BGH Beschluss vom 26.10.2009 – IX ZB 197/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 26. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2009
wird abgelehnt.
Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zurückgegeben zur
Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Wiedereinset-
zung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2009.
Gründe
1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsich-
tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2009
ging erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO, § 4d InsO) beim Amtsgericht ein. Das Landgericht hat die sofortige Be-
schwerde daher zu Recht als unzulässig verworfen.
2. Allerdings wird das Landgericht noch über den Wiedereinsetzungsan-
trag des Schuldners zu befinden haben. Im Rahmen seines Prozesskostenhil-
feantrags hat der Schuldner gegenüber dem Bundesgerichtshof dargelegt, er
habe mit einem in Mehrfertigung vorgelegten Schreiben an das Amtsgericht
Freiburg vom 4. Juni 2009 die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bean-
tragt. Sollte beim Amtsgericht kein Eingang dieses Schreibens festzustellen
sein, so hat der Schuldner jedenfalls nun einen Wiedereinsetzungsantrag ge-
stellt, welcher an das zuständige Landgericht (§ 237 ZPO) weiterzuleiten ist.
An der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde,
auf welche sich der hier gegenständliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht, än-
dert der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nichts. Sollte dem Schuldner Wieder-
einsetzung gewährt werden, so hätte das Landgericht zunächst in der Sache
über die sofortige Beschwerde zu entscheiden und der mit der beabsichtigten
Rechtsbeschwerde anzugreifende Beschluss vom 13. Juli 2009 würde gegens-
tandslos. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag hingegen erfolglos bleiben,
so bestünde die Versäumung der Beschwerdefrist und damit die fehlende Er-
folgsaussicht einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009
fort.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 8 IK 390/05 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 13.07.2009 - 3 T 215/09 -