BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 3 StR 424/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 10. Juli 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen
versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit
Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und das
Tatmesser eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision
wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu-
lässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen
anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64
StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH
NStZ-RR 2008, 142; NStZ 2009, 261).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landge-
richt die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehler-
frei verneint hat. Die Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer, es
bestehe angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner in-
tellektuellen und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick auf die zahlreichen
kurz- und langfristigen Entzugs- und Therapiemaßnahmen, denen er sich seit
dem Jahr 1997 ohne jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete
Aussicht eines Therapieerfolgs, lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht
erkennen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer