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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – V ZB 65/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 65/09

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

zur Aufhebung der Gemeinschaft

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird auf Kosten

des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

10.800 €.

Gründe:

I.

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Auf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsverstei-

gerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks zum

Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Das im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutach-

ten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antrags-

gegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen,

insbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und Staudensammlungen, in

dem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

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Im Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutach-

terliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen.

Gegen den zurückweisenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts hat er so-

fortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit der zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag weiter.

II.

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Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß

§ 95 ZVG könne gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über

den Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit

die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder

Fortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele

es sich bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der

Verkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen

Beschwerde anfechtbar.

III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht

bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfah-

rensweise des Beschwerdegerichts gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass

die Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zu-

zulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1

i.V.m. Abs. 2 ZPO).

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2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-

schwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des An-

tragsgegners nicht statthaft ist.

Im Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95

ZVG genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig

anfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückwei-

sung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu

lassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung

des Verfahrens. Diese ist nur dann Beschlussgegenstand, wenn ein eingestell-

tes oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll.

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Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Ver-

fahren der Wertfestsetzung mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In

diesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - Beschluss über die

Festsetzung des Grundstückswerts angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3

ZVG); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung

ergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht

aus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der Ver-

steigerungstermin schon vor der Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses

durchgeführt werden könne, müssten diesem Beschluss vorausgehende Ent-

scheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde an-

fechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1

ZVG) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutref-

fenden Wertfestsetzung verhindert werden könne. Dass der Versteigerungster-

min ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfest-

setzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfah-

rensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass

die Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des

Festsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, Beschl. v. 19. Juni

2008, V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742).

IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO,

die wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktori-

schen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB

152/06, NJW 2007, 3430, 3432 m.w.N.).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2008 - 2 K 109/07 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 T 734/08 -