Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 3 StR 424/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 10. Juli 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen

versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit

Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und das

Tatmesser eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision

wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu-

lässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen

anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64

StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH

NStZ-RR 2008, 142; NStZ 2009, 261).

3

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landge-

richt die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehler-

frei verneint hat. Die Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer, es

bestehe angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner in-

tellektuellen und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick auf die zahlreichen

kurz- und langfristigen Entzugs- und Therapiemaßnahmen, denen er sich seit

dem Jahr 1997 ohne jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete

Aussicht eines Therapieerfolgs, lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht

erkennen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer