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BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 1 StR 510/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 510/09

1.

2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bezeichnung der Fälle im Rahmen der Strafzu-

messung erfolgte ersichtlich entsprechend der Anklageschrift und nicht gemäß Zif-

fer III der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus Klarstellungsgründen empfiehlt es sich für den Tatrichter, eine einheitliche

Durchnummerierung der Taten vorzunehmen und die gegebenenfalls abweichende

Nummerierung der Anklage in Klammern zu setzen.

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