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BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 5 StR 289/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 8. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägern entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die ungewöhnlich nachlässigen, mit mehreren Widersprüchen behafteten

Bestimmungen der Tatzeiten bei dem Nebenkläger J. haben sich ange-

sichts der letztlich ausreichenden Konkretisierung des Schuldspruchs im Er-

gebnis ebensowenig zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt wie einzelne

bedenkliche, allzusehr an der Überzeugung des Landgerichts von der Bege-

hung weiterer, nicht ausgeurteilter Taten orientierte Erwägungen bei der Be-

gründung des Gesamtstrafenausspruchs.

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