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BGH Beschluss vom 23.10.2009 – 2 StR 219/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 219/09

1.

2.

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 28. November 2008, soweit es ihn

betrifft, im Fall 23 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die tat-

einheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-

on des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil

werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bestechlichkeit in Tat-

einheit mit Untreue in 30 Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklag-

ten S. hat es wegen Bestechung in 26 Fällen und wegen Betruges in 16

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen Verjäh-

rung eingestellt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren

jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-

nen. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. führt zu einer Änderung im Schuld-

spruch im Fall 23 der Urteilsgründe; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Fall 23 der Urteilsgründe ist dem Landgericht ein offensichtliches Te-

norierungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung zum

Schuldspruch (UA 71) hat es den Angeklagten L. in diesem Fall der Bestech-

lichkeit, nicht aber der tateinheitlich hierzu begangenen Untreue schuldig spre-

chen wollen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

3

Der Rechtsfolgenausspruch ist von dem aufgezeigten Tenorierungsver-

sehen nicht betroffen. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung im Fall 23

zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich lediglich der Bestech-

lichkeit gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,

Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fall 1 StGB) schuldig gemacht hat (UA 82).

4

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg seiner Revision ist es nicht

unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rissing-van Saan

Fischer

Appl

Cierniak

Krehl