Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.10.2009 – 1 StR 343/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

27. Oktober 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Freiburg vom 19. Februar 2009 aufgehoben im

Ausspruch über

a) die für die zu II. 1. bis 3. festgestellten Taten verhängten Ein-

zelstrafen und

b) die Gesamtstrafe.

Jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in 38 Fällen - davon in 37 Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung -

sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer zwei-

jährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu

Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-

spruch beschränkten Revision. Das auf die Sachrüge gestützte, vom General-

bundesanwalt in der Hauptverhandlung insoweit vertretene Rechtsmittel hat im

tenorierten Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von März

2002 bis Juli 2004 insgesamt 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli

1990 geborenen Stieftochter M. :

In 24 Fällen (II. 1. der Urteilsgründe) berührte er unter M. s Beklei-

dung deren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. Da-

bei masturbierte er meistens, kam häufig zum Samenerguss und ejakulierte auf

den Rücken- oder Gesäßbereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter.

In 13 Fällen (II. 2. der Urteilsgründe) legte er sich auf M. , die ihrer-

seits entweder auf dem Bauch oder auf dem Rücken lag, wobei beide zumin-

dest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb

er seinen Penis an der Scheide oder dem Gesäß des Mädchens bis zum Sa-

menerguss.

5

Als M. kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Annäherung

des Angeklagten ablehnte und aufzustehen versuchte, drückte dieser ihren O-

berkörper auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und führte wiederum bei-

schlafähnliche Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus,

obwohl das Mädchen sich dem widersetzte, indem es ihn „mehrfach aufforder-

te, sie in Ruhe zu lassen,“ und “versuchte, ihn abzuschütteln“ (Fall II. 3. der Ur-

teilsgründe).

Im Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem

die beiden festgestellten Körperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner

Stieftochter (II. 4. und 5. der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat für die tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch

von Schutzbefohlenen begangene sexuelle Nötigung (II. 3. der Urteilsgründe)

die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, für die weiteren Fälle sexuel-

len Missbrauchs Einzelstrafen von 24mal vier Monaten (II. 1. der Urteilsgründe)

und 13mal sieben Monaten (II. 2. der Urteilsgründe), für die gefährliche Körper-

verletzung eine achtmonatige (II. 4. der Urteilsgründe) sowie für die Körperver-

letzung eine dreimonatige Freiheitsstrafe (II. 5. der Urteilsgründe) verhängt und

daraus die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hinsichtlich der 38 Sexu-

alstraftaten hat es den Strafrahmen für minder schwere Fälle zugrunde gelegt,

der im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen war (§§ 176 Abs. 1, 177 Abs.

5 StGB).

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, das Landgericht

habe die Sexualdelikte zu Unrecht als minder schwere Fälle bewertet, ferner die

Einzelstrafen für die Körperverletzungen sowie die Gesamtstrafe rechtsfehler-

haft bemessen.

4. Die Überprüfung des Urteils ergibt, dass die landgerichtliche Wahl des

Strafrahmens für die 38 Sexualstraftaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken

unterliegt. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatge-

richts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen

9

ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegenein-

ander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung

nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen

rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe

von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie

nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt

34, 345, 349; 29, 319, 320).

10

a) Vorliegend erweisen sich die Zumessungserwägungen als in sich feh-

lerhaft. Zwar hat das Landgericht seiner Entscheidung, jeweils einen minder

schweren Fall zu bejahen, zu Recht eine Gesamtwürdigung der für die Strafe

bestimmenden Umstände zugrunde gelegt. Es ist aber bezüglich der insofern

herangezogenen tatbezogenen Gesichtspunkte von unzutreffenden Maßstäben

ausgegangen, sodass die Abwägung insgesamt den an sie zu stellenden An-

forderungen nicht genügt.

11

aa) Zu den unter II. 1. und 2. festgestellten 37 Taten, die sämtlich bis

31. März 2004 begangen wurden, hat das Landgericht ausgeführt: „Tatbezogen

sprach für einen minder schweren Fall, dass bei beiden Tatvarianten zwar klar

die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB überschritten wurde,

andererseits die Taten aber im unteren Bereich des denkbaren Spektrums se-

xualbezogener Handlungen anzusiedeln sind (die unbekleideten Schamlippen

wurden nur von außen gestreichelt, bei den beischlafähnlichen Handlungen wa-

ren Angeklagter und Geschädigte bekleidet)“ (UA S. 15, ähnlich auch auf UA S.

16 im ersten Halbsatz des vorletzten Absatzes für alle Sexualdelikte).

12

Beide zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte halten rechtli-

cher Prüfung nicht stand. Denn sie stehen in Widerspruch zu Wertungen des

Gesetzgebers, die im Übrigen mit das Gebiet der Europäischen Union betref-

fenden Tendenzen übereinstimmen (vgl. den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des

Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003, ABl der Europäischen

Union L 13/44 vom 20. Januar 2004). Mit Wirkung zum 1. April 2004 ist nämlich

ein Strafrahmen für besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von

Kindern in § 176 Abs. 3 StGB eingefügt worden. Dieser aber soll ausweislich

der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung

anderer Vorschriften der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom

28. Januar 2003 namentlich in Betracht kommen bei „beischlafsähnlichen Prak-

tiken wie so genanntem Schenkelverkehr“ und bei „Manipulationen im äußeren

Genitalbereich, etwa am Scheidenvorhof“ (BTDrucks. 15/350 S. 17).

13

Auch wenn der neu gefasste § 176 Abs. 3 StGB im relevanten Tatzeit-

raum noch nicht in Kraft getreten war und vom Landgericht daher zu Recht (§ 2

Abs. 3 StGB) nicht angewendet worden ist, so hätte dieses doch die zugrunde

liegenden gesetzgeberischen Erwägungen in seine Abwägung einbeziehen

müssen. Dann aber lag seine Einschätzung, die vom Angeklagten ausgeübten

Praktiken seien „im unteren Bereich des denkbaren Spektrums sexualbezoge-

ner Handlungen anzusiedeln“, fern. Im Hinblick darauf vermag der Senat trotz

der im Urteil angeführten Milderungsgründe nicht auszuschließen, dass das

Landgericht bei den zu II. 1. und 2. festgestellten 37 Taten die Frage eines min-

der schweren Falles anders beantwortet hätte, wenn es bei den tatbezogenen

Kriterien jeweils von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen wäre.

14

bb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der im Urteil zu II. 3. darge-

stellten sexuellen Nötigung. Denn die Ansicht des Landgerichts, insofern hätte

für einen minder schweren Fall gesprochen, „dass das Maß der vom Angeklag-

ten entfalteten Gewalt eher gering war“, wird - worauf der Generalbundesanwalt

zutreffend hingewiesen hat - von den Feststellungen nicht getragen. Diesen

zufolge handelte es sich um eine Tat von jedenfalls nicht ganz unerheblicher

Dauer, wie sich bereits daraus ergibt, dass M. einerseits „mehrfach“ ver-

suchte, sich dem Angeklagten zu widersetzen, und dieser andererseits seine

beischlafähnlichen Bewegungen bis zum Samenerguss fortsetzte. Zu deren

Begehung hatte der Angeklagte nicht nur den Oberkörper seiner Stieftochter

auf das Bett gedrückt, sondern diese auch an den Schultern festgehalten und

sie so fixiert, obwohl M. „mehrfach …versuchte, ihn abzuschütteln“. Ange-

sichts dessen begegnet die landgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe le-

diglich geringe Gewalt entfaltet, durchgreifenden Bedenken.

15

b) Die rechtliche Prüfung der wegen der beiden Körperverletzungen (Fäl-

le II. 4. und 5. der Urteilsgründe) verhängten Freiheitsstrafen deckt hingegen

keinen durchgreifenden Mangel auf, wie dies auch der Vertreter der Bundesan-

waltschaft in der Hauptverhandlung dargelegt hat. Da es sich um anders gear-

tete Taten handelt, die zudem zweieinhalb bzw. drei Jahre nach dem Ende der

Sexualdelikte begangen worden sind, kann der Senat zudem ausschließen,

dass sich die dem Landgericht dort unterlaufenen Wertungsfehler auf die Be-

messung der beiden weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Sie haben daher

Bestand.

16

5. Mit der Aufhebung der 38 - zumal die Einsatzstrafe umfassenden -

Einzelstrafen entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe und für die Ent-

scheidung des Landgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die zu

den aufgehobenen Strafen getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeig-

ten Wertungsfehlern nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen

worden. Sie können daher bestehen bleiben und ggf. aufgrund der neuen

Hauptverhandlung ergänzt werden.

Nack Elf Graf

Jäger Sander