung vom 30. Juni 1992 ... ohne Einschränkung aufrechterhalten

bleibt. Herr Dr. A. verzichtet darauf, eventuelle Einwen-

dungen dem Grunde nach gegen die genannte Vereinbarung vor-

zubringen. Er verzichtet dem Grunde nach auch auf etwaige Ein-

wendungen gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts K.

vom 30. Juni 1992 ... getroffene Regelung hinsichtlich des

Versorgungsausgleichs".

b) Durch diese vertragliche Unterhaltsbestätigung ist der Zurechnungs-

zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Beklagten und der

Unterhaltspflicht des Klägers sogar dann nicht unterbrochen worden, wenn

auch dem inzwischen für den Kläger tätigen Rechtsanwalt eine schuldhafte

Pflichtverletzung zur Last fiele.

Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es

grundsätzlich nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die

schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die mitwirkende

Handlung des Mandanten aufgrund des haftungsbegründenden Ereignisses

ein rechtfertigender Anlaß, so bleibt der Zurechnungszusammenhang zu einem

früheren, schädigenden Verhalten des Rechtsanwalts bestehen. Ein solcher

rechtfertigender Anlaß liegt bereits vor, wenn der Mandant eine Entschließung

trifft, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist

(Senatsurt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2187; Zuge-

hör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1065 m.w.N.). Die Beendigung

einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich ist regelmäßig als ver-

nünftige Reaktion in dem bezeichneten Sinne anzusehen (Senatsurt. v. 11. Fe-

bruar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392). Hat der Rechtsanwalt sei-

nen Mandanten durch einen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation ge-

genüber dessen Vertragspartner gebracht, ist es nach der Lebenserfahrung

nicht ungewöhnlich, daß dieser daraus Vorteile zu ziehen sucht; entschließt

sich der Mandant in einer solchen Lage, dem Begehren des Vertragsgegners

nachzugeben und es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen, handelt es

sich im allgemeinen um einen normalen Geschehensablauf, der die Zurechung

bestehen läßt (BGH, Urt. v. 11. März 1980 - VI ZR 91/79, VersR 1980, 649,

650).

Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Durch den Bera-

tungsfehler des Beklagten war der Kläger bereits titulierten Unterhaltsansprü-

chen der geschiedenen Ehefrau ausgesetzt. Der Beklagte hat bis zur Beendi-

gung seines Mandats nichts unternommen, um diese Unterhaltsverpflichtung

zu beseitigen. Zwar hatte er zwischenzeitlich im Zugewinnausgleichsverfahren

auf die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hingewiesen. Er hat den Kläger

aber nicht darüber belehrt, daß weiterhin noch eine Klage auf Feststellung der

Nichtigkeit der Ehe zulässig war (s.o. III 4). Ferner hat er den Kläger, soweit

dargetan, nicht darauf hingewiesen, daß die vergleichsweise übernommenen

Unterhaltsfolgen möglicherweise auf prozessualem Wege zu beseitigen wären,

weil die im Vergleich vorausgesetzte Wirksamkeit der Eheschließung nicht

Demgegenüber war der Kläger inzwischen von seiner Schein-Ehefrau

mit einer Klage auf Leistung zusätzlichen, erheblichen Zugewinnausgleichs

und mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen worden. Wenn er sich in dieser

prozessualen Situation - ohne umfassende vorangegangene Beratung durch

den Beklagten - zu einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit seiner Schein-

Ehefrau entschloß, war dies noch durch den vorangegangenen Beratungsfeh-

ler des Beklagten mit herausgefordert. Zwar hat er hierbei im Wege gegensei-

tigen Nachgebens (§ 779 BGB) durch seine ausdrückliche Bestätigung der

Unterhaltspflicht auch die Möglichkeit einer späteren prozessualen Abhilfe be-

seitigt. Da er auf diese Möglichkeit zuvor aber nicht hingewiesen wurde, war

eine entsprechende Bestätigung im Verhältnis zum Beklagten nicht völlig un-

sachgemäß. Zudem ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger - hätte er diesen

zweiten Vergleich nicht abgeschlossen - infolge sachgerechter Beratung durch

Dritte zu erfolgreichen Abwehrmaßnahmen gegen den früheren Unterhaltstitel

veranlaßt worden wäre.

c) Allerdings hat auch der neue Rechtsanwalt, der kurz vor Abschluß

des Vergleichs die Beratung des Klägers übernommen hatte, diesen nicht auf

die zuvor aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten hingewiesen. Sogar

wenn darin ebenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber dem Klä-

ger läge, würde dies den Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten.

Denn im Zivilrecht gelten grundsätzlich alle Schadensursachen als gleichwertig

(§§ 421, 830, 840 BGB). Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges

Geschehen ein, so entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger,

sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene,

zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszu-

rechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich

ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.

MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl.

vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/

Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249 Rn. 64 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor

§ 249 Rn. 68 ff). Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverlet-

zung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grund-

sätzlich nicht dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden

Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden

ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern,

wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte (Senatsurt. v.

18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780 f; Zugehör/Fischer, aaO

Rn. 1067 ff m.w.N.).

Davon ist auch hier auszugehen: Der Verursachungsbeitrag und ein

mögliches Verschulden des zweiten Rechtsanwalts wiegen keinesfalls schwe-

rer als die von dem langjährig beratend tätigen Beklagten verschuldete Scha-

densursache. In derartigen Fällen steht es dem Erstschädiger frei, den Mit-

schädiger als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 426, 254 BGB auf antei-

ligen Schadensausgleich im Innenverhältnis in Anspruch zu nehmen. Hierbei

mag auch berücksichtigt werden, inwieweit ohne die in dem Vergleich vom

12. Dezember 1995 bestätigte Unterhaltspflicht deren Verringerung oder

Wegfall hätte erreicht werden können. Dagegen ist dem Kläger im Außenver-

hältnis gegenüber dem Beklagten nach dem Sach- und Streitstand im vorlie-

genden Rechtsstreit auch im Hinblick auf die Schadensminderungsobliegenheit

gemäß § 254 Abs. 2 BGB kein mitwirkendes Verschulden seines zweiten

Rechtsanwalts zuzurechnen (§ 278 BGB). Eine solche Einwendung steht zur

Darlegungslast des Schädigers, hier also des Beklagten. Dieser hat nichts da-

zu vorgetragen, ob ohne den bestätigenden Vergleich vom 12. Dezember 1995

die Unterhaltspflicht des Klägers beseitigt worden wäre. Ferner hat er nicht

dargetan, daß der neue Rechtsanwalt etwa schon mit der Verfolgung von Re-

greßansprüchen gegen den Beklagten betraut gewesen und in diesem Umfang

zum Erfüllungsgehilfen des Klägers geworden wäre.

5. Allerdings ist die Klage derzeit insoweit unbegründet, als der Kläger

Erstattung von Unterhalt für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung

des Berufungsgerichts verlangt.

Insoweit steht dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Frei-

stellungsanspruch bezüglich der Unterhaltspflicht zu. In einen Zahlungsan-

spruch wandelt sich dieses Forderungsrecht erst um, wenn der Kläger seiner-

seits die Unterhaltszahlungen an seine Schein-Ehefrau erbringt. Hierbei han-

delt es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, dessen jeweiliger Eintritt

im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht

nicht zuverlässig zu beurteilen war. Dementsprechend standen die Vorausset-

zungen des Zahlungsanspruchs noch nicht fest. Soweit dieser sich auf die Zu-

kunft erstreckte, war er unbegründet. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsla-

ge von derjenigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, weil die auf die Al-

tersversorgung gerichteten Anwartschaften dem Kläger schon endgültig aber-

kannt worden sind.

Eine Klage auf zukünftige Leistung vermochte der Kläger auch nicht auf

die §§ 257, 258 oder § 259 ZPO zu stützen.

a) § 257 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar war die Unterhaltspflicht des Klägers

gegenüber seiner Schein-Ehefrau kalendermäßig festgelegt. Dies trifft aber

nicht zugleich für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem

Beklagten zu. Dessen Umwandlung aus einem bloßen Freistellungsanspruch

hing vielmehr von der vorangegangenen Leistung des Klägers an seine

Schein-Ehefrau ab.

b) Ferner macht der Kläger nicht wiederkehrende Leistungen im Sinne

von § 258 ZPO geltend. Diese beruhen auf einseitigen Verpflichtungen, die

sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses er-

geben, so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl.

BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; v. 20. Juni 1996

- III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier

nicht erfüllt, weil die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zah-

lungsanspruch zusätzlich durch die tatsächliche Zahlung des Klägers bedingt

ist.

c) Endlich scheidet § 259 ZPO als Grundlage für eine Klage auf künftige

Leistung aus. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der eingeklagte Anspruch

erst künftig entsteht; dieser muß vielmehr in vollem Umfang seine Grundlage in

einem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon

eingetreten sind. Die Möglichkeit, daß künftig ein solches Rechtsverhältnis ent-

steht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2001 - VI ZR

290/00 zu § 256 Abs. 1 ZPO). Zwar genügt es, wenn sich der eingeklagte An-

spruch aus einem schon bestehenden Rechtsverhältnis allein aufgrund des

eigenen Verhaltens des Beklagten entwickelt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998

- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB a.F.). Darum geht es hier

nicht.

Zwar kann das Rechtsverhältnis bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31) und

insbesondere auch unter der Bedingung künftiger Zahlung stehen (vgl. BGHZ

147, 225, 231). Einen bedingten Antrag hat der Kläger hier aber nicht gestellt.

Seinem unbedingten Zahlungsbegehren kann nicht entsprochen werden.

d) Allerdings hätte der Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO a.F. auf den

Fehler seines Antrags hingewiesen werden müssen. Um ihm die Gelegenheit

zur Anpassung des Antrags zu geben, ist der Rechtsstreit in diesem Umfang an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kreft Kirchhof Raebel

Bergmann

(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:4)(cid:11)((cid:12)