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BGH Beschluss vom 23.10.2009 – 2 StR 398/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch
wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte
L. der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe-
reichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildauf-
nahmen schuldig ist.
§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden,
dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusst-
seinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche
Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, an-
ders als geschehen hätten verteidigen können.
Einer Aufhebung der Strafaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann
schon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Min-
deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das
Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere
Freiheitsstrafen erkannt hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Krehl