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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – V ZB 65/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird auf Kosten
des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.800 €.
Gründe:
I.
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Auf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsverstei-
gerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks zum
Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.
Das im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutach-
ten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antrags-
gegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen,
insbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und Staudensammlungen, in
dem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
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Im Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutach-
terliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen.
Gegen den zurückweisenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts hat er so-
fortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit der zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag weiter.
II.
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Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß
§ 95 ZVG könne gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über
den Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit
die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder
Fortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele
es sich bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der
Verkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen
Beschwerde anfechtbar.
III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht
bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfah-
rensweise des Beschwerdegerichts gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass
die Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zu-
zulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 ZPO).
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2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-
schwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des An-
tragsgegners nicht statthaft ist.
Im Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95
ZVG genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig
anfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückwei-
sung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu
lassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung
des Verfahrens. Diese ist nur dann Beschlussgegenstand, wenn ein eingestell-
tes oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll.
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Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Ver-
fahren der Wertfestsetzung mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In
diesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - Beschluss über die
Festsetzung des Grundstückswerts angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3
ZVG); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung
ergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht
aus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der Ver-
steigerungstermin schon vor der Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses
durchgeführt werden könne, müssten diesem Beschluss vorausgehende Ent-
scheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde an-
fechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1
ZVG) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutref-
fenden Wertfestsetzung verhindert werden könne. Dass der Versteigerungster-
min ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfest-
setzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfah-
rensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass
die Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des
Festsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, Beschl. v. 19. Juni
2008, V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742).
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO,
die wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktori-
schen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB
152/06, NJW 2007, 3430, 3432 m.w.N.).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2008 - 2 K 109/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 T 734/08 -