Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 5 StR 289/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 8. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägern entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die ungewöhnlich nachlässigen, mit mehreren Widersprüchen behafteten
Bestimmungen der Tatzeiten bei dem Nebenkläger J. haben sich ange-
sichts der letztlich ausreichenden Konkretisierung des Schuldspruchs im Er-
gebnis ebensowenig zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt wie einzelne
bedenkliche, allzusehr an der Überzeugung des Landgerichts von der Bege-
hung weiterer, nicht ausgeurteilter Taten orientierte Erwägungen bei der Be-
gründung des Gesamtstrafenausspruchs.
Basdorf Raum Brause
Schaal König