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BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 1 StR 480/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

1 StR 480/09

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das Verfah- ren nach Revisionseinlegung auch unter Berücksichtigung der erforder- lichen Bearbeitungs- und Übersendungszeit eine mehrmonatige rechts- staatswidrige Verzögerung erfahren hat.

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