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BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 3 StR 369/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 24. April 2009 mit den Feststellungen auf-

gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven

Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör-

perverletzung (in zwei Fällen) wegen Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat

(§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des

Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfeh-

lerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen blei-

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1. Die vom Landgericht angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklag-

ten bei Begehung der Tat wird durch das angefochtene Urteil nicht hinreichend

belegt. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in dem

hier notwendigen Umfang mit der Frage befasst, ob die festgestellten rechtswid-

rigen Taten des Angeklagten in dem nach § 20 StGB erforderlichen inneren

Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung standen (s. dazu Fischer,

StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 45 a m. w. N.). Damit ist aber die Grundvoraussetzung

für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB unzureichend dargetan; denn

diese darf nur ergehen, wenn sicher feststeht, dass der Angeklagte bei Tatbe-

gehung schuldunfähig oder (zumindest) in seiner Schuldfähigkeit erheblich

vermindert im Sinne des § 21 StGB war (Fischer aaO § 63 Rdn. 11 m. w. N.).

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a) Der Angeklagte hielt sich regelmäßig mit anderen Männern in einer

Grün- und Parkanlage zum Biertrinken auf. Etwa drei Monate vor der Tat stieß

der Geschädigte zu der Gruppe. Er war als "Stänkerer" bekannt, trank viel, warf

Flaschen umher und stritt besonders mit dem Angeklagten. Dieser ging dem

Geschädigten indes immer aus dem Weg. Am Tag vor der Tat hatte der Ge-

schädigte Pfefferspray gekauft, um dieses gegen den Angeklagten einzusetzen.

Der Angeklagte, dem das Vorhaben des Geschädigten berichtet worden war,

hatte kein Interesse an einer Auseinandersetzung und ging diesem weiter aus

dem Weg. Am Tattag saßen der Angeklagte und der Geschädigte mit zwei an-

deren aus der Gruppe auf einer Bank in der Parkanlage. Nach einiger Zeit

stand der Geschädigte plötzlich auf, stellte sich vor den Angeklagten und sprüh-

te diesem unvermittelt Pfefferspray in die Augen. Der Angeklagte, der Probleme

mit den Augen hatte und nur über 20% Sehkraft verfügte, wusch sich daraufhin

die Augen mit Bier aus. Der Geschädigte fragte provozierend: "Na, brennt`s

schön?" Der Angeklagte geriet nun in Wut und ging nach einer kleinen Pause

auf den Geschädigten los. Er riss ihn zu Boden, schlug auf ihn ein und traktierte

den auf dem Boden Liegenden mit Faustschlägen in das Gesicht. Er trat mehr-

mals von oben mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf des Opfers ein und ver-

setzte diesem einen Kopfstoß. Anschließend ließ er von dem am Boden Lie-

genden ab und setzte sich wieder auf die Bank. Als der Geschädigte versuchte,

sich wieder aufzurichten, kehrte der Angeklagte zu diesem zurück, sprang auf

dessen rechten Arm und trat mindestens zweimal von oben in das Gesicht des

Opfers. Der lebensbedrohlich Verletzte musste auf die Intensivstation eines

Krankenhauses verbracht und dort behandelt werden.

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b) Die Strafkammer ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachver-

ständigen folgend - davon ausgegangen, dass die Einsichtsfähigkeit des Ange-

klagten zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben

und darüber hinaus dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Alkoholintoxika-

tion erheblich eingeschränkt gewesen sei. Beim Angeklagten habe eine wahn-

hafte Symptomatik infolge einer mehrjährigen paranoiden Schizophrenie (etwa

seit 2002) vorgelegen. Er verfüge über ein komplexes Wahnsystem, teile die

Welt in "Gut und Böse" ein, sehe sich selbst als gut und wolle die Welt retten.

Reale Wahrnehmungen beziehe er immer auf sich. Zum Tathergang entstehe

unter psychodynamischen und psychopathologischen Gesichtspunkten ein Bild,

in welchem der Angeklagte bereits in vorherigen Kontakten mit dem späteren

Opfer misstrauische bis ängstliche Affekte entwickelt habe und zunehmend zu

der Überzeugung gelangt sei, dass das spätere Opfer eine Bedrohung für den

Frieden im Park und die dortigen Personen, im Wesentlichen jedoch für ihn

selbst, darstelle. Der Geschädigte habe im System des Angeklagten nichts Gu-

tes verkörpert. Der Angeklagte habe seine Ruhe haben wollen und sich deshalb

das Umfeld biertrinkender älterer Männer gesucht, das für ihn keine Bedrohung

bedeutet hätte. Das Auftauchen des Geschädigten habe bei ihm zu einer ängst-

lichen Gespanntheit geführt, zu einem Gefühl, vor der Person nie Ruhe zu ha-

ben. Im Rahmen der Auseinandersetzung und durch das Besprühen mit dem

Pfefferspray habe diese Ansicht noch zugenommen. Der wesentliche kausale

und symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklag-

ten und seiner Tat sei "vor dem lange bestehenden Wahnsystem mit Einteilung

der Welt in Gut und Böse und sich selbst auf der Seite des Guten gegen das

Böse kämpfend zu sehen. Der Angeklagte habe sich während der Tat und auch

jetzt noch in der Hauptverhandlung als Opfer erlebt, das rechtmäßig gehandelt

habe und für das in seinem Gerechtigkeitserleben keine andere Möglichkeit ge-

geben war. Er habe den Park vom bösen Dylka befreien wollen."

c) Damit ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt

der Tat als Folge seiner krankhaften seelischen Störung unfähig war, das Un-

recht der Tat einzusehen.

Voraussetzung für einen Schuldausschluss gemäß § 20 StGB ist, dass

bei dem Täter eine - einem der in dieser Vorschrift genannten psychopathologi-

schen Eingangsmerkmale zu subsumierende - Störung der Geistestätigkeit vor-

lag, die dessen psychische Funktionsfähigkeit in einem Umfang beeinträchtigte,

dass die normativ erwartete soziale Anpassungsfähigkeit bei der Tatbegehung

ausgeschlossen war. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall war, wird der Rich-

ter zwar häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt stets

(vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und

von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren

Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl han-

delt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20

StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter oder fehlender Schuldfähig-

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keit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat daher zum einen bei der Entscheidung

darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen; zum anderen ist

er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfba-

ren Weise zu begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 74; BGH StraFo 2003, 282;

Fischer aaO § 20 Rdn. 3, 44 m. w. N.). An beiden Erfordernissen fehlt es im

Hinblick auf die Notwendigkeit einer inneren Beziehung der psychischen Stö-

rung des Angeklagten zu seiner Tat. Das Landgericht hat sich nicht mit der Auf-

fassung der Sachverständigen auseinandergesetzt, es bestehe der erforderli-

che kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizier-

ten Schizophrenie des Angeklagten und der Tat. Dieser verstand sich unter den

festgestellten Umständen nicht von selbst. Vielmehr bestand für ein Hinterfra-

gen dieses Ergebnisses der Sachverständigen Anlass, weil der Angeklagte dem

ihn provozierenden Geschädigten schon längere Zeit vor dem Tattag stets "aus

dem Weg gegangen" war und dies auch dann noch tat, als er von dessen ge-

planter Pfeffersprayattacke gegen ihn erfahren hatte. Erst nachdem der Ge-

schädigte dieses Reizmittel tatsächlich gegen ihn eingesetzt und ihn dadurch an

einem empfindlichen sowie vorgeschädigten Sinnesorgan nicht unerheblich be-

einträchtigt hatte, beging er - zudem erst nach einer weiteren verbalen Provoka-

tion durch den Geschädigten und einer kurzen Pause - die gegenständliche

Gewalttat. Dieser Verlauf spricht eher dagegen, dass der Angeklagte sich in

Verkennung der Realität als Opfer des Geschädigten empfand, weil er diesen in

sein Wahnsystem der Einteilung der Welt in Gut und Böse auf Seiten des Bö-

sen einordnete, das es zu bekämpfen gelte. Denn der Geschädigte hatte vor

dem Hintergrund längerer Provokationen durch sein Verhalten am Tattag dem

Angeklagten, der sich einer Konfrontation mit dem Geschädigten bis dahin be-

wusst entzogen hatte, einen zumindest nachvollziehbaren, konkreten Anlass zu

dessen Vorgehen gegeben. Das angefochtene Urteil lässt daher eine schlüssi-

ge Begründung für die Annahme vermissen, die Einsichtsfähigkeit des Ange-

klagten sei bei der Tatbegehung infolge seiner paranoiden Schizophrenie auf-

gehoben gewesen.

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Auch soweit das Landgericht - der Sachverständigen folgend - eine er-

hebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund ei-

ner akuten Alkoholintoxikation feststellt, hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht

stand und vermag daher die Unterbringungsanordnung ebenfalls nicht zu tra-

gen. Abgesehen davon, dass zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und

der Steuerungsfähigkeit - gerade wenn die Unterbringung nach § 63 StGB in

Rede steht - zu differenzieren ist und beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen

kann (Fischer aaO § 20 Rdn. 44 a f. m. w. N.), fehlt dem Urteil jede Begründung

für die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfä-

higkeit. Lediglich die Tatzeitblutalkoholkonzentration wird mitgeteilt. Auch zur

eventuellen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens

von Schizophrenie und Alkoholisierung verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Ange-

klagten erweist sich daher insgesamt als lückenhaft, so dass die Anordnung der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben

kann.

2. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entschei-

dung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision

eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch

das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wur-

de der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2

Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu

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sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision

des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben

werden kann (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). Die Aufhebung

(auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzge-

bers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revi-

sion eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit

gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der

neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der

Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer

isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus er-

neut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen

(vgl. BTDrucks. 16/1344 S. 17 f.).

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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Angeklagten als zwei

selbständige Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begegnet angesichts

der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Rechtsfigur der natürlichen

Handlungseinheit rechtlichen Bedenken (vgl. Fischer aaO vor § 52 Rdn. 3 ff.).

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Mit Blick auf die bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus nach § 63 StGB an die erforderliche Gefährlichkeitsprog-

nose zu stellenden erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. BGH NStZ-RR

2009, 306) wird es sich gegebenenfalls empfehlen, die Sachverhalte, die den

seit dem 5. April 2005 von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit des

Angeklagten eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, festzustellen

und eventuelle Einlassungen des Angeklagten hierzu mitzuteilen.

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Der neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen he-

ranzuziehen.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Hubert